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قوانين النمسا

Ordinance amending the Meat Inspection Ordinance

صدر في 2004-06-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
slaughtering, pests/diseases, inspection, animal health, food safety and quality, meat

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  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 9. Juni 2004 Teil II 236. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 236. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird Aufgrund des § 1 Abs. 10 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, wird die Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003, wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungs verordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 festzustellen.“ 2. § 14 Z 7 entfällt. 3. In § 20 Abs. 2 wird in der Z 15 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgen de Z 16 angefügt: „16. wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.“ 4. § 25 lautet: „§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung ist 1. Fleisch - mit Ausnahme der veränderten Teile - bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Fin nen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Tie re frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem ent gegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich; 2. Fleisch, von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweineseuche, afrikanischer Schweine pest, Rinderpest oder Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegen, soweit dem keine tierseuchen rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.“ 5. § 27a Abs. 6 lautet: „(6) Fleisch von Tieren, welche im Falle von Tierseuchen nach § 25 Z 2 als tauglich nach Brauch barmachung beurteilt wurden, ist mit einem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, der auch die Identifizierungszahl gemäß § 35 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz enthalten muss, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.“ 6. § 28 Abs. 3 lautet: „(3) Die Brauchbarmachung gemäß § 25 Z 2 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“ BGBl. II – Ausgegeben am 9. Juni 2004 – Nr. 236 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 3 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Z 15 und 16, § 25, § 27a Abs. 6, § 28 Abs. 3 und die Aufhebung des § 14 Z 7, treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004 mit dem der Kundmachung fol genden Monatsersten in Kraft.“ Rauch-Kallat

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