National Park Law “Gesäuse”
صدر في 2002-03-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse (Nationalparkgesetz Gesäuse, Stmk. NPG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- national parks, protected area, protection of habitats, ecosystem conservation, management/conservation, policy/planning, mountain area, wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity, education
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61. Gesetz vom 12. März 2002 über den National park Gesäuse (Nationalparkgesetz Gesäuse, Stmk. NPG) Der Landtag hat beschlossen: I. Abschnitt Errichtung § 1 Geltungsbereich § 2 Ziele § 3 Grundsätze § 4 Nationalparkerklärung § 5 Nationalparkplan § 6 Verfahren § 7 Bezeichnungen II. Abschnitt Schutzbestimmungen § 8 Schutzbestimmungen § 9 Bewilligungsverfahren III. Abschnitt Betrieb § 10 Nationalparkverwaltung § 11 Aufgaben § 12 Behörde § 13 Nationalparkforum IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Strafbestimmung § 15 Anwendung sonstiger Landesgesetze § 16 Inkrafttreten IUCN-KRITERIEN I. Abschnitt Errichtung § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet). (2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen er forderlich sind 1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, 2. im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffent lichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungs organisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, 3. zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseiti gung von Katastrophenfolgen, 4. für die Gewährleistung des Schutzes von Sied lungsräumen, Verkehrswegen und Infrastruktur anlagen. (3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt. § 2 Ziele (1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Natio nalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass 1. die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristi schen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden, 2. anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Natur landschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden, 61. Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse (Nationalparkgesetz Gesäuse, Stmk. NPG). 62. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002 über die Änderung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 in Vordernberg. 63. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002 über die Änderung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 in Gleisdorf. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 311 Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 3. Juli 2002 22. Stück 312 LGBl., Stück 22, Nr. 61, ausgegeben am 3. Juli 2002 4 3. die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann, 4. die ökologischen und sozioökonomischen Zusam menhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden, 5. die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird. (2) Für den Nationalpark ist die internationale Aner kennung nach der Kategorie II der Weltnatur schutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der An lage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil die ses Gesetzes. § 3 Grundsätze (1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. (2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewah rungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat. 1. Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist. 2. Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die natur nahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll. (3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grund eigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalpark erklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Verein barung abzuschließen (Vertragsnaturschutz). (4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagd pächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen. (5) Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutz ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen. § 4 Nationalparkerklärung (1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregie rung mit Verordnung festzulegen. (2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Natur- oder Bewahrungszone erfüllen, 2. für die Erreichung der Ziele gemäß § 2 geeignet sind und 3. für die eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 vor liegt. (3) Die Landesregierung hat den Nationalpark in der Natur zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung darf weder beschädigt noch entfernt werden. (4) Grundflächen, die im Eigentum des Landes ste hen und die von der Nationalparkerklärung erfasst sind, sind im Eigentum des Landes zu halten. Ausge nommen von diesem Veräußerungsverbot sind Grund flächen, deren Ausmaß unterhalb der Mindestgröße für das Eigenjagdrecht gemäß § 3 Abs. 1 des Steier märkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 in der je weils geltenden Fassung liegt. § 5 Nationalparkplan (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Lan desregierung für die Natur- und Bewahrungszone zu gleich mit der Nationalparkerklärung durch Verord nung einen Nationalparkplan zu erlassen. (2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren. (3) Der Nationalparkplan beschränkt sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen. (4) Im Nationalparkplan sind insbesondere Maßnah men festzulegen zur 1. naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung, 2. Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebens raum angepassten Wild- und Fischbestandes und 3. Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes. § 6 Verfahren Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören: 1. die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark er strecken soll bzw. erstreckt, 2. der Bund, 3. der Umweltanwalt, 4. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, 5. die Steirische Landesjägerschaft, 6. der Fischereibeirat, 7. der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden, 8. der Steiermärkische Berg- und Schiführerver band, 9. der Österreichische Alpenverein, die Natur freunde Österreichs, 10. der Umweltdachverband, 11. die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngeset zes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001, 12. die an das Gebiet angrenzenden Grundeigen tümer. § 7 Bezeichnungen (1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der National park erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zu führen. (2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Natio nalparkregion. 9 LGBl., Stück 22, Nr. 61, ausgegeben am 3. Juli 2002 313 (3) Die Verwendung der Bezeichnung „National park-Gesäuse“ im Rahmen wirtschaftlicher Tätig keiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkver waltung. II. Abschnitt Schutzbestimmungen § 8 Schutzbestimmungen (1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaus halts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschafts bildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht. (2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestat tet: 1. Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalpark plans erforderlich sind, 2. das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken, 3. der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und In standsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen, 4. das Sammeln von Pilzen und Beeren. (3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Aus nahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für 1. das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, 2. den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe, 3. das Begehen von Höhlen, 4. das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Touren schilauf und Wassersport. (4) In der Bewahrungszone sind gestattet 1. die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten, 2. eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung, 3. eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung, 4. die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, 5. Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirt schaftung erforderlichen Objekten und Anlagen. § 9 Bewilligungsverfahren (1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforder lichen Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. (3) Die Nationalparkverwaltung hat in diesen Ver fahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Nationalparks dienen, als subjektives Recht gel tend zu machen. Sie ist berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs gerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. (4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß § 8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß § 2 nicht widerspricht. (5) Im Bescheid können zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. III. Abschnitt Betrieb § 10 Nationalparkverwaltung Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die „Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden als „Nationalparkverwal tung“ bezeichnet). § 11 Aufgaben (1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errich tungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei. (2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere 1. die Erstellung des Entwurfs der Nationalpark erklärung, 2. die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkplans im Zusammenwirken mit den Rechtsinhabern gemäß § 3 Abs. 4, 3. die Umsetzung des Nationalparkplans, soweit dies nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht durch Dritte auf Grund von vertraglichen Verein barungen zu erfolgen hat, 4. die Beobachtung, Dokumentation und wissen schaftliche Auswertung der gesetzten Maßnah men, 5. der Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 3 und von Verträgen zur Erstreckung der Maßnahmen des Nationalparkplans auch auf Grundstücke außerhalb des Nationalparks, 6. die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen Vorhaben. (3) Die Nationalparkverwaltung kann sich zur Be sorgung dieser Aufgaben Dritter bedienen. (4) Die Nationalparkverwaltung unterliegt der Auf sicht der Landesregierung. § 12 Behörde Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. 314 LGBl., Stück 22, Nr. 61, ausgegeben am 3. Juli 2002 4 § 13 Nationalparkforum (1) Zur Information der Bevölkerung der National parkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen. (2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen. (3) Die Bevölkerung der Nationalparkregion ist be rechtigt, am Nationalparkforum teilzunehmen und sich dort zu äußern. (4) Den Vorsitz im Nationalparkforum führt ein Bür germeister einer Nationalparkgemeinde. Der Vorsitz wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Nationalparkgemeinden. (5) Ein außerordentliches Nationalparkforum ist bin nen eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel der Nationalparkgemeinden das durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse begehrt. IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Strafbestimmung (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, 1. wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschä digt, zerstört oder unbefugt entfernt, 2. wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt, 3. wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen den Bestimmungen eines Bescheides nach § 9 handelt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z. 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Minera lien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Be gehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wur den, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes be nötigt. (5) Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu. § 15 Anwendung sonstiger Landesgesetze (1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht: 1. das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus nahme der §§ 10, 13, 13 a bis 13 e sowie 33 und 34, soweit sich diese auf die vorangeführten Bestim mungen beziehen, 2. das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagd gesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind: 1. Auerwild, 2. Birkwild, 3. Haselwild, 4. Alpenschneehuhn, 5. Steinhuhn, 6. Alpenmurmeltier, 7. Greifvögel, 8. Eulen, 9. Enten. § 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. ANLAGE IUCN-KRITERIEN Im Jänner 1994 verabschiedete die Generalver sammlung der IUCN in Buenos Aires eine Neufassung der Definitionen für die nunmehr sechs (früher zehn) Managementkategorien für Schutzgebiete: I Strenges Naturreservat/Wildnisgebiet II Nationalpark III Naturmonument IV Biotop/Artenschutzgebiet mit Management V Geschützte Landschaft VI Ressourcenschutzgebiet mit Management Zonierung in den Schutzgebieten Obwohl die Hauptziele des Managements für die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie entschei dend sind, sehen die Managementpläne oft für ver schiedene Zonen unterschiedliche Zielsetzungen vor, je nach den jeweils am Ort herrschenden Bedingun gen. Als Voraussetzung dafür, dass eine eindeutige Zuordnung zur betreffenden Kategorie erfolgen kann, müssen mindestens drei Viertel, wenn möglich noch mehr, des Gebietes dem Hauptziel entsprechend ver waltet werden. Dieser Flächenanteil muss laut IUCN noch nicht bei Errichtung des Nationalparks bestehen. Es reicht aus, dass verbindlich vorgesehene Vorgaben für das Naturschutzziel eines Nationalparks festge schrieben werden, die garantieren, dass sich beispiels weise ein in einer Kulturlandschaft errichteter Natio nalpark zumindest nach einer Übergangszeit von mehreren Jahrzehnten zu einem Nationalpark mit einem Naturlandschaftsanteil von 75 % der Fläche entwickelt. 9 LGBl., Stück 22, Nr. 61, 62 und 63, ausgegeben am 3. Juli 2002 315 KATEGORIE II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird Definition Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde, um (a) die ökologische Unver sehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Inte resse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um (b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, aus zuschließen und um (c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Er holungsangebote für Besucher zu schaffen. Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein. Managementziele � Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und internationa ler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzie herische, touristische oder Erholungszwecke; � Dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaf ten, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökolo gische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind; � Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieheri sche, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, dass das Gebiet in einem natürlichen oder naturna hen Zustand erhalten wird; � Beendigung und sodann Unterbindung von Nut zungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen; � Respektierung der ökologischen, geomorphologi schen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren; � Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingebore nen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung be stehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebens bedarfs mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Mana gementziele haben. Auswahlkriterien � Das Gebiet muss ein charakteristisches Beispiel für Naturregionen, Naturerscheinungen oder Land schaften von herausragender Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und geomorphologische Erscheinungen vorkom men, die in geistig-seelischer Hinsicht sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer Bedeutung sind. � Das Gebiet muss groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende Inanspruchnahme oder mensch lichen Nutzungen nicht wesentlich verändert wer den. Zuständigkeiten Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gre mium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkann ten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat. Landeshauptmann Landesrat K l a s n i c P ö l t l 62. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 29. April 2002 über die Änderung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 in Vordernberg Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, bzw. 1998, LGBl. Nr. 73/1998, wird verordnet: Das nach dem Ortsbildgesetz 1997/1998 mit Verord nung vom 21. Jänner 2002 festgelegte Schutzgebiet Vordernberg wird, wie in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt, geändert. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 63. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 29. April 2002 über die Änderung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 in Gleisdorf Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, bzw. 1998, LGBl. Nr. 73/1998, wird verordnet: Das nach dem Ortsbildgesetz 1997/1998 mit Verord nung vom 5. Juni 1989 festgelegte Schutzgebiet Gleis dorf wird, wie in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt, geändert. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c /. /. Ortsbildschutzgebiet Gleisdorf 2001 M 1 : 5000 P. b. b. – GZ 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 3003-2002 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER