Lower Austria Meat Inspection Fees Ordinance 2010
صدر في 2010-08-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Niederösterreich
- الموضوعات
- Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- slaughtering, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, food safety and quality, meat, inspection, data collection/reporting
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NÖ Lebensmittelkontrollgebühren verordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010) 6401/1–0 Stammverordnung 71/10 2010-08-31 Blatt 1-4 0 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 Ausgegeben am 31. August 2010 Jahrgang 2010 71. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2010 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengeset zes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401–1, verordnet: NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010) Niederösterreichische Landesregierung: Pernkopf Landesrat 0 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: 1. LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforde rungen und weitere Anforderungen an Lebens mittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver braucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbrau cherschutzgesetz), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010; 2. Amtliche Untersucher bzw. Untersucherin nen: Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, die mit der Schlachttier- und Fleisch untersuchung sowie Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind; 3. Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin: ein amtlicher Untersucher bzw. eine amtliche Unter sucherin, der als amtlicher Tierarzt bzw. die als amtliche Tierärztin mit mindestens einem weite ren Untersucher bzw. einer weiteren Untersuche rin in einem Betrieb Aufgaben gemäß Z. 2 im gleichen Aufgabenbereich gleichzeitig ausübt (Untersuchungsteam). Übt in einem Betrieb ein amtlicher Tierarzt bzw. eine amtliche Tierärztin solche Aufgaben alleine aus, so gilt dieses Aufsichtsorgan als Erstunter sucher bzw. Erstuntersucherin. 4. weiterer Untersucher bzw. weitere Unter sucherin: ein amtlicher Tierarzt oder Fach assistent bzw. eine amtliche Tierärztin oder Fachassistentin, der bzw. die mit einem Erst untersucher bzw. einer Erstuntersucherin in einem Untersuchungsteam (Z. 3) tätig ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Z. 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherinnen. 1 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 § 2 Gebührenanteil für Untersuchungen (Personalaufwand) (1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG für 1. die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG), 2. die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG), 3. die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG), 4. Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG), 5. Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlacht betrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn, 6. die Fleischuntersuchung im Rahmen von Not schlachtungen (§ 3 Z. 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebühren verordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2010, geregelt werden, beträgt a) je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tier ärztin als Erstuntersucher oder Erstunter sucherin und angefangene Viertelstunde € 15,50. b) je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fach assistenten bzw. amtliche Fachassisten tin) und angefangene Viertelstunde € 10,50.1 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 (2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben 1. nach einer zulässigen Methode gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 2075/2005 ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, S. 19, pro unter suchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50. 2. nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z. 2 Lebens mittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007, € 5,00. § 3 Zusammenrechnung, Mindestgebühr, Pauschalgebühr (1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechung zu Grunde zu legen. (2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkei ten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 12,00 (Mindestgebühr). (3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2. NÖ LMKGG beträgt € 12,00. 2 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 § 4 Zuschläge, Gebührenanteil für Sachaufwand, Kontrollen und Probenahme (1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an 1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%. 2. Sonn- und Feiertagen um 100%. 3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%. (2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfs mittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hin zuzurechnen. (3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbe haltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5 1. je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrol len gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstal ten der Länder gemäß § 3 Z. 17 und Z. 18 LMSVG bei a) Rindern und Einhufern um € 0,45/Stück, b) Schweinen um € 0,10/Stück, c) Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,25/Stück, d) Geflügel um o € 0,79/1.000 Stück Hühner und Wild geflügel, o € 0,79/100 Stück Puten, e) Kaninchen und Hasenartigen um € 0,79/ 100 Stück.2 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 2. für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z. 2 NÖ LMKGG Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 5,16. (4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z. 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Unter suchung der Proben nach Tarifen 1. der Agentur gemäß § 3 Z. 17 LMSVG, bzw. 2. der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z. 18 LMSVG. (5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist 1. nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird; 2. im Fall a) des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Unter suchung, b) der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z. 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FlUVO, sofern eine mikrobio logische Fleischuntersuchung veranlasst wurde, zu tragen. § 5 Wegstreckengebühr Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefange nen Kilometer € 0,55. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG. 3 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 § 6 Entschädigung, Kilometergeld der Aufsichtsorgane (1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt je 1. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,50; 2. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Unter sucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 10,50; 3. amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 10,50; 4. Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde € 13,50. (2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die Trichinenuntersuchung 1. nach einer zulässigen Methode gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 2075/2005, ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, S. 19, pro unter suchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109, in Betrieben, für welche die zu entrichten den Gebühren nach der LMSVG-Kontrollge-3 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 bührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2010 festgelegt werden, je angefangene Viertelstunde € 10,00, 2. gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50/ Stück. 3. gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 € 5,00/Stück. (3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an 1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%. 2. Sonn- und Feiertagen um 100%. 3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%. (4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 12,00. (5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalge bühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 12,00. (6) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, das in Betrieben tätig ist, für welche die zu entrichten den Gebühren nach dieser Verordnung festgelegt werden, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,55. § 7 Zeiterfassung und Dokumentation Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Unter sucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit ein- 4 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0 schließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkomm nisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegen zeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maß gebenden Grundes festzuhalten. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vor schriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden. 4 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0 6 4 0 1 /1 – 0