Ordinance amending the Feedstuffs Tariff
صدر في 1996-12-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung des Futtermittel-Gebührentarifs.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal feed/feedstuffs, fees/royalties, authorization/permit
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 4791 6 392 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. Dezember 1996 222. Stück ' !���Verordnung: Frühvermarktungsprämien-Verordnung ' "���Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr ' #���Verordnung: Änderung des Futtermittel-Gebührentarifs ' $���Verordnung: Änderung des Düngemittel-Gebührentarifs ' %���Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung ' &���Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung ' !��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewäh rung von Prämien für die Frühvermarktung von Kälbern (Frühvermarktungsprämien Verordnung) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Markt ordnungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Eu ropäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch zur Gewährung der Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (Früh vermarktungsprämie). Zuständigkeit § 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. (2) Anträge auf Frühvermarktungsprämie nach § 1 sind vom Antragsteller bei der für den Betriebs sitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. (3) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig. Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Ersthalter: Ein Erzeuger, der Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird, vor dem Antragsteller auf einem Betrieb in Österreich gehalten hat, selbst jedoch nicht der Antrag steller ist, 2. Antragsteller: Ein Erzeuger, der die Frühvermarktungsprämie beantragt, 3. Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten, in denen Kälber, für die eine Frühvermarktungs prämie beantragt wird, geschlachtet werden und denen gemäß § 44 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, im folgenden Fleischuntersu chungsgesetz genannt, eine Veterinärkontrollnummer zugeordnet wurde. Beteiligungserklärung § 4. (1) Schlachthöfe haben eine Beteiligungserklärung unter Verwendung der von der AMA auf zulegenden Formblätter abzugeben. 4792 222. Stück – Ausgegeben am 12. Dezember 1996 – Nr. 701 (2) Die Beteiligungserklärung ist grundsätzlich spätestens bei der ersten Antragstellung eines An tragstellers, der bei diesem Schlachthof schlachtet, abzugeben. Beteiligungserklärungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, sind spätestens zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Wider ruf der Beteiligung ist nur für zukünftige Schlachtungen zulässig. Antragstellung § 5. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 sind Anträge gemäß § 2 Abs. 2 unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter einzureichen. Die Bescheinigung des Schlachthofes über die Schlachtung ist integrierter Bestandteil des Antrages. (2) Der Schlachthof kann zur Bescheinigung der Schlachtung auch ein anderes als das von der AMA gemäß Abs. 1 aufzulegende Formblatt verwenden, sofern es diesem dem Inhalt und der Form nach gleicht. (3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit gemäß Art. 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Einreichstelle maßgeblich. (4) Die von der AMA aufzulegenden Antragsformblätter haben über die gemäß Art. 50a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 festgelegten Erfordernisse hinaus mindestens folgende Angaben vorzu sehen: 1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers 2. Betriebsnummer(n) 3. Geburtsdaten bei natürlichen Personen 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland 5. Angaben über den Ersthalter und Viehhändler 6. Angaben zur Schlachtung (Bescheinigung des Schlachthofes) 7. Angabe der beantragten Kälber mit Ohrmarkennummer 8. Unterschrift. Kennzeichnung § 6. Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkenn zeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind. Tiergesundheitszeugnis § 7. Als veterinärrechtliches Tiergesundheitszeugnis ist die Bescheinigung gemäß § 45 Abs. 5 Fleischuntersuchungsgesetz heranzuziehen. Bestandsverzeichnis § 8. (1) Vom Ersthalter und vom Antragsteller ist ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb ge haltenen männlichen Kälber gemäß § 5 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 465/1996, im folgenden Rinder- und Schafprämien-Verordnung genannt, und ein Bestandsverzeich nis für weibliche Rinder für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber gemäß § 5 Abs. 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung zu führen. (2) Abweichend von Abs. 1 können a) auch die am Betrieb gehaltenen männlichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Sonderprämie für männliche Rinder beantragt wird oder b) auch die am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Mutterkuhprämie be antragt wird. (3) § 5 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ist anzuwenden. Tierhalter § 9. Im Haltungszeitraum gemäß Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 dürfen Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird von höchstens einem Ersthalter, von Viehhändlern und vom Antragsteller gehalten werden. 222. Stück – Ausgegeben am 12. Dezember 1996 – Nr. 701 4793 Schlachtgewicht § 10. Die Ermittlung des Schlachtgewichts der Kälber erfolgt auf Kaltgewichtsbasis und ohne Be rücksichtigung folgender Teile: a) Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch, b) Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt, c) Haut, d) Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle. Die Nieren, das Nierenfettgewebe sowie der Schwanz bleiben am Schlachtkörper. Mitteilungspflichten § 11. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich und schriftlich der AMA anzuzeigen. Aufbewahrungspflichten § 12. Der Ersthalter und der Antragsteller haben die den jeweiligen Bereich betreffenden Unterla gen, Bestandsverzeichnisse nach § 8 und sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 13. (1) Der Ersthalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesmini steriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rech nungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung, zu gestatten. (2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten. (3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterla gen des Ersthalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. (4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung bezughabenden Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen. (5) Bei den Prüfungen hat jeweils eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Ersthalters, des Antragstellers oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (6) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen ver langen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Ersthalter oder dem Antragsteller zu bestäti gen. (7) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Ersthalter, Antragsteller oder Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (8) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 7 auch gegenüber diesen. (9) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 8 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Über ganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger. Beweislast § 14. (1) Der Erzeuger trägt auch nach Empfang der Frühvermarktungsprämie in dem Verantwor tungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset zungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus zahlung folgt. 393 4794 222. Stück – Ausgegeben am 12. Dezember 1996 – Nr. 702 und 703 Rückforderung § 15. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufor dernden Betrages steht. Strafbestimmung § 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Frühvermarktungsprämie zu erlangen. Meldepflichten der AMA § 17. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden. Molterer ' "��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Ver ordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsge bühr geändert wird Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesge setz BGBl. Nr. 515/1994, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des Saat gutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 877/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 lautet: „(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,60 S.“ 2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Molterer ' #��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der der Fut termittel-Gebührentarif geändert wird Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 25 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905, wird verordnet: Der Futtermittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 874/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Ein Punkt der in der Anlage 1 und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.“ 2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 703/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Molterer 222. Stück – Ausgegeben am 12. Dezember 1996 – Nr. 704 bis 706 4795 ' $��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der der Dün gemittel-Gebührentarif geändert wird Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, wird verordnet: Der Düngemittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 1009/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 876/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Ein Punkt der in der Anlage und in § 1 Abs. 2 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.“ 2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 704/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Molterer ' %��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflan zenschutzverordnung geändert wird Auf Grund des § 38 Abs. 1 und des § 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 336/1996 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 1995.“ 2. § 16 Abs. 4 lautet: „(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.“ 3. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt: „Inkrafttreten der Novellenbestimmungen § 19. § 10 letzter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 705/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Molterer ' &��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Re benverkehrsverordnung geändert wird Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 4 lautet: „(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.“ 2. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt: „§ 7. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Molterer