Mineral Spring Protected Area Ordinance – Villach
صدر في 2005-10-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 2005 betreffend die Festlegung eines Schongebietes für die Heilquellen in Warmbad Villach (Heilquellenschongebietsverordnung –Villach).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- freshwater pollution, groundwater, thermal and medicinal waters, registration, protected area, pollution control
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Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 315 Jahrgang 2005 40. StückHerausgegeben am 31. Oktober 2005 74. Gesetz: Gesetz über eine Landesumlage; Änderung 75. Verordnung: Heilquellenschongebietsverordnung – Villach 76. Verordnung: Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003; Änderung 74. Gesetz vom 7. Juli 2005, mit dem das Ge setz über eine Landesumlage geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über eine Landesumlage, LGBl. Nr. 22/1967, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1973, 60/1979, 29/1985, 66/1989, 79/1993, 72/1996, 58/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2005 bis 2008 mit 7,8 vH der ungekürz ten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Ge meinden an den gemeinschaftlichen Bundes abgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz des Finanz ausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) mit Ausnahme der Werbeabgabe festgesetzt.“ 2. § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird er mittelt durch Heranziehung a) der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und b) von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummen steuer des zweitvorangegangenen Jahres.“ Artikel II Artikel I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 75. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 2005, Zahl 8-WV-2125R5/26 2005, betreffend die Festlegung eines Schon gebietes für die Heilquellen in Warmbad Vil lach (Heilquellenschongebietsverordnung – Villach) Auf Grund des § 37 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärnt ner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Lan desgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: § 1 Heilquellenschongebiet Zum Schutz der Heilquellen in Warmbad Villach gegen eine Beeinflussung ihrer Be schaffenheit und Ergiebigkeit (§ 37 WRG 1959) wird ein Schongebiet in der im § 2 fest gelegten räumlichen Ausdehnung bestimmt. § 2 Räumliche Festlegung (1) Die räumliche Ausdehnung des Heil quellenschongebietes nach § 1 in der Natur bestimmt sich nach der mit dunkelroter Linie umrandeten Fläche, die in der gemäß § 7 kundgemachten Karte zu dieser Verordnung („Heilquellenschongebiet Villach“) im Maß stab 1:5000 dargestellt ist. Diese Fläche bleibt auch nach etwaigen Grundstücksteilungen und -zusammenlegungen verbindlich. (2) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Heilquellenschongebietes, sind die tat sächlichen Außengrenzen der nach Abs. 1 flächenmäßig zur Gänze erfassten Parzellen als Grenzen des Heilquellenschongebietes an zusehen. Werden Parzellen jedoch nur teil weise auf der Fläche nach Abs. 1 erfasst, sind KAitNfE.) gRfiG/ERVNG ------- ·····~ arntner Landesgesetzblatt als Grenzen des Heilquellenschongebietes jene gedachten geraden Linien maßgeblich, deren jeweilige Endpunkte vor einer karten mäßig dargestellten Richtungsänderung des Grenzverlaufs des Heilquellenschongebietes auf Parzellengrenzen zu liegen kommen. § 3 Verbotene Maßnahmen Innerhalb der Grenzen des Heilquellen schongebietes sind folgende Maßnahmen ver boten: 1. die Lagerung, die Leitung, das Umladen oder das Umfüllen von Mineralölen, Mine ralölprodukten oder sonstigen wasserge fährdenden Stoffen, ausgenommen a) innerhalb von baulichen Anlagen, die so ausgebildet sind, dass im Falle eines Aus fließens dieser Stoffe ein Einsickern in den Boden wirksam und auf Dauer verhindert wird, b) zur Deckung des Tagesbedarfs für den Be trieb von Maschinen und Geräten, die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gar tenpflege dienen oder, c) die Versorgung stationärer land- und forst wirtschaftlicher Maschinen und Geräte; 2. die Versickerung, Verrieselung oder Verreg nung von Abwässern, soweit die Maß nahme nicht a) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt ist oder b) ausschließlich Dach-, Verkehrs- oder Park flächenwässer betrifft; 3. der Betrieb einer Deponie (§ 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 101/2002, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004) oder einer Anlage zur Zwi schenlagerung von Abfällen (§ 2 Abs. 1 AWG 2002), ausgenommen betriebseigene Lager für Abfälle und Sammelstellen für Altstoffe oder Problemstoffe; 4. die Lagerung von Kadavern oder Kraft fahrzeugwracks, soweit dies nicht erfor derlich ist, um eine unverzügliche ord nungsgemäße Entsorgung an einem ande ren Ort sicherzustellen; 5. das Aufbringen von unbehandeltem Klär schlamm; 6. die Errichtung oder Änderung von Teich anlagen, die mit dem Grundwasser in Kon takt stehen; 7. das Aufsuchen oder das Gewinnen minera lischer Rohstoffe; 8. die Beschneiung und Präparierung von Schipisten unter Verwendung von chemi schen oder biologischen Stoffen; 9. die Errichtung von Friedhöfen. § 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen (1) Unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilli gung und vorbehaltlich der Verbote nach § 3 bedürfen innerhalb der Grenzen des Heilquel lenschongebietes die nachstehenden Maßnah men vor ihrer Durchführung einer wasser rechtlichen Bewilligung: 1. die Errichtung, die Änderung oder der Ab bruch aller baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, mit Ausnahme von Vorhaben, die nach § 7 Abs. 1 lit. c bis h, j bis l, p und r der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2004, kei ner Baubewilligung bedürfen; 2. sämtliche Bodeneingriffe von über zwei Meter Tiefe wie Abtragungs- und Aushub arbeiten, sonstige Grabungen sowie Boh rungen und Sprengungen; 3. Erschließung oder Benutzung von Grund wasser (z. B. durch Hausbrunnen); 4. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Behandlung oder Beseitigung von Ab wässern; 5. die Errichtung oder der Ausbau von Ver kehrswegen einschließlich Forst- und Wirtschaftswegen; 6. die Errichtung oder Änderung von Teich anlagen, die nicht mit dem Grundwasser in Kontakt stehen; 7. die Errichtung und der Betrieb von Be schneiungsanlagen; 8. die Errichtung und der Betrieb von Schi pisten; 9. die Durchführung einer militärischen Übung, einer Feuerwehrübung oder einer Übung zur Katastrophenhilfe, sofern hie bei wassergefährdende Stoffe anfallen oder verwendet werden. (2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist zu be willigen, wenn sie die Beschaffenheit und Er giebigkeit der geschützten Heilquellen nicht beeinträchtigt; andernfalls ist die Maßnahme zu untersagen. Um die Gefahr einer nachteili gen Beeinflussung der geschützten Heilquel len in quantitativer oder qualitativer Hinsicht hintanzuhalten, können im Bewilligungsbe Landesgesetzblatt 2005, Stück 40, Nr. 75316 scheid die erforderlichen Auflagen und Ne benbestimmungen vorgeschrieben werden; die Bewilligung ist auf die fachlich jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. § 5 Anzeigepflichtige Maßnahmen (1) Sofern nicht bereits eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist, sind folgende Maßnahmen innerhalb der Grenzen des Heil quellenschongebietes drei Monate vor ihrer Durchführung unter Vorlage von Projektsun terlagen (§ 103 Abs. 1 WRG 1959) der Wasser rechtsbehörde anzuzeigen: 1. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung oder zum Umladen oder Umfüllen von Mineralölen, Mineralöl produkten oder sonstigen wassergefähr denden Stoffen innerhalb von baulichen Anlagen; 2. das Aufbringen von behandeltem Klär schlamm; 3. die Durchführung einer militärischen Übung, einer Feuerwehrübung oder einer Übung zur Katastrophenhilfe; 4. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme durch Flachkollektoren. (2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf durch geführt werden (§ 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959), wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitgeteilt hat, dass die Durch führung eines Bewilligungsverfahrens nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 erforderlich ist. § 6 Einsätze Diese Verordnung gilt nicht für die Durch führung von Einsätzen des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004), der Feu erwehren, der Organe des öffentlichen Sicher heitsdienstes oder zum Zweck der Katastro phenhilfe. Weiters gilt die Verordnung nicht für die Durchführung von unaufschiebbaren Maßnahmen, die die gefahrlose Benützung öf fentlicher Straßen unter außergewöhnlichen Umständen (insbesondere Verkehrsunfall und Elementarereignis) sicherstellen. § 7 Auflage der Karte (1) Die Karte nach § 2 Abs. 1 wird bei der für allgemeine Angelegenheiten des Wasser rechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magis trat der Stadt Villach zur öffentlichen Ein sicht während der für den Parteienverkehr be stimmten Amtsstunden aufgelegt. (2) Die Kundmachung nach Abs. 1 hat für die Dauer der Geltung dieser Verordnung zu erfolgen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 76. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Oktober 2005, mit der die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003 geändert wird Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitenge setzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet: Artikel I Die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2004, wird wie folgt geändert: 1. Die Promulgationsklausel lautet: „Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitenge setzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:“. 2. § 5 wird durch folgende §§ 5 bis 11 ersetzt: „§ 5 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten (1) Während der Sommersaison vom 1. Mai bis 30. September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Beklei dungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig. (2) Während der Wintersaison vom 20. De zember bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem be treffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilet Landesgesetzblatt 2005, Stück 40, Nr. 75, 76 317 ./. ./. tenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druck erzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig. § 6 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Heiligenblut Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Ge meinde Heiligenblut der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Beklei dungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig. § 7 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Autobahnraststätten An Sonn- und Feiertagen ist in den Ver kaufsstellen im Bereich der Autobahnstatio nen Schütt (Marktgemeinde Arnoldstein) und Eisentratten (Gemeinde Krems in Kärnten) der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes ganzjährig durch 24 Stunden zulässig. § 8 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Brauchtumsveranstaltungen Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten wer den, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstal tung bis vier Stunden nach Ende der Veran staltung zulässig. § 9 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Firmungen Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag so wie an sonstigen Sonn- und Feiertagen ist in jenen Gemeinden, in welchen an den betref fenden Tagen Firmungen stattfinden, der Ver kauf von Firmungsgeschenken herkömmli cher Art in Verkaufsständen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig. § 10 Beschäftigung von Arbeitnehmern Bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Tätig keiten ist die Beschäftigung von Arbeitneh mern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeit nehmern im Sinne des Kinder- und Jugendli chenbeschäftigungsgesetzes zulässig. Arbei ten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorge nommen werden können. § 11 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern (1) In den Ortschaften Pörtschach am Wör ther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem be treffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilet tenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. (2) In der Ortschaft St. Paul im Lavanttal ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sport- und Freizeitar tikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jah reszeit üblichen Sport- und Freizeitaktivitä ten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Fei ertagen vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig. (3) Im Markt Hüttenberg ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebens mittel, Ansichtskarten, Souvenirs, Devotiona lien, Fotoverbrauchsmaterial, Sport- und Frei zeitartikel, Druckerzeugnisse uä.) an Sonn und Feiertagen vom 1. Juni bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zulässig. (4) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien uä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerberstraße – Freihausgasse – Moritzstraße – 8.-Mai-Platz – Widmanngasse – Lederergasse zulässig. (5) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen, Süßwaren, Obst, Landesgesetzblatt 2005, Stück 40, Nr. 76318 Lebensmitteln und Genussmitteln an Sonn und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich des LKH Wolfsberg im Umkreis von 100 m, gemessen vom Eingang des LKH, St. Stefaner Straße, zulässig. (6) Bei den unter Abs. 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeit nehmern nicht zulässig. 3. Dem Verordnungstext werden folgende Anlagen A und B angefügt: „Anlage A Bezirk Feldkirchen: Gemeinde Albeck Gemeinde Ossiach Gemeinde Reichenau Gemeinde St. Urban Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Gemeinde Steuerberg Bezirk Hermagor: Gemeinde Gitschtal Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Gemeinde Lesachtal Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See folgende Ortschaften: Obervellach Presseggen Sonnleiten Sonnenalpe Nassfeld Tröpolach Bezirk Klagenfurt-Land: Gemeinde Keutschach am See Gemeinde Krumpendorf am Wörther See Gemeinde Maria Wörth Gemeinde Pörtschach am Wörther See Gemeinde Schiefling am See Gemeinde Techelsberg am Wörther See Landeshauptstadt Klagenfurt: Von der Landeshauptstadt Klagenfurt das innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende Gebiet: Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadt grenze im Westen mit der Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang des Lendkanales bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-Süd uferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese weiter in südwestli cher Richtung bis zum Kinderheim „Maier nigg-Alpe“, von dort in gerader Linie in nord westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See-Süduferstraße mit der Stadt grenze im Westen; von dort das Ostufer des Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung. Die Grenzlinie verläuft ent lang der Innenseite der genannten Straßen und des Kanales, gesehen vom Ausnahmebereich. Bezirk Spittal an der Drau: Gemeinde Bad Kleinkirchheim Gemeinde Flattach Gemeinde Großkirchheim Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten Gemeinde Mallnitz Marktgemeinde Millstatt Gemeinde Rennweg am Katschberg Marktgemeinde Seeboden Gemeinde Weißensee Aus der Stadtgemeinde Radenthein folgende Ortschaften: Döbriach Untertweng Bezirk Villach-Land: Gemeinde Afritz am See Marktgemeinde Arnoldstein Gemeinde Arriach Gemeinde Feld am See Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See mit Ausnahme der KG Fürnitz Gemeinde Stockenboi Marktgemeinde Treffen Marktgemeinde Velden am Wörther See Stadt Villach: Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften: Drobollach am Faaker See Egg am Faaker See St. Andrä Bezirk Völkermarkt: Marktgemeinde Eberndorf Gemeinde Feistritz ob Bleiburg Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See Gemeinde Sittersdorf Anlage B Gemeinde Afritz am See Gemeinde Bad Kleinkirchheim Gemeinde Flattach Gemeinde Großkirchheim Gemeinde Heiligenblut Gemeinde Krems in Kärnten Gemeinde Mallnitz Marktgemeinde Treffen Gemeinde Reichenau Gemeinde Rennweg Landesgesetzblatt 2005, Stück 40, Nr. 76 319 Landesgesetzblatt 2005, Stück 40, Nr. 76 Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Ortschaften: Sonnleiten Sonnenalpe Nassfeld Tröpolach Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg folgende Ortschaften: Klippitzthörl Obergössel Rieding St. Stefan Gemeinde Feistritz ob Bleiburg Aus der Gemeinde Albeck folgende Ortschaf ten: Hochrindl Hochrindl-Kegel Hochrindl-Alpl Hochrindl-Tatarmann“ Artikel II Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung des Landeshauptmannes be treffend Betriebszeiten gewerblicher Be triebe an Sonn- und Feiertagen, LGBl. Nr. 85/1986; 2. Verordnung des Landeshauptmannes, mit welcher Ausnahmen vom Verbot der Ge werbeausübung an Sonn- und Feiertagen verfügt werden, LGBl. Nr. 90/1993; 3. Verordnung des Landeshauptmannes, mit welcher Ausnahmen vom Verbot der Ge werbeausübung an Sonn- und Feiertagen verfügt werden, LGBl. Nr. 64/1996; 4. Verordnung des Landeshauptmannes, mit welcher Ausnahmen vom Verbot der Ge werbeausübung an Sonn- und Feiertagen für die Ortschaft St. Paul im Lavanttal ver fügt werden, LGBl. Nr. 46/1998; 5. Verordnung des Landeshauptmannes, mit welcher Ausnahmen vom Verbot der Ge werbeausübung an Sonn- und Feiertagen verfügt werden, LGBl. Nr. 51/1998; 6. Verordnung des Landeshauptmannes über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertags ruhe, LGBl. Nr. 33/1986, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1987, 86/1991, 80/1992, 27/1993, 48/1997, 55/1998, 56/1999, 42/2001, 43/2001, 38/2003 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 103/1992. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 320 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.