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قوانين النمسا

Ordinance amending the Maximum Value Residue Ordinance

صدر في 2003-12-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, MRL-maximum residue limit, toxicity/poisoning, vegetables/legumes, pesticides

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 3425 18 II 662 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 3. Dezember 2003 Teil II 552. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung [CELEX-Nrn.: 32002L0042, 32002L0063, 32002L0066, 32002L0071, 32002L0076, 32002L0079, 32002L0097, 32002L0100, 32003L0060, 32003L0062 und 32003L0069] 552. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 � LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 5 lautet: �§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzu gehen.� 2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt: �(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgeset zes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.� 3. § 10 lautet: �§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzu wenden: � 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse; � 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanz lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion); � 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Di methoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse; � 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse; � 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset 3426 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getrei de, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Me thacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol); � 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtli nien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse; � 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse); � 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset zung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasu lam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhe xamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Etho fumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid); � 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaco nazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse); � 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemü se).� 4. § 10 erhält die Bezeichnung �§ 11� und lautet: �§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchst werteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft. (2) Tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003, jedoch der Schädlings bekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, entsprechen, dürfen bis zum nach stehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden: � Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2003, � Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit den Rückständen Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin hydroxid, die nicht der Richtlinie 2003/69/EG entsprechen, bis 30. Juni 2004, � tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2004, � tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005.� 5. § 11 erhält die Bezeichnung �§ 12�. 6. In § 12 Abs. 1 wird der 2. Spiegelstrich �79/700/EWG ABl. L 207/26 vom 15. August 1979,� gestri chen. 7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: �� 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002, � 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002, � 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002, BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3427 � 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002, � 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002, � 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002, � 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002, � 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003, � 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003, � 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003, � 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003.� 8. In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt beziehungsweise geändert: �Anlage 1A Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Stoff *) Chemische Bezeichnung Höchst wert mg/kg In oder auf folgenden Lebensmitteln 1) Aldrin Dieldrin (HEOD) 1,2,3,4,10,10-Hexachlor 1,4,4a,5,8,8a-hexahydro 1,4-endo-5, 8-exo dimethanonaphthalin 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7 expoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a octahydro-1,4-endo-5,8 exo-dimethano-naphthalin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin (HEOD) 0,02 Kürbiskerne, Tee Chlorbenzilat Eintrag wird gestrichen Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammoniumion 10,0 5,0 2,0 0,5 0,1 0,05 Zuchtpilze Hafer Gerste, Roggen, Triticale, Weizen Birnen Hopfen, Oliven, Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee sonstige Clothianidin 1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2 nitroguanidin 0,02 alle Cyazofamid 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-5-P tolylimidazol-1 sulfonamid 0,01 alle Cyprodinil 4-Cycloproyl-6-methyl-N-pyrimidin-2-yl) phenyl-amin 2,0 1,0 0,5 0,2 0,05 Trauben, Gerste, Salat Erdbeeren, Apfel, Birne frische Bohnen mit Hülsen, Holunderbeeren, Kirschen, Marillen, Melanzani, Papri ka, Pfirsich, Pflaumen, To maten, Weizen Gurken, Erbsen frisch, Zucchi ni sonstige Disulfoton O,O-Diethyl-S-(2-ethylthio-ethyl)-dithiophosphat Summe aus Disulfoton, seinem Sauerstoffana logen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Disulfoton 0,2 0,1 0,05 0,02 Gerste, Sorghum Weizen Hopfen, Tee, Baumwollsamen sonstige > 3428 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 Stoff *) Chemische Bezeichnung Höchst wert mg/kg In oder auf folgenden Lebensmitteln 1) Endosulfan 6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5,5a,6,9,9a-hexahydro 6,9-methano-2,4,3-benzo [e]dioxa-thiepin-3 oxid Summe von alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan 30,0 1,0 0,5 0,3 0,1 0,05 Tee Paprika Paradeiser (Tomaten), Pfirsich, Sojabohnen, Trauben, tee ähnliche Erzeugnisse, Zit rusfrüchte Baumwollsamen, Cucurbita ceen mit ungenießbarer Schale, Kernobst Hopfen, Ölsaaten außer Baum wollsamen und Sojabohnen, Schalenfrüchte sonstige Epoxiconazol (2RS, 3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl) 2-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran 0,2 0,1 0,05 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen Hafer sonstige Fenhexamid 1-Methyl-cyclohexanecarboxylicacid(2,3-di chloro-4-hydroxy-phenyl)-amide 10,0 5,0 3,0 2,0 1,0 0,3 0,05 Salat Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Strauchbeerenobst Erdbeeren, Tafel- und Kelter trauben Pflaumen, Paprika Paradeiser (Tomaten), Melan zani Gurken, Zucchini sonstige Indoxacarb (S)-Methyl-7-chlor-2,5-dihydroh-2[[(methyxy carbonyl) [4-(trifluormethyoxy)phenyl]amino] carbonyl]-indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-4a (3H)-carboxylat einschließlich verwandter Isomerengemische, Summe der Isomeren 0,5 0,2 0,1 0,02 Trauben, frische Bohnen 2) Äpfel, Birnen, Karfiol, Brok koli Kopfkohl sonstige Mepanipyrim N-(4-methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin-2-yl)anilin 2,0 0,01 Erdbeeren, Tafel- und Kelter trauben sonstige Pyrimethanil 2-Anilin-4,6-dimethylpyrimidin 5,0 2,0 0,1 0,05 Trauben, Erdbeeren Kernobst Bananen sonstige Quinoxyfen 5,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy)quinolin 0,5 0,2 Tafel- und Keltertrauben Gerste Silthiofam 4,5-Dimethyl-2-trimethylsilanyl-thiophene-3 carboxylic acid allylamide 0,01 alle Thiacloprid (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin 2-ylidencyanamid 0,3 0,05 Kernobst sonstige Tolylfluanid N,N-Dimethyl-N′-(4-methylphenyl)-N′-(fluor dichlor-methylthio)-sulfamid 5,0 1,0 0,02 Erdbeeren, Kernobst, Trauben Paradeiser (Tomaten) sonstige Triazoxide 7-Chlor-3-imidazol-1-yl-1,2,4-benzotriazin-1 oxid 0,05 alle� BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3429 9. Die Fußnote 2) zu Anlage 1A erhält folgende Fassung: �Aus befristeter Anwendung wegen Gefahr in Verzug.� 10. Anlage 1C (Probenahmeverfahren) wird gestrichen. 11. In Anlage 2 wird die Überschrift �Lebensmittel pflanzlicher Herkunft� durch die Überschrift �Le bensmittel tierischer Herkunft� ersetzt. 12. In Anlage 2 wird nach dem Stoff �Cypermethrin� folgender Stoff eingefügt: �Anlage 2 Lebensmittel tierischer Herkunft Stoff *) Chemische Bezeichnung Höchst wert mg/kg In oder auf folgenden Lebensmitteln 1) Cyproconazole 2-(4-Chlorphenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4 triazol-1-yl)-butan-2-ol 0,05 0,01 0,003 Leber, Leberprodukte sonstige Lebensmittel tieri schen Ursprungs außer Le ber, Milch Milch, Milchprodukte� 13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt: �Anlage 3 PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS � MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS 1. ZIEL Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere, wechselwarme Tiere und Honig werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren entnommen. Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu ent nehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) zu analysieren. 2. PRINZIPIEN Die in der Gemeinschaft geltenden MRLs basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Le bensmittel (Derivate), bei denen diese Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikolo gisch unbedenklich. Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Höchstmenge, die bei einer Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusam mengestellt wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Geflügel wird die Höchstmenge herangezogen, die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist. Folglich gelten die MRLs für Fleisch und Geflügel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusam mengestellten Gesamtprobe, während die Höchstwerte für Pflanzenerzeugnisse, Eier und Milcher zeugnisse auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zu sammengestellt wurden. 3430 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN A n a l ys e p o r t i o n Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für die Messung der Rückstandskonzentration. Anm.: Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden. A n a l ys e p r o b e Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysieren den Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird. Anm.: Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden. G es a mt p r o b e /S a mme l p r o b e Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Par tie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe. Anm.: a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können. b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Ge samtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie. L a b o r p r o b e Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe. Anm.: a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein. b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen wer den, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden. P a r t i e Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Pro bennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als ver dächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht. Anm.: a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden. b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen. c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden. d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden. P r i mä r p r o b e / E in z e lp r o b e Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden. Anm.: a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zu fallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie. b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten. c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben ent nommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen. d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten. BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3431 e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie ent nommen werden, gilt als �Stelle� der Entnahme ein Zeitpunkt. f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. P r o b e Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute. P r o b en ah me Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe. P r o b en ah me g e r ä t i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflü geleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind. ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Ana lyseprobe eine Analyseportion herzustellen. Anm.: a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm 1), 2), 3) bzw. IDF-Norm 4) be schrieben. b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein. P e r s o n a l Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen. S t i c h p r o b e n u mf an g Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen. E in h e i t Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primär probe entnommen werden sollte. Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden: a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepack ten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden. b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körper teils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Ein heiten zerschnitten werden. c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhan dene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Ein heit aus mehreren Packungen gebildet werden. e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden. 1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide � Probenahmeverfahren (wie Körner). 2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken � Probenahmeverfahren. 3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee � Probenahmeverfahren. 4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse � Probenahme verfahren. 3432 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 4. PROBENAHMEVERFAHREN 5) 4.1. Vorsichtsmaßnahmen Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen. 4.2. Entnahme von Primärproben Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. � bei verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien � in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müs sen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können. Anm.: Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben. Tabelle 1 Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind a) Fleisch und Geflügel Partie unverdächtig 1 Partie verdächtig Siehe Tabelle 2 b) Andere Erzeugnisse i) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausge gangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. ho mogene Mischung handelt 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Her stellungsverfahren gemischt wer den) ii) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ur sprungs handelt, sollte die Min destanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entspre chen, die für die Laborprobe er forderlich sind (vgl. Tabelle 4) entweder Gewicht der Partie (in kg) < 50 3 50 bis 500 5 > 500 10 5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden. 6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide � Probenahmeverfahren (wie Körner). 7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken � Probenahmeverfahren. 8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee � Probenahmeverfahren. 9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse � Probenahme verfahren. BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3433 Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind oder Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie 1 bis 25 1 26 bis 100 5 > 100 10 Tabelle 2 Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpar tie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nach zuweisen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von % 90% 95% 99% 90 1 � 2 80 � 2 3 70 2 3 4 60 3 4 5 50 4 5 7 40 5 6 9 35 6 7 11 30 7 9 13 25 9 11 17 20 11 14 21 15 15 19 29 10 22 29 44 5 45 59 90 1 231 299 459 0,5 460 598 919 0,1 2 301 2 995 4 603 Anm.: a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus. b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Ge samtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in die sem Fall wie folgt zu berechnen: n = no/((1 + (no � 1))/N) wobei n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben, no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2, N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt. c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Über schreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen. II 663 3434 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel 1 � p = (1 � i)n berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben ent spricht. 4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe Die Verfahrensvorschriften für Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wech selwarme Tiere sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe. Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier, Milchprodukte und Honig sind in den Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch möglich kombiniert und gut gemischt werden. Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktika bel, so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer ein heitlicheren Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Ent nahme der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse. Tabelle 3 Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs Teil 1 Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß Teil 2 zu entnehmen. 1.1. Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkör perhälfte, in der Regel ≥ 10 kg Rinder, Schafe, Schweine Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenen falls ergänzt durch Zer vikalmuskel 0,5 kg 1.2. Kleine Säugetiere, gan zer Tierkörper Kaninchen Ganze Tierkörper oder Hinterviertel 0,5 kg nach dem Enthäu ten und Entbeinen 1.3. Fleischteile von Säuge tieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit 0,5 kg nach dem Entbei nen 1.4. Fleischteile von Säuge tieren, in losem Gebinde, gefroren Viertel, Koteletts Entweder gefrorener Querschnitt eines Contai ners oder Gesamtheit (oder Portionen) einzel ner Fleischteile 0,5 kg nach dem Entbei nen 1.5. Fische 0,5 kg essbarer Anteil 1.6. Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wech selwarme Tiere 0,5 kg essbarer Anteil BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3435 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben Teil 2 Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der MRL Konformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden 2.1. Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg Rinder, Schafe, Schweine Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier 0,5 kg 2.2. Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, < 10 kg Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demsel ben Tier 0,5 kg 2.3. Säugetiereteilstücke Beine, Koteletts, Steaks Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) 0,5 kg 2 kg 2.4. Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Pro benahmegerät entnom men 0,5 kg Teil 3 Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren 3.1. Leber frisch, gekühlt, gefroren Ganze Leber(n) oder Leberteil 0,4 kg 3.2. Nieren frisch, gekühlt, gefroren 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren 0,2 kg 3.3. Herz frisch, gekühlt, ge froren Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, ledig lich Portion der Herz kammer 0,4 kg 3.4. Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder meh reren Tieren, oder Quer schnitt aus dem lose ge frorenen Erzeugnis 0,5 kg Teil 4 Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß Teil 5 zu entnehmen. 4.1. Großer Schlachtkörper >2 kg Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten Schenkel, Läufe und an deres dunkles Fleisch 0,5 kg nach dem Enthäu ten und Entbeinen 4.2. mittelgroßer Schlacht körper 500 g bis 2 kg Hennen, Perl hühner, Jung hühner Schenkel, Läufe und an deres dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren 0,5 kg nach dem Enthäu ten und Entbeinen 3436 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben 4.3. kleiner Schlachtkörper < 500 g Wachteln, Tauben Schlachtkörper von min destens 6 Tieren 0,2 kg Muskelgewebe 4.4. Geflügelteile frisch, ge kühlt, gefroren Einzel- oder Großhan delspackung Läufe, Viertel, Brüste und Flügel Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten 0,5 kg nach dem Enthäu ten und Entbeinen Teil 5 Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der MRL Konformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden. 5.1. Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte Hühner, Puten Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren 0,5 kg 5.2. Geflügelteilstücke Läufe, Brust muskel Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) gan zen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt 0,5 kg 2 kg 5.3. Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Pro benahmegerät entnom men 0,5 kg Teil 6 Genießbare Nebenprodukte von Geflügel 6.1. Genießbare Nebenpro dukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettle ber und ähnliche hoch wertige Erzeugnisse Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Quer schnitt aus einem Contai ner 0,2 kg 6.2. Gänse- und Entenfettle ber und ähnliche hoch wertige Erzeugnisse Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container 0,05 kg Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs Teil 7 Getrocknetes Fleisch Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgeben de Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorver packt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier ein gereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3437 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben 7.1. Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, einge dost, getrocknet, ausge schmolzen, oder ander weitig verarbeitete Er zeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen Schinken, Wurst, Rinderhack, Hüh nerpastete Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät ent nommene Einheiten (ein schließlich Säfte, soweit vorhanden) 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt < 5% 7.2. Fischerzeugnisse Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät ent nommene Einheiten (ein schließlich Säfte, soweit vorhanden) 0,5 kg Tabelle 4 Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs Teil 1 Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräu ter 1.1. Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel < 25 g Beeren, Erbsen, Oliven Ganze Einheiten oder Packungen oder mit ei nem Probenahmegerät entnommene Einheiten 1 kg 1.2. Mittelgroße Frischer zeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g Äpfel, Orangen Ganze Einheiten 1 kg (mindestens 10 Einheiten) 1.3. Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel > 250 g Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) Ganze Einheit(en) 2 kg (mindestens 5 Einheiten) Hülsenfrüchte Bohnen, getrock net; Erbsen, ge trocknet 1 kg Getreidekörner Reis, Weizen 1 kg ausgenommen Kokosnüsse 1 kg Baumnüsse Kokosnüsse 5 Einheiten Ölsaaten Erdnüsse 0,5 kg Teil 2 Saaten für Getränke und Süßigkeiten Kaffeebohnen 0,5 kg 3438 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben frische Petersilie 0,5 kg Kräuter andere, frisch Ganze Einheiten 0,2 kg (für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) Teil 3 Gewürze getrocknet Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten 0,1 kg Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs Teil 4 Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umge bende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vor verpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse 4.1. Erzeugnisse mit hohem Einheitswert Packungen oder mit ei nem Probenahmegerät entnommene Einheiten 0,1 kg 10) 4.2. feste Erzeugnisse mit geringem Volumen Hopfen, Tee, Kräutertee Abgepackte Einheiten oder mit einem Probe nahmegerät entnommene Einheiten 0,2 kg 4.3. Andere feste Erzeugnisse Brot, Mehl, Trockenobst Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten 0,5 kg 4.4. Flüssigerzeugnisse Pflanzliche Öle, Säfte Abgepackte Einheiten oder mit einem Probe nahmegerät entnommene Einheiten 0,5 l bzw. 0,5 kg Tabelle 5 Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs Teil 1 Geflügeleier 1.1. Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnli ches Ganze Eier 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse oder Enteneier 10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden. BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3439 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben 1.2. Wachteleier und Ähn liches Ganze Eier 24 ganze Eier Teil 2 Milch Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten 0,5 l Teil 2a Honig Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten 0,5 kg Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs Teil 3 Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcher zeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käse zubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch 3.1. Flüssigmilch, Milchpul ver, Kondensmilch und sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probe nahmegerät entnommene Einheit(en) 0,5 l (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) i) Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Ab schaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrüh ren gründlich gemischt werden. Es sollten ungefähr 2 bis 3 l entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden. ii) Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen). iii) Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden 3.2. Butter und Butterfett Butter, Molken butter, fettarmes Butterfett enthal tende Aufstriche, wasserfreies But terfett, wasser freies Milchfett Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probe nahmegerät entnommene Einheit(en) 0,2 kg bzw. 0,2 l 3.3. Käse, einschließlich Schmelzkäse Einheiten von 0,3 kg oder mehr 0,5 kg Einheiten < 0,3 kg Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahme gerät geschnittene Ein heit(en) 0,3 kg Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende Ra dialschnitte, bei Käse mit rechteckigem Boden durch zwei Parallelschnitte entlang den Seiten entnommen werden. 3440 BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 Warenklassifizierung Beispiele Art der zu entnehmenden Primärprobe Mindestgröße der einzelnen Labor proben 3.4. Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte Mit einem Probenahme gerät unter keimfreien Bedingungen entnomme ne Einheit(en) 0,5 kg 4.4. Aufbereitung der Laborprobe Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt. 4.5. Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll) Vom probenziehenden Organ ist ein Probenbegleitschreiben auszufüllen. Darin müssen Angaben über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und Ort der Probenahme sowie andere einschlägige Informationen enthalten sein. Jede Abweichung von der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt, so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad gewährleistet sein. 4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädi gung und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probe nahmeprotokoll begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch beigegeben werden. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verderben, dh. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. Fleisch- und Geflügelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beför derung zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann. 4.7. Aufbereitung der Analyseprobe Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annah medatum und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu ana lysierende Teil der Ware, dh. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Er fordert die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile 11), so ist das Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten. 4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analyse methode und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflus sen. Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (zB bei Minustempera turen) bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysie ren, die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenen 11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten. BGBl. II � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 552 3441 Rückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen er forderlichenfalls zusätzliche Portionen entnommen werden. 4.9. Schematische Darstellungen Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem Dokument CAC/GL 39-1999 der Codex Alimentarius Kommission, FAO Rom (www.codexalimentarius.net/standard list.asp) gegeben. 5. KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie ent nommen und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare Qualitätskontrolldaten 12) untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Höchst menge, so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden. Der MRL gilt für die Gesamtprobe. Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten wird. Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen: i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrollda ten hervorgehen.� Rauch-Kallat 12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.

Ordinance amending the Maximum Value Residue Ordinance · Nelum