Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000
صدر في 2004-09-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung der Futtermittelverordnung 2000.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal feed/feedstuffs, residues, standards
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1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 24. September 2004 Teil II 368. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000 368. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 und 4 lauten: „(3) Bei der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist. (4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.“ 2. § 5 Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. 3. § 7 Abs. 3 und 4 lauten: „(3) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist. (4) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangs erzeugnisse und Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 als genetisch verändert zu kennzeichnen.“ 4. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet: „Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der (EG) Verodnung Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, entsprechen.“ 5. § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.“ 6. § 19 lautet: „§ 19. Anträge auf Zulassung eines Futtermittels oder Zusatzstoffs, die unter den Anwendungsbe reich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzu bringen.“ 7. § 21 lautet: „§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht verfüttert werden, in Futtermitteln enthalten sein oder zu Zwe cken der Verfütterung in Verkehr gebracht werden: 1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung; BGBl. II – Ausgegeben am 24. September 2004 – Nr. 368 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 2. mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle; 3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln un terzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse; 4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewon nenes Material; 5. alle Abfälle, die bei der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen werden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden, und unabhän gig vom Ursprung des Abwassers; 6. fester Siedlungsmüll (Hausmüll); 7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.“ 8. § 24 lautet: „(1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 27 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Bin nenmarktverordnung 2001 – EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, zulässig. (2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur ü ber die in Anhang 6 festgelegten Eintrittstellen zulässig.“ 9. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet: „Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 2001.“ 10. § 27 Abs. 1 lautet: „(1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 40 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebüh renpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 2001 besteht.“ 11. § 28 lautet: „§ 28. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Behörde im Rahmen der Vollziehung des Futtermit telgesetzes 1999 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.“ 12. Folgender § 29a samt Überschrift wird angefügt: „Informationspflichten und Aktionsplan § 29a. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat die Behörde alle relevanten Informationen an die Kommis sion im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden. (2) Liegen der Behörde Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstof fen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat die Behörde die beteiligten Wirtschaftskreise und sonstige mögliche Abnehmer in geeigneter Weise zu informieren. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durch führung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behör den, deren Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.“ 13. § 31 Abs. 1 Z 12 lautet: „12. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;“ 14. F olgende Anlage 6 wird angefügt: „Anlage 6 Eintrittstellen Die Einfuhr ist über folgende Eintrittstellen zulässig: 1. Zollamt Wien; BGBl. II – Ausgegeben am 24. September 2004 – Nr. 368 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 2. Zollamt Flughafen Wien; 3. im Bereich des Zollamtes Wiener Neustadt: Zollstelle Drasenhofen; 4. im Bereich des Zollamtes Krems: Zollstellen Hafen Krems und Gmünd-Nagelberg; 5. im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf, Berg und Heili genkreuz; 6. Zollamt Klagenfurt; 7. Zollamt Villach; 8. Zollamt Linz; 9. im Bereich des Zollamtes Wels: Zollstelle Wels Straße/Bahn; 10. Zollamt Salzburg; 11. im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Spiel feld und Spielfeld/Bahnhof; 12. im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall und Innsbruck/Frachtenbahnhof; 13. im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis; 14. im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstelle Höchst.“ Pröll