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قوانين النمسا

Ordinance amending the Contaminants Analysis Ordinance

صدر في 2004-11-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Kontaminanten-Analyseverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, toxicity/poisoning, MRL-maximum residue limit

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  1. 1 von 5 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. November 2004 Teil II 433. Verordnung: Änderung der Kontaminanten-Analysenverordnung [CELEX-Nr.: 32003L0078, 32003L0121, 32004L0016, 32004L0043, 32004L0044] 433. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kontaminanten-Analysenverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet: Die Kontaminanten-Analysenverordnung, BGBl. II Nr. 422/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 5 lautet: „§ 5. Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang IX, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang X dieser Verord nung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs X zu entspre chen.“ 2. § 6 lautet: „§ 6. Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme ent sprechend Anhang XI, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang XII dieser Verordnung zu erfol gen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs XII zu entsprechen.“ 3. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „§ 7“. 4. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung „§ 8“. 5. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 9“. 6. In § 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt: „- Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahme verfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmit teln, ABl. Nr. L 203 vom 12. August 2003, Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontami nanten, ABl. Nr. L 332 vom 19. Dezember 2003, Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahme verfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkon serven, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2004, Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analyseme thoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kon trolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.“ BGBl. II – Ausgegeben am 15. November 2004 – Nr. 433 2 von 5 www.ris.bka.gv.at 7. Anhang I Nummer 5.2.1., vierter Unterstrich lautet: „- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei Teilproben ist nicht not wendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die einer wei teren Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden; dies hängt je doch davon ab, ob eine Laborausstattung vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg, darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als 10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt werden.“ 8. Anhang I Nummer 5.2.2. lautet: „5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie – Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und Mais, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze: – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfin dungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstge halt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden. – Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide, ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen physikali schen Verfahren unterzogen werden: – Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Messungenauig keit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden. – Im Fall einer Sammelprobe <10 kg: – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun genauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ 9. Anhang I Nummer 5.4.2. lautet: „5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun genauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ 10. Anhang I Nummer 5.5.1.2. lautet: „5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun genauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ 11. Anhang I Nummer 5.5.2.3. lautet: „5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun genauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ BGBl. II – Ausgegeben am 15. November 2004 – Nr. 433 3 von 5 www.ris.bka.gv.at 12. In Anhang I wird nach Nummer 5.6. folgende Nummer 5.7. eingefügt: „5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel 5.7.1. Probenahmeverfahren Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und abgeleitete Erzeugnisse sowie zu sammengesetzte Lebensmittel genannte Probenahmeverfahren anzuwenden. 5.7.2. Akzeptanz einer Partie – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun sicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ 13. Anhang II Nummer 2. lautet: „2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen. Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“ 14. Anhang II Nummer 3. entfällt. 15. Anhang II Nummer 4.4. lautet: „4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.). Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiter te Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“ 16. In Anhang V wird in Nummer 2. folgende Definition angefügt: „Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.“ 17. Anhang V Nummer 4.6. lautet: „4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfah ren anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Ge wicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchs tens 100 Proben zu entnehmen sind. – Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abge packt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab. – Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.“ 18. In Anhang V wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.7. eingefügt: „4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können ande re wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, so fern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.“ 19. Anhang V Nummer 5. lautet: „5. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messun sicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden; BGBl. II – Ausgegeben am 15. November 2004 – Nr. 433 4 von 5 www.ris.bka.gv.at – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt wer den.“ 20. Anhang VI Nummer 2. lautet: „2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisie rung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen. Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“ 21. Anhang VI Nummer 3. entfällt. 22. Anhang VI Nummer 4.4. lautet: „4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das be richtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V Nummer 5.). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Mess unsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“ 23. In Anhang VII wird nach Nummer 4. folgende Nummer 4.1. eingefügt: „4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fi schen Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.). – Falls die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, auch kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), wird ganzer Fisch als Bestandteil zur Bildung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil der Fische – mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 Gramm – be stehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet. – Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fi sches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 Gramm. Falls die Partie, bei der Proben ge nommen werden sollen, aus sehr großen Fischen besteht (z. B. Fische mit einem Gewicht von mehr als 6 kg) und die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen be trächtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 Gramm als ausreichend angesehen werden, unab hängig von der Größe der Partie.“ 24. Anhang VII Nummer 5. lautet: „5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Ver ordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messunge nauigkeit nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstge halt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet. Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Mög lichkeiten erfolgen: – durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter Verwendung eines Faktors des genutz ten Messumfangs von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt; BGBl. II – Ausgegeben am 15. November 2004 – Nr. 433 5 von 5 www.ris.bka.gv.at – durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richt linie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswer tung von Ergebnissen (1) (Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für die Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen. 25. In Anhang VIII wird Nummer 2. folgender Absatz angefügt: „Ausschließlich für die Zwecke des § 4 dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Be stimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Proben extrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopen verhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“ Rauch-Kallat 1 ABl. Nr. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (Abl. Nr. L 6 vom 10.1.2004, S. 38)

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