Meat Inspection Fee Ordinance
صدر في 2008-05-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr (Fleischuntersuchungsgebührenverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, meat, inspection, fees/royalties
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VORARLBERGER 115 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2008 Herausgegeben und versendet am 27. Mai 2008 15. Stück 28. Verordnung: Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 29. Verordnung: Volksschulsprengelverordnung, Änderung 28. Verordnung der Landesregierung über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr (Fleischuntersuchungsgebührenverordnung) Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008, wird ver ordnet: § 1 Gebühren und Kosten (1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Ge bühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 18,95 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 64 Cent je km zu entrichten. (2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten durch den amtlichen Tier arzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten. (3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Unter suchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden. (4) Die Gebühr für eine angefangene Viertel stunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmel dung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlacht tier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vorneh men kann, weil der Gebührenschuldner die beab sichtigte Schlachtung nicht oder erst später vorneh men will. (5) Der Gebührenschuldner hat neben der ge mäß den Abs. 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für eine von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte mikrobiologische Fleischuntersu chung sowie die Untersuchung auf Rückstände oder Fleischmängel bzw. anderer amtlich angeordneter Proben zuzüglich der Kosten für den Versand zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird. § 2 Meldung des Aufsichtsorgans Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schrift lich zu melden: a) Name und Adresse des Gebührenschuldners, b) Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen bzw. Kontrollen, c) Art der Untersuchungen bzw. Kontrollen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Flei sches, d) Herkunft der Tiere laut amtlichem Begleitdoku ment (Verkehrsschein) bzw. Herkunft des Flei sches laut Begleitpapieren, e) bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Weggeldzone gemäß § 3 lit. b; bei der Hygie nekontrolle die zurückgelegten Kilometer, f) Angabe von sonstigen Untersuchungen oder amtlich angeordneten Probeentnahmen und Ein sendungen sowie deren Einsendekosten. § 3 Entgelte und Frachtkosten (1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Be dienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zu stehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festge setzt: a) für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 je angefange ne Viertelstunde 15,26 Euro, wobei für die Be rechnung des Zeitaufwandes nur die unmittel bar im Fleischbetrieb, die für die Entnahme und Einsendung von Proben zur mikrobiologischen 116 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2008, 15. Stück, Nr. 28, 29 Fleischuntersuchung oder anderer amtlich an geordneter Proben oder die bei der Trichinen untersuchung anfallenden Zeiten herangezogen werden dürfen, b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchfüh rung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei Entfernun gen bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1) 2,76 Euro zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer (Weggeldzone 2) 5,52 Euro über zehn Kilometer (Weggeldzone 3) 8,28 Euro, c) für das Zurücklegen der Wege zur Durchfüh rung der Hygienekontrolle je km 55 Cent. (2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bediens tete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund machung dieser Verordnung folgenden Monatsers ten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 82/ 1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001, Nr. 14/2003, Nr. 76/2003 und Nr. 67/2005 außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 29. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen (Volksschulsprengelverordnung) Auf Grund der §§ 17 und 18 des Schulerhal tungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung über die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen (Volks schulsprengelverordnung), LGBl.Nr. 41/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2004 und Nr. 49/2006, wird wie folgt geändert: 1. In § 1, Buchstabe A. Verwaltungsbezirk Blu denz, Marktgemeinde Nenzing, lautet der Schul sprengel der Volksschule Halden: „Ortsteile Halden, Heimat, Mariex, Motten, Roß nis und Rungeletsch sowie aus dem Gebiet der Marktgemeinde Frastanz der Ortsteil Gampelün.“ 2. In § 1, Buchstabe A. Verwaltungsbezirk Blu denz, Marktgemeinde Schruns, entfallen im Schulsprengel der Volksschule Schruns die Worte „des Schulsprengels Gamprätz sowie“. 3. In § 1, Buchstabe A. Verwaltungsbezirk Blu denz, Marktgemeinde Schruns, entfallen die Worte „V o l k s s c h u l e G a m p r ä t z : Gebiet beiderseits der Silvrettastraße vom Gast haus „Linde“ taleinwärts bis einschließlich Orts teil Stiefen.“ 4. In § 1, Buchstabe D. Verwaltungsbezirk Feld kirch, Marktgemeinde Frastanz, lautet der Schul sprengel der Volksschule Frastanz-Dorf: „Ortsteile Hofen, Einlis, Sonnenheim, Frasta feders, Bardella und Anderhalden.“ Artikel II Der Artikel I tritt am 1. September 2008 in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r