Low Pressure Gas Ordinance
صدر في 2011-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über die Errichtung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Überprüfung zentral versorgter Niederdruck-Gasanlagen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, natural gas, inspection, enforcement/compliance
- الفئات
- energy
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§1 die Querung von Leichtbauwänden und Hohl- Allgemeines räumen ist erlaubt. Der Einsatz von Edelstahl- (1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheits- Wellrohren ist nicht zulässig. vorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anord- b) Anstelle der Vorschriften über die Abgasfüh- nungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der rung von Gasfeuerstätten (Richtlinie G1, Teil 4, technischen Wissenschaften so zu errichten, instand Z. 2 bis 11) gelten die einschlägigen Bestimmun- zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die gen der Bautechnikverordnung. Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sach- c) Vorschriften, welche die Befugnis von Personen schaden nach Möglichkeit vermieden wird. zur Verlegung und Inbetriebnahme von Leitun- (2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung gen sowie zur Aufstellung, zum Anschluss, zur sind technische Einrichtungen zur Leitung und Ver- Einstellung und zur Erprobung von Gasgeräten wendung von brennbarem Gas mit einem Betriebs- zum Inhalt haben, sind nicht anzuwenden; es druck von höchstens 100mbar (Niederdruckgas), gelten die berufsrechtlichen Vorschriften. die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz an- d) Soweit in der Richtlinie G1 auf nationale Nor- geschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperr- men oder nationale Regelwerke verwiesen wird, einrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur können stattdessen auch gleichwertige Normen Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei eines Mitgliedstaates der EU oder eines sons- Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung. tigen Vertragsstaates des Europäischen Wirt- schaftsraumes herangezogen werden.
§2 Sicherheitsvorschriften §3 Überprüfung von Gasanlagen Für die Errichtung, Instandhaltung und den Be- trieb von Gasanlagen gilt die von der Österreichi- (1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder we- schen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, sentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, die- Wien, herausgegebene Technische Richtlinie für se vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gas- Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage anlagen (ÖVGW TR-Gas) G1 vom November 2009, gelten bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbeson- Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Richtlinie G1“**) dere der Austausch von Zündsicherungen, Armatu- genannt), mit folgender Maßgabe: ren, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen sol- _________________________________ *) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG notifiziert. **) Die „Richtlinie G1“ liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 32 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 che derselben Art und Größe, sowie Reparaturen versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprü- Abs. 1 ausgenommen. fung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvor- §4 schriften. Übergangsbestimmungen (2) Zur Vornahme von Überprüfungen nach (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- Abs. 1 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen ser Verordnung rechtmäßig bestehenden Gasanla- des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefun- gen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschrif- des befugt ist. ten anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von (3) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat bestehenden Gasanlagen sind die Bestimmungen unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage dieser Verordnung anzuwenden. zu erfolgen. Zum Nachweis der Dokumentation (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gemäß Teil 5 der Richtlinie G1 und zum Nachweis Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind der Bemessung der ordnungsgemäßen Verbren- nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. nungsluftzuführung gemäß Teil 3 der Richtlinie G1 sind die dem Prüfungsbefund angeschlossenen An-
§5 hänge zu verwenden. Die Prüfungsbefunde und Außerkrafttreten sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Besitzer der Gasanlage vor Ort aufzubewah- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nie- ren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. derdruckgasverordnung, LGBl.Nr. 75/1998, außer (4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 33 Anlage 34 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 35 36 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 17 37 38 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 7. Stück, Nr. 18 18. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung*) **) Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 des Baugeset- Rubrik 1 Rubrik 2 zes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. Baujahr des Durchführung der sicher- 44/2007, wird verordnet: Aufzuges: heitstechnischen Prüfung: Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 83/2007, Bis 1995 Spätestens bis 31.12. 2012 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2008, wird wie folgt 1996 bis 1999 Spätestens bis 31.12. 2013 geändert: Aufzüge, die gemäß Spätestens bis 31.12. 2013 ÖNORM B Der § 43 lautet: 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 „§ 43 oder 13, oder gemäß Aufzüge ÖNORM B (1) Für den Einbau, die Inbetriebnahme, den Be- 2454:1994, Tabelle 1, trieb, die Wartung, die Prüfung, die Kontrolle, den Positionen 1 bis 10 Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die oder 14, umgebaut Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanla- wurden gen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebs- (3) Den von der Landesregierung nach dem sinn- verordnung 2009 (HBV 2009) sinngemäß Anwen- gemäß anzuwendenden § 15 Abs. 1 HBV 2009 be- dung. stellten Inspektionsstellen für überwachungsbedürf- (2) Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmä- tige Hebeanlagen (Aufzugsprüfer und Inspektions- ßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen anstalten für Hebeanlagen) sind gleichgestellt: des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsver- a) vom Landeshauptmann nach § 15 Abs. 1 HBV ordnung 2009 (HBV 2009) sinngemäß anzuwen- 2009 bestellte Inspektionsstellen für überwa- den. Abweichend von § 19 Abs. 2 der HBV 2009 chungsbedürftige Hebeanlagen, sind Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden b) Aufzugsprüfer, die nach § 25 HBV 2009 (Über- Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umge- gangsbestimmungen für Aufzugsprüfer) in das baut worden sind, spätestens bis zu den in Rubrik 2 Verzeichnis nach § 15 Abs. 1 HBV 2009 aufge- angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen nommen wurden.“ Prüfung zu unterziehen: Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber _________________________________ *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG. **) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.