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قوانين النمسا

Lower Austria Meat Inspection Fees Law

صدر في 2006-10-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Niederösterreich
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, food safety and quality, inspection

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  1. NÖ Lebensmittelkontrollgebühren gesetz (NÖ LMKGG) 6401–0 Stammgesetz 109/06 2006-12-07 Blatt 1-4 [CELEX: 31996L0043] 6401–1 1. Novelle 138/09 2009-11-30 Blatt 2 6401–2 2. Novelle 3/11 2011-01-03 Blatt 1, 2, 3, 4 0 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 Ausgegeben am 3. Jänner 2011 Jahrgang 2011 3. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2010 beschlossen: Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, LGBl. 6401, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: 2. Im § 3 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates “(ABl.Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1)” das Zitat “, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl.Nr. L 188 vom 18.7. 2009, S. 14, ”. 3. § 3 Abs. 3 Z. 1 lautet: 4. Im § 3 Abs. 3 Z. 2 wird die Abkürzung “FlUVO” durch die Wortfolge “der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2010,” ersetzt. 5. Im § 7 Abs. 1Z. 5 wird nach dem Wort “Untersuchun gen” die Wortfolge “sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten” angefügt. 6. Die §§ 9 und 10 entfallen. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf 0 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 § 1 Gegenstand der Gebühr (1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzge setz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen: 1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, in der Fassung der Ver ordnung (EU) Nr. 505/2010, ABl.Nr. L 149 vom 15.6.2010, S. 1, genannten Tierarten (§ 53 LMSVG); 2. die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); 3. die Durchführung der Trichinenuntersuchung (§ 5 Z. 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverord nung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007); 4. die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (§ 55 LMSVG); 5. die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG). (2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter suchung sind auch zu entrichten: 1. in voller Höhe, wenn nur die Schlachttierunter suchung ohne nachfolgende Fleischunter suchung stattgefunden hat; 2. in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- 1 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 untersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebens mittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem ande ren Zeitpunkt vornehmen will. § 2 Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunter nehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet. § 3 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Außenstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen. (2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl.Nr. L 188 vom 18.7.2009, S. 14, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festge legt werden. (3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen: 1. Zuschläge für die Schlachttier- und Fleisch untersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinen untersuchung (§ 5 Z. 2 der Lebensmittel-1 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten; 2. ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Unter suchung gemäß § 9 der Fleischuntersuchungs verordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2010, einschließ lich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Unter suchung durch das Verschulden des Lebens mittelunternehmers oder der Lebensmittel unternehmerin erforderlich geworden ist. § 4 Behörde (1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzu heben. (2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichts organen die ihnen zustehenden Beträge auszu zahlen. (3) entfällt § 5 Gebührenerklärung, Fälligkeit (1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebühren pflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungs aufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichti- 2 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 gen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landes regierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein sol cher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig. (3) Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Auf sichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechts kraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen. § 6 Verwendung des Gebührenertrages (1) Die Gebühren enthalten 1. eine angemessene Entschädigung der Aufsichts organe für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforder liche Kosten für den Versand von Proben berück sichtigt; 2. einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und 3. die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind. (2) Für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z. 2 sind die Ent fernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichts organs bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben2 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grund sätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Spar samkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an ver schiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilo metergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unter brochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden. (3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Abs. 1 jedoch ohne Umsatzsteuer. § 7 Aufzeichnungs- und Meldepflichten (1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Auf zeichnungen zu führen: 1. Name und Adresse des oder der Gebührenpflich tigen (§ 2); 2. Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kon trollen sowie der Überprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 FlUVO mit der Angabe, ob die Über prüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht; 3. je nach den Gebührenbemessungskriterien der Art der Untersuchungen, Kontrollen und Überprü fungen 3 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 o die Art und Zahl der Tiere, o die Art und Menge der kontrollierten Ware, o die verwendete Untersuchungsmethode und o den Zeitaufwand und den Arbeitsaufwand; 4. Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke in km (§ 6 Abs. 2); 5. Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für zusätzliche Unter suchungen sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten. (2) Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Form blätter zu verwenden. (3) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln. § 8 Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt; 2. als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mittei lung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt; 3. den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 7 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe3 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2 bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. (3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen. (4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar. § 9 (entfällt) § 10 (entfällt) 4 3 . J ä n n e r 2 0 1 1 6 4 0 1 – 2

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