Ordinance amending the Compulsory Waste Treatment Ordinance
صدر في 2006-09-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallbehandlungspflichtenverordnung geändert wird (AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- solid waste, organic waste, data collection/reporting, waste management
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 25. September 2006 Teil II 363. Verordnung: AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006 [CELEX-Nr.: 32002L0096, 32003L0108] 363. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallbehandlungspflichtenverordnung geändert wird (AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006) Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi nister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate. (6) Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Ver bindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.“ 2. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Lampenbruch ist in“ durch die Wortfolge „Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampf dicht“ ersetzt. 3. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: „(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen. (4) Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behand lung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m 3 nicht überschreiten.“ 4. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen. (6) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Isolierschaum sind zu erfassen. Die Abluftkon zentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Isolierschaum, der VOC enthält, 50 mg C/m 3 nicht überschreiten.“ 5. § 12 lautet: „§ 12. (1) Bei der Behandlung von Lampen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungs prozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden. (2) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen. (3) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trocken masse nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. BGBl. II - Ausgegeben am 25. September 2006 - Nr. 363 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (5) Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind ei ner stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Ver gleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.“ 6. Dem § 13 Abs. 3 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die Verwendung von bleiglashaltigen Glasfraktionen als Bauzuschlagstoff im Unter tageversatz.“ 7. § 13 Abs. 9 entfällt. 8. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 3 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 30 und Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2006 treten mit dem der Kundmachung fol genden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 13 Abs. 9 außer Kraft.“ 9. Nach dem § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt: „Notifikation § 30. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif ten für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2004/180/A). (2) Die AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 363/2006, wurde unter Einhal tung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG notifiziert (Noti fikationsnummer: 2006/156/A).“ 10. Dem Anhang 1 wird folgender Punkt 6 angefügt: „6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m 3 , gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbe richt ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m 3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 mg C/m 3 beträgt.“ Pröll