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قوانين النمسا

Ordinance amending the Animal Earmarking Ordinance 1997

صدر في 2001-10-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 1997.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, swine, sheep/goats, marking/identification, inspection

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 2249 4 II 456 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Oktober 2001 Teil II 363. Verordnung: Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 [CELEX-Nrn.: 364L0432, 397L0012, 300L0015, 300L0678] 363. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Tierkennzeichnungsverordnung 1997 geändert wird Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet: Die Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. einen nicht mehr als elf Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.“ 2. § 2 Abs. 4 lautet: „(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist 1. für Schafe und Ziegen vom Landeshauptmann und 2. für Schweine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzulegen.“ 3. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand in jedem Fall vor dem Verbringen 1. bei Zucht- und Nutzschweinen, Schafen und Ziegen längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung, 2. bei Schlachtschweinen längstens jedoch innerhalb von 15 Tagen, durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für bereits im Drittland gekennzeichnete Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.“ 4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dafür zu sorgen, dass von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eine unter seiner Aufsicht stehende elektronische Datenbank gemäß den Abs. 2 bis 4 mit einem Register aller Schweinehaltungsbetriebe Österreichs eingerichtet wird. Diese Datenbank hat nach folgendem Zeitplan uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung zu stehen: 1. für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben gemäß Abs. 2 spätestens ab dem ersten Tag des zwölften auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats und 2. für die Daten gemäß Abs. 3 bei Verbringung von Schweinen aus dem Geburtsbetrieb spätestens ab dem ersten Tag des 24. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats und 3. für die Daten gemäß Abs. 3 bei Verbringung aus jedem anderen Betrieb spätestens ab dem ersten Tag des 36. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats. (2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern: 1. die Betriebsnummer des Betriebes, 2. die Anschrift des Betriebes, 3. den Namen sowie die Anschrift der für die Tiere verantwortlichen Person, 4. die geographischen Koordinaten oder gleichwertige geographische Angaben zum Betrieb, 5. die Art der Nutzung, 2250 BGBl. II – Ausgegeben am 9. Oktober 2001 – Nr. 363 6. die Einstallungskapazität des Betriebes, 7. ein Datenfeld, in das die Behörde Angaben über geltende Veterinärbedingungen, wie beispiels weise Verkehrsbeschränkungen betreffend die Tiere, Gesundheitsstatus oder andere einschlägige Angaben im Rahmen von Tiergesundheits- oder Tierseuchenbekämpfungsprogrammen eintragen kann. (3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit die folgenden Angaben liefern können: 1. die Betriebsnummer des Herkunftsbetriebes beziehungsweise bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb, 2. die Betriebsnummer des Bestimmungsbetriebes, 3. das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, 4. die Anzahl der verbrachten Tiere, 5. bei aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fort laufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort, 6. bei aus Drittstaaten eingeführten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärzt lichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort. (4) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in der Datenbank bis zum Ablauf von drei aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern. (5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß § 6a Abs. 2 Z 7 vornehmen können. § 6b. (1) Die Besitzer von Schweinen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben bei der Verbrin gung dieser Tiere in oder aus ihrem Betrieb innerhalb von sieben Tagen den Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetrieb (bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb) sowie die Anzahl der verbrachten Tiere gemäß Abs. 3 anzuzeigen. Im Falle einer Verbringung über eine Sammelstelle (zB Markt) oder eine Handelseinrichtung (zB Handelsstall) ist auch diese anzugeben. Wurden Schweine noch nicht gemeldet, so gelten diese spätestens mit dem Erreichen der vierten Lebens woche als in den Betrieb verbracht und sind entsprechend zu melden. (2) Der Betriebsinhaber jedes Schweinehaltungsbetriebes hat Angaben gemäß § 6a Abs. 2 Z 1 bis 7 sowie deren Änderungen unverzüglich gemäß Abs. 3 anzuzeigen. (3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 haben direkt bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder über eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hiefür zugelassenen Einrichtung zu erfolgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann derartige Einrichtungen (zB anerkannte Zuchtorganisationen) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestelle im Sinne dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in der für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlichen Form vorliegen und eine unverzügliche Weiterleitung der Daten an diese Bundesanstalt gewährleistet ist. Die Meldestelle hat die Meldedaten unverzüglich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weiterzuleiten. (4) Die Meldepflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen gemäß dem Zeitplan nach § 6a Abs. 1. (5) Tiere, bei denen die Meldungen gemäß Abs. 1 nicht abgegeben worden sind, dürfen nicht in Verkehr beziehungsweise nicht zur Schlachtung gebracht werden.“ 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „Behördliche Kontrolle § 8a. Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.“ 6. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) § 2 Abs. 2 Z 3, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6a, § 6b und § 8a treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches Recht umgesetzt: BGBl. II – Ausgegeben am 9. Oktober 2001 – Nr. 363 2251 1. Artikel 14 Abs. 3 lit. C und Artikel 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG (Artikel 14; ABl. Nr. L109 vom 25. 4. 1997), und der Richtlinie 2000/15/EG (Artikel 18; ABl. Nr. L105 vom 3. 5. 2000); 2. die Entscheidung der Kommission 2000/678/EG vom 23. Oktober 2000 (ABl. Nr. L281 vom 7. November 2000).“ Haupt

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