Ordinance amending the Butter Intervention Ordinance
صدر في 2000-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- milk/dairy products, subsidy/incentive, transport/storage
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 647 2 II 105 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 17. März 2000 Teil II 90. Verordnung: Änderung der Interventionsbutter-Verordnung 1998 90. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Interventionsbutter-Verordnung 1998 Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: Die Interventionsbutter-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 270/1998, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Z 1 lautet: „1. hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungs vorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S 11 und“ 2. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.“ 3. § 6 samt Überschrift lautet: „Mitteilungsfrist Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.“ 4. § 8 Abs. 1 Z 5 lautet: „5. die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.“ 5. § 9 Abs. 1 lautet: „(1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.“ 6. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. 7. § 10 Abs. 1 lautet: „(1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlags empfängers.“ 8. § 13 samt Überschrift lautet: „Probelagerung § 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese 648 BGBl. II – Ausgegeben am 17. März 2000 – Nr. 90 Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von – 18 °C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.“ 9. § 17 samt Überschrift lautet: „Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge § 17. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.“ 10. § 18 samt Überschrift lautet: „Fettgehalt bei Rahm § 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfett gehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muss innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 festgesetzten Grenzen liegen.“ 11. § 20 samt Überschrift lautet: „Qualitätsminderung § 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehler haften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.“ 12. § 21 Abs. 1 lautet: „(1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).“ 13. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäfts vorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.“ 14. In § 30 Abs. 3 wird „150 S“ ersetzt durch „12 EUR“. 15. § 32 Abs. 2 lautet: „(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.“ Molterer Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)