Noise Maps Ordinance
صدر في 2007-05-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über strategische Lärmkarten und Aktionspläne (Lärmkartenverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- noise pollution, pollution control
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VORARLBERGER 49 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2007 Herausgegeben und versendet am 3. Mai 2007 15. Stück 23. Verordnung: Lärmkartenverordnung 24. Verordnung: Landesstraßenverordnung, Änderung 25. Verordnung: Sportehrenzeichenverordnung 23. Verordnung der Landesregierung über strategische Lärmkarten und Aktionspläne (Lärmkartenverordnung)*) Gemäß den §§ 50b Abs. 4 und 50c Abs. 5 Stra ßengesetz, LGBl.Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2006, wird verordnet: § 1 Allgemeines Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 50b und Ak tionsplänen gemäß § 50c Straßengesetz. § 2 Begriffsbestimmungen Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 – Blatt 2, Ausgabe 1.12.2006. § 3 Lärmindizes und Bewertungsmethode (1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert: ⎟ ⎟ ⎠ ⎞ ⎜ ⎜ ⎝ ⎛ ×+×+×= ++ 10 10 10 5 10 1081031013 24 1lg10 nighteveningday LLL denL Hiebei gilt: a) Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquiva lente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalen dertagen am Tag erfolgen. b) Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalen dertagen am Abend erfolgen. c) Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996 2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen. d) Ein Jahr ist das für die Lärmemission aus schlaggebende und ein hinsichtlich der Witte rungsbedingungen durchschnittliche Jahr. e) Die Korrektur für die Meteorologie ist nach ISO 9613-2: 1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungs günstigsten Witterungsbedingung (Mitwind bzw. bodennahe Inversion) zu rechnen. f) Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen. (2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume: a) Tag: 06:00 bis 19:00 Uhr, b) Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr und c) Nacht: 22:00 bis 06:00 Uhr. (3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt. § 4 Strategische Lärmkarten und Aktionspläne (1) Für die Mindestanforderungen für die Aus arbeitung von strategischen Lärmkarten und Kon fliktzonenplänen gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 – Blatt 2, in der Fassung vom 1.12.2006, vorge *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Um gebungslärm. 50 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 15. Stück, Nr. 23, 24, 25 sehenen Bestimmungen. (2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestand teil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwel lenwerte überschritten werden. (3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB. (4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL Richtlinie 36 – Blatt 2, in der Fassung vom 1.12.2006, vorgesehenen Bestimmungen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 24. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Landesstraßenverordnung Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2006, wird verordnet: „Im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl. Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/ 1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000 und Nr. 34/ 2002, wird das Wort „Silvrettastraße“ jeweils durch die Wortfolge „Montafoner Straße“ ersetzt.“ Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 25. Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen (Sportehrenzeichenverordnung) Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, wird verordnet: § 1 Sportehrenzeichen, Ausstattung und Trageweise (1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sport liche Leistungen (Sportehrenzeichen) sind aus Messing geprägt, matt und bestehen aus einer 40 mm runden und 2,5 mm starken Medaille, in der sich eine 33 mm hohe, glanzpolierte Vorarlberger Karte in stilisierter Form und darin wiederum ein 14 mm hohes Landeswappen befinden. Die Me daille liegt auf einem 15 mm breiten und 71 mm hohen roten Band auf, welches mit einer 1 mm starken Messingplatte hinterlegt ist, auf der eine Anstecknadel befestigt ist. Der am Rand der Me daille umlaufende Text lautet beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport „Für Verdienste um den Vorarlberger Sport“, beim Eh renzeichen für sportliche Leistungen „Für sportli che Leistungen“. (2) Die Sportehrenzeichen sind an der linken Brustseite zu tragen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 15. Stück, Nr. 25 51 § 2 Stufen (1) Die Sportehrenzeichen werden in den Stu fen Gold und Silber verliehen. (2) Bei der Verleihung der einzelnen Stufen ist beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vor arlberger Sport auf das Ausmaß des Verdienstes um die Förderung des überörtlichen Sportwesens und beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen auf den Grad der sportlichen Leistungen Bedacht zu nehmen. § 3 Verleihungsurkunde (1) Vor der Überreichung des Sportehrenzei chens hat die auszuzeichnende Person eine schrift liche Annahmeerklärung abzugeben. Mit dem Sportehrenzeichen ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen. (2) Die Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen. § 4 Rechte der ausgezeichneten Person Jede mit einem Sportehrenzeichen ausgezeich nete Person hat das Recht, dieses in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen. § 5 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Eh renzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sportliche Leistun gen (Sportehrenzeichenverordnung), LGBl.Nr. 37/ 1969, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r