تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Lower Austria Installation and Enterprises Law

صدر في 2004-01-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Niederösterreich
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) 8060–0 Stammgesetz 07/04 2004-01-26 Blatt 1-7 [Celex: 31996L0061, 31996L0082] 8060–1 1. Novelle 13/06 2006-02-16 Blatt 2-8 [Celex: 32003L0035, 32003L0105] 8060–2 2. Novelle 55/09 2009-05-26 Blatt 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 7b [Celex: 32002L0049, 32001L0042] 8060–3 3. Novelle 51/13 2013-11-05 Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7b, 8, 9 [Celex: 32010L0075] 0 8 0 6 0 – 3 Ausgegeben am 5. November 2013 Jahrgang 2013 51. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen: Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG) Artikel I Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz, LGBl. 8060, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge “§ 6 Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen” folgende Wortfolge eingefügt: 2. Im § 1 Abs. 1 Z. 1 tritt anstelle des Zitates “Richt linie 96/61/EG (§ 10 Z. 1)” das Zitat “Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1)”. 3. Im § 1 Abs. 1 Z. 2 wird der Klammerausdruck “(§ 10 Z. 2)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(§ 10 Abs. 1)”. 4. § 1 Abs. 3 entfällt. 5. § 2 Abs. 1 lautet: 6. Im § 3 Z. 1 letzter Satz tritt anstelle des Zitates “Anhangs IV der Richtlinie 96/61/EG (§ 10 Z. 1)” das Zitat “Anhangs III der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1)”. 7. Im § 3 werden folgende Z. 9 bis 17 angefügt: 8. Im § 5 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “Art. 6 der Richtlinie 96/61/EG (§ 10 Z. 1)” das Zitat “Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1)”. 9. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:0 8 0 6 0 – 3 10. Im § 5 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates “Art. 17 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 26 der Richt linie 2010/75/EU”. 11. Im § 5 Abs. 4 lit.e tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 14/2005” das Zitat “BGBl. I Nr. 95/2013”. 12. Im § 5 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates “Art. 3 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 11 der Richt linie 2010/75/EU”. 13. Im § 5 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates “Art. 9 und 10 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU”. 14. Im § 5 Abs. 7 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 15. § 5 Abs. 8 lautet: 16. § 6 lautet: 17. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b einge fügt: 18. Im § 7 Abs. 2 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 wird jeweils der Klammerausdruck “(§ 10 Z. 2)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(§ 10 Abs. 1)”. 19. Im § 7 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort “Inbetreib nahme” ersetzt durch das Wort “Inbetriebnahme”. 20. Im § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck “(§ 10 Z. 2)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(§ 10 Abs. 1)”. 21. Im § 9 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge “des Bewilli gungsbescheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt. 22. § 9 Abs. 1 Z. 5 lautet: 23. Im § 9 Abs. 1 erhalten die Ziffern 6, 7, 8 und 9 die Bezeichnung Z. 12, Z. 13, Z. 14 und Z. 15. § 9 Abs. 1 Z. 6 bis 11 (neu) lauten: 24. Im § 10 wird in der Überschrift die Bezeichnung “EG” durch die Bezeichnung “EU” ersetzt. 25. Im § 10 Abs. 1 wird das Wort “Gemeinschaften” durch das Wort “Union” ersetzt. 0a 8 0 6 0 – 3 26. Im § 10 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Wortfolge angefügt: 27. Im § 11 Abs. 3 wird der Klammerausdruck “(§ 10 Z. 2)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(§ 10 Abs. 1)”. 28. Anlage 1 lautet: Artikel II 1. Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. 2. Auf IPPC-Anlagen, die 1. vor dem 7. Jänner 2013 in Betrieb waren oder 2. spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden und für die vor dem 7. Jän ner 2013 ein vollständiger Genehmigungsan trag gestellt wurde, sind § 3 Z. 9 bis 17, § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, § 6, § 6a, § 6b, § 9 Abs. 1 Z. 5 bis 11 und Anlage 1, LGBl. 8060-–3, ab dem 7. Jänner 2014 anzuwenden. 3. Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen wurden, gelten bis zu ihrer Annahme im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU als BVT-Schlussfolgerungen. Davon ausgenommen ist die Berücksichtigung dieser Schlussfolgerun gen als Referenz für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf0a 8 0 6 0 – 3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Behörde § 3 Begriffsbestimmungen IPPC-Anlagen § 4 Bewilligungs- und Anzeigepflicht § 5 Bewilligungsverfahren § 6 Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen § 6a Vorfälle und Unfälle § 6b Umweltinspektionen Betriebe § 7 Pflichten des Betreibers § 8 Aufgaben der Behörde § 8a Strategische Lärmkarten § 8b Aktionspläne § 8c Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung 1 8 0 6 0 – 3 Verwaltungsübertretungen, Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangsbestimmungen § 9 Verwaltungsübertretungen § 10 Umgesetzte EG-Richtlinien § 11 Übergangsbestimmungen Anlage 1 (IPPC Anlagen) 1 8 0 6 0 – 3 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) sowie andere unmittel bar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchge führten Tätigkeiten in einem technischen Zusam menhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und 2. Betriebe, in denen gefährliche Stoffe mindestens in einer in a) Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder b) Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angegebe nen Menge vorhanden sind. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. (3) (entfällt) § 2 Behörde (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 in Ver bindung mit Anlage 1 Z. 1 die Landesregierung, 2. hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 2 die Bezirksverwal tungsbehörde, 2 8 0 6 0 – 3 3. hinsichtlich Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. (3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 3 Begriffsbestimmungen 1. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbare Verfahren, Einrich tungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allge mein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeu gung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Krite rien des Anhangs III der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu berücksichtigen. 2. Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines2 8 0 6 0 – 3 gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können. 3. Nachbarn: Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer IPPC-Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Perso nen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vor herigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Perso nen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schut zes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Nachbarn sind auch die im ersten Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grund stücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffen den Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tat sächlich den gleichen Nachbarschutz genießen. 4. Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewer tung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzufüh renden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet. 5. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärm problemen und von Lärmauswirkungen, erforder lichenfalls einschließlich der Lärmminderung. 6. Ballungsraum: bezeichnet ein tatsächlich zusam menhängendes, sich gegebenenfalls auch über meh rere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnitt lichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindege bietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insge samt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. 3 8 0 6 0 – 3 7. Im Übrigen gelten für Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Z. 2). 8. Umgebungslärm: unerwünschte oder gesundheits schädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitä ten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 ausgeht. 9. Betreiber einer IPPC-Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt. 10. Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkei ten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erschei nen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern: a) Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillge legt wird; b) verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnis ses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Tech niken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind; c) beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutz niveaus für die Umwelt insgesamt sind.3 8 0 6 0 – 3 11. BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbe sondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festle gung der besten verfügbaren Techniken und der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techni ken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird. 12. BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerun gen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazu gehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazuge hörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen ent hält und welches im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) angenommen wurde. 13. Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Ver wendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techni ken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausge drückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeit raum unter spezifischen Referenzbedingungen. 14. Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließ lich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emis sionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eig nung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsaufla- 4 8 0 6 0 – 3 gen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Über wachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden. 15. Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe. 16. Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Geneh migung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürli che oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 5 Abs. 4 lit.e und f ein Interesse. 17. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangen schaft aufgezogen oder gehalten werden. IPPC-Anlagen § 4 Bewilligungs- und Anzeigepflicht (1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (§ 1 Abs. 1 Z. 1) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkun gen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung. (2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktions weise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Maß nahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf4 8 0 6 0 – 3 die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Aus führung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermei dung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auf lagen vorzuschreiben. (3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers fest zustellen ob ein Tatbestand des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. § 5 Bewilligungsverfahren (1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu ent halten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen. (2) Die Behörde hat durch Kundmachung an der eigenen Amtstafel und jener der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten ent scheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hin zuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorlie gen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkun gen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches 4a 8 0 6 0 – 3 Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeit punkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Abs. 2 erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellung nahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann. (4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben: a) der Antragsteller/die Antragstellerin, b) die Nachbarn (§ 3 Z.3), c) die Standortgemeinde und d) die NÖ Umweltanwaltschaft. e) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt sind, soweit sie danach im Land Niederösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, und f) Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, sofern eine Benachrichtigung des anderen Staa tes gemäß Abs. 3 erfolgt ist, sich die Auswirkun gen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umwelt organisationen eintreten, und sich die Umwelt organisationen im anderen Staat am Bewilligungsverfahren für eine IPPC-Anlage beteiligen könnten, wenn die Anlage in diesem Staat verwirklicht würde. (5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen. (6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbeson-4a 8 0 6 0 – 3 dere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgülti gen Stilllegung der Anlage zu enthalten. (7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu. (8) In Bewilligungen über Anträge gemäß Abs. 1 darf jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erle digung während der Amtsstunden bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Anga ben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffent lichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie der Bewilligung, die Entscheidungs gründe, die Ergebnisse und die Berücksichtigung der Konsultationen gemäß Abs. 3, das für die Entschei dung maßgebliche BVT-Merkblatt und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnah meregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln. § 6 Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen (1) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte laufend zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen am Ende jedes Kalenderjahres der Behörde mitzuteilen. In diese Unterlagen darf jedermann bei der Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen. (2) Unbeschadet der gemäß § 5 Abs. 6 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers minde stens alle fünf Jahre und zum Schutz des Bodens 5 8 0 6 0 – 3 mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Einzelfall abweichende Fristen festlegen. (3) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat der Behörde auf Verlangen die für die Überprüfung der Genehmi gungsauflagen erforderlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere Ergebnisse der Emis sionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten ver fügbaren Techniken ermöglichen. Für die Überprü fung sind von der Behörde die im Zuge der Überwachung oder von Umweltinspektionen erlang ten Informationen heranzuziehen. (4) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entspre chen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktuali sierten BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU Rechnung zu tragen. Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat5 8 0 6 0 – 3 gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirt schaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaß nahmen zu treffen. (6) Die Behörde hat regelmäßig die Einhaltung der Aufla gen der Bewilligung zu überprüfen. Liegt ein Anlass nach Art. 21 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2010/75/EU vor, ist auf jeden Fall eine Überprüfung durchzufüh ren. (7) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Ver pflichtung nach Abs. 5 nicht nach oder ist dies in Folge einer Überprüfung nach Abs. 6 erforderlich, hat die Behörde die erforderlichen, nach den neuen oder aktualisierten besten verfügbaren Techniken geeig neten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maß nahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungs konzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der IPPC-Anlage oder vor übergehende oder dauernde Einschränkungen der IPPC-Anlage. (8) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umwelt verschmutzung so erheblich, dass neue Emissions grenzwerte festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erle digung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z. 11 der Richt linie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen. (9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hin- 6 8 0 6 0 – 3 reichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 5 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind. (10) Im Fall der Schließung einer IPPC-Anlage hat der Betreiber einer IPPC-Anlage Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen vorzuschreiben. § 6a Vorfälle und Unfälle (1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrich ten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begren zung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. (2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Ver pflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vor zuschreiben. § 6b Umweltinspektionen (1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.6 8 0 6 0 – 3 (2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen: 1. allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt probleme; 2. räumlicher Geltungsbereich des Inspektions plans; 3. Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen; 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 3; 5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspek tionen gemäß Abs. 4; 6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusam menarbeit zwischen verschiedenen Inspektions behörden. (3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landes regierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jeden falls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisie ren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besich tigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer syste matischen Beurteilung der mit der Anlage verbunde nen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungs auflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzli che Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beur teilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien: 6a 8 0 6 0 – 3 1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos; 2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsauf lagen; 3. Teilnahme des Betreibers einer IPPC-Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteili gung von Organisationen an einem Gemein schaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1. (4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträch tigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschrif ten sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen. (5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Infor mationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Mona ten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesge setz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl.Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die6a 8 0 6 0 – 3 Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 7 vorzuschreiben. Betriebe § 7 Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat. (2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs hat der Betreiber 1. die Daten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1), 2. bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b einen Sicherheitsbericht nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) der Behörde vorzulegen, und 3. bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a ein Sicher heitskonzept nach Art. 7 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) und die Darstellung seiner Umset zung, zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Liegt mindestens eines der im Anhang zur Entschei dung der Kommission vom 26. Juni 1998, 98/433/EG, über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Kriterien vor, dann darf der Sicherheitsbericht unter Anwen dung des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 96/82/EG erstellt 6b 8 0 6 0 – 3 werden. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 2 unterliegen, haben den Anforderungen der Z. 1 bis 3 unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem sie erstmalig § 1 Abs. 1 Z. 2 erfüllen. (3) Bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b hat der Betrei ber einen internen Notfallplan nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 96/82/EG zu erstellen. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b unterliegen, haben den inter nen Notfallplan unverzüglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt zu erstellen, zu dem sie erst malig § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b erfüllen. (4) Der Betreiber hat Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 (Vergrößerung der Mengen, gefahrenrelevante Änderungen, Schließung der Anlage) oder Art. 10 (Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder Lagers) der Richtlinie 96/82/EG der Behörde spätestens vor Durchführung mitzuteilen. Der Betreiber hat erforder lichenfalls das Sicherheitskonzept (Abs. 2 Z. 3) oder den Sicherheitsbericht (Abs. 2 Z. 2) zu aktualisieren. (5) Der Betreiber hat 1. die Daten nach Abs. 2 Z. 1 alle drei Jahre zu über prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, 2. den internen Notfallplan nach Abs. 3 alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und auf den neuesten Stand zu bringen und 3. den Sicherheitsbericht nach Abs. 2 Z. 2, wenn notwendig (neue Tatbestände, neuer sicherheits technischer Kenntnisstand), mindestens jedoch alle fünf Jahre, zu überprüfen und erforderlichen falls zu aktualisieren. Die aktualisierten Daten und der Sicherheitsbericht sind der Behörde zu übermitteln. Der Sicherheitsbe richt ist auch auf Aufforderung der Behörde zu über prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. (6) Der Betreiber hat die Angaben nach Anhang V der Richtlinie 96/82/EG den von einem möglichen Unfall6b 8 0 6 0 – 3 betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publi kumsverkehr sowie der Behörde in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form mitzu teilen. Betreiber von benachbarten Betrieben haben untereinander den Austausch der sachdienlichen Informationen nach Art. 8 Abs. 2 lit.a der Richtlinie 96/82/EG durchzuführen. (7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs. 1 lit.b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs. 1 lit.c und d der Richtlinie 96/82/EG mitzu teilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfall plan anzuwenden. § 8 Aufgaben der Behörde (1) Die Behörde hat ein angemessenes System von Überprüfungen oder Kontrollmaßnahmen nach Art. 18 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) für Betriebe zu erstellen. Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG ist bei diesen Maßnahmen anzuwenden. Betriebe nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen. (2) Bei Betrieben, deren Standort nicht den raumplaneri schen Zielen des Art.12 der Richtlinie 96/82/EG ent spricht, hat die Behörde dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und deren Folgen vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. (3) Die Behörde hat die Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfol gen eindeutig unzureichend sind, um die möglicher- 6c 8 0 6 0 – 3 weise beim Betrieb der Anlage auftretenden Gefahren zu verhindern. Die Weiterführung kann auch untersagt werden, wenn der Betreiber die für Betriebe festgelegten Mitteilungen, Berichte und Informationen an die Behörden nicht fristgerecht übermittelt. (4) Die Behörde hat vorzusorgen, dass jedermann wäh rend der Amtsstunden der Behörde in die Angaben nach § 7 Abs. 6 erster Satz und in den Sicherheits bericht nach § 7 Abs. 5 Z. 3 Einsicht nehmen kann. Stehen der Offenlegung von Teilen des Sicherheits berichts o die Amtsverschwiegenheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidi gung oder o die Verletzung eines Industrie- oder Geschäftsge heimnisses oder der Schutz der Privatsphäre entgegen, hat der Antragsteller mit Zustimmung der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht, der diese Teile ausnimmt und jedenfalls das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe enthalten muss, für die Öffent lichkeit vorzulegen. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundes minister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Melde stelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen: 1. eine Liste der nach § 7 Abs. 2 gemeldeten Betriebe; 6c 8 0 6 0 – 3 2. nach einem schweren Unfall: a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls; b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs; c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofort maßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittel bar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; Die in der Z. 2 genannten Angaben sind erforder lichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle zu übermitteln. § 8a Strategische Lärmkarten (1) Die Landesregierung hat 1. sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden, 2. bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) befinden, festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategi sche Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu über arbeiten. 7 8 0 6 0 – 2 (2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anfor derungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abwei chend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umge bungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 festgelegten Zeiträume. (3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderun gen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegen zuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrun gen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung fest legen. (4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landes regierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen. § 8b Aktionspläne (1) Die Landesregierung hat 1. für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,7 8 0 6 0 – 2 2. bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils zum 31. Mai für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum befinden, auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 8a Aktionspläne (§ 3 Z. 5) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landes regierung die Aktionspläne zu überprüfen und erfor derlichenfalls zu überarbeiten. (2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforde rungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. (3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Vor aussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prü fung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen. (4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderun gen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegen zuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrun gen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen. (5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen. 7a 8 0 6 0 – 2 § 8c Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Ent würfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung minde stens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzu legen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auf legung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Fest legungen gemäß § 8a sowie Aktionsplänen gemäß § 8b betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Ent würfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktions plänen zu hören. (3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktions plans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen. (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.7a 8 0 6 0 – 2 Verwaltungsübertretungen, Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangsbestimmungen § 9 Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer 1. den Organen der Behörde den Zutritt, die Ein sichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3), 2. ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungs pflichtige Änderung einer solchen Anlage durch führt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1), 3. eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2), 4. Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6), 5. die Überprüfungen, Mitteilungen oder Über wachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2), 6. die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3), 7. die Behörde nicht unverzüglich über die Nichtein haltung der Auflagen informiert oder nicht unver züglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4), 8. nicht unverzüglich die erforderlichen Anpas sungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5), 9. vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5), 10. die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richt linie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10), 7b 8 0 6 0 – 3 11. die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1), 12. die Daten, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht (§ 7 Abs. 2) oder den internen Notfallplan (§ 7 Abs. 3) nicht vorlegt, 13. die Maßnahmen nicht anzeigt (§ 7 Abs. 4), 14. die Überprüfungen nicht oder nicht in den festge legten Intervallen (§ 7 Abs. 5) oder die Mitteilun gen (§ 7 Abs. 5 bis 7) unterlässt, 15. die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2). (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. § 10 Umgesetzte EU-Richtlinien (1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminde rung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17, Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, Seite 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Seite 97, Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamen tes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewer tung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189, vom 18. Juli 2002, Seite 12,7b 8 0 6 0 – 3 Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umwelt auswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Indu strieemissionen (integrierte Vermeidung und Vermin derung der Umweltverschmutzung), ABl.Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, Seite 17. (2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird in einem eigenen Landesgesetz geregelt. § 11 Übergangsbestimmungen (1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprü fen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Okto ber 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkraft treten dieses Gesetzes zu überprüfen. Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß. (2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft treten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen: o Standort der IPPC-Anlage, o Art des Betriebes, o Betreiber der Anlage. (3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unter liegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der 8 8 0 6 0 – 3 Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen. Die Betreiber solcher Anlagen haben die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen nach § 7 Abs. 5 und 6 erstmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen. § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß. 8 8 0 6 0 – 3 Anlage 1 (IPPC Anlagen) Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistun gen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschrei bung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten: 1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr; 2. Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als a) 40.000 Plätzen für Geflügel, b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) 750 Plätzen für Säue. 9 8 0 6 0 – 3

Lower Austria Installation and Enterprises Law · Nelum