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قوانين النمسا

Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000

صدر في 2003-05-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Futtermittelverordnung 2000.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal feed/feedstuffs, residues, standards

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1031 4 II 264 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 9. Mai 2003 Teil II 243. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000 [CELEX-Nr.: 32002L0001, 32002L0002, 32002L0032, 32002L0070, 32003L007] 243. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit bezie hen, sind nicht zulässig.“ 2. § 5 Abs. 6 lautet: „(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Land bau“, „aus biologischer Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar“ gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.“ 3. § 7 Abs. 5 und 6 lauten: „(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“, „aus biolo gischer Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau ver wendbar“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar“ gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Fut termittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen. (6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei 1. Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel Ausgangserzeugnisse unter Angabe – in absteigender Reihenfolge – ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und 2. Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils zu erfolgen.“ 4. § 8 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt: „12. Hinweise auf die Eignung für die biologische Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5.“ 5. § 8 Abs. 7 lautet: „(7) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in die 1032 BGBl. II – Ausgegeben am 9. Mai 2003 – Nr. 243 sem Fall ist die zusätzliche Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur zulässig, wenn dieses kei ner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeug niskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtshundertteils anzugeben.“ 6. § 9 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futter mitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geän dert durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),“ 7. In den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 3 erster Satz und 17 Abs. 3 Z 1 sowie 18 Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort „Antimikrobielle Leistungsförderer“ das Wort „Wachstumsförderer“ eingefügt. 8. In § 12 Abs. 1 erhalten die Z 2 bis 6 die Bezeichnungen Z 3 bis 7; § 12 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. Handelsbezeichnung“. 9. § 15 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt: „4. Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;“ 10. § 20 lautet: „§ 20. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über un erwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlings bekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden. (2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Be hörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen. (3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Ge fahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.“ 11. § 24 Abs. 2 lautet: „(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen sowie über das Zollamt Krems zulässig.“ 12. In § 31 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 16 und 17“ durch „Abs. 1 Z 15 und 16“ ersetzt; § 31 Abs. 1 Z 17 wird folgende Z 18 angefügt: „18. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.“ 13. § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt hinsichtlich 1. §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie 2. § 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003 in Kraft. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 5. November 2003 in Verkehr gebracht werden.“ 14. In Anlage 1 entfällt Satz 3 und die Position „Fleischmehl“. 15. Anlage 2 Teil B I und die Kapitelbezeichnung „II.“ entfallen. 16. In Anlage 3 Kapitel „Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente“ entfällt bei der Position „E 161g“ die Tierkategorie „Heim- und Ziervögel“; die Bezeichnung „alle Stoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind“ wird durch „alle Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Le bensmitteln zugelassen sind“ ersetzt. 17. In Anlage 3 entfallen die Kapitel „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“, „Wachs tumsförderer“, „Enzyme“ und „Mikroorganismen“. BGBl. II – Ausgegeben am 9. Mai 2003 – Nr. 243 1033 18. In Anlage 3 Kapitel „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis“ entfallen fol gende Positionen: – Amprolium, – Amproliumethopabat, – Meticlorpindol, – Meticlorpindol/Methylbenzoquat, – Nicarbazin. 19. In Anlage 3 Kapitel „Antimikrobielle Leistungsförderer“ Position E 712 Flavophospholipol entfällt die Tierkategorie „Pelztiere“ und wird die Tierkategorie „sonstiges Geflügel (außer Enten, Gänsen und Tauben)“ durch „Masthühner“ ersetzt. Pröll

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