Liquid Gas Ordinance
صدر في 2009-10-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überprüfung von Flüssiggasanlagen (Landes-Flüssiggasverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, natural gas, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties
- الفئات
- energy
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§1 chen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver- Geltungsbereich hältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der An- wendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Diese Verordnung gilt für Flüssiggasanlagen, Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Si- die dem Gasgesetz unterliegen. cherheit trotzdem gewährleistet erscheint. §2
§4 Begriffsbestimmungen Prüfung von Flüssiggasanlagen Die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 11 der (1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder we- Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind an- sentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflich- zuwenden. tet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer
§3 Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhal- Sicherheitsvorschriften tungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von (1) Flüssiggasanlagen sind nach den Erfahrun- Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und gen der technischen Wissenschaften so zu errich- ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und ten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprü- Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. fen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebe- nach Möglichkeit vermieden wird. nenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Be- (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes scheides nach § 3 Abs. 3 oder 4. bestimmt wird, gelten für die Errichtung, Instand- (2) Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist ver- haltung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen die pflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestim- des Bundes sinngemäß. mungen des § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 (3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichun- des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegen- gen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulas- stand der Überprüfung ist die Einhaltung der Be- _________________________________ *) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG notifiziert. 186 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 30. Stück, Nr. 61 stimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenen- (6) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung falls eines Bewilligungsbescheides oder Beschei- versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß des nach § 3 Abs. 3 oder 4. Abs. 1 bis 3 ausgenommen. (3) Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 §5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu er- Übergangsbestimmungen folgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Um- ser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssig- fang dieser Prüfung gilt der § 41 der Flüssiggas- gasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheits- Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß. vorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Ände- (4) Zur Vornahme von Überprüfungen nach rungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmun- Abs. 1 bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestim- gen dieser Verordnung anzuwenden. mungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prü- (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser fungsbefundes befugt ist. Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind (5) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige
§6 Überprüfung (Abs. 1), die jeweils letzte wiederkeh- Außerkrafttreten rende Überprüfung (Abs. 2) und allfällige außeror- dentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprü- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die fungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort auf- Landes-Flüssiggasverordnung, LGBl.Nr. 36/1975, zubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzu- in der Fassung LGBl.Nr. 55/1975, außer Kraft. legen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 30. Stück, Nr. 61 187 Anlage 188 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 30. Stück, Nr. 61 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 30. Stück, Nr. 62, 63 189 62. Verordnung der Landesregierung über die Anwendung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf die Landeslehrer und Landesvertragslehrer Auf Grund des § 22a Abs. 4a Z. 2 des Gehalts- b) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landes- gesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und des § 78a lehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Abs. 6 Z. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, c) dem Landesvertragslehrergesetz 1966 oder BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in der Fassung BGBl. I d) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landes- Nr. 73/2009, wird verordnet: vertragslehrergesetz unterliegen, mit seinem gesamten Inhalt für das
§1 Land Vorarlberg und die vorhin genannten Landes- lehrer bzw. Landesvertragslehrer anzuwenden. Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pen- sionskassenzusage für Bundesbedienstete ist in sei-
§2 ner jeweils geltenden Fassung für die Lehrer des Landes, die Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jän- a) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG ner 2009 in Kraft. 1984, Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber 63. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Hauptschulsprengelverordnung Auf Grund der §§ 17 und 18 des Schulerhal- 2001, Nr. 25/2002, Nr. 32/2003, Nr. 45/2004, Nr. tungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung 39/2005 und Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert: LGBl.Nr. 45/2000, wird verordnet: In § 1 lit. A wird die Wortfolge „Hauptschulen Die Hauptschulsprengelverordnung, LGBl.Nr. Bludenz-Ost und Bludenz-West: Gemeinsamer 42/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1981, Nr. 17/ Pflichtsprengel“ durch die Wortfolge „Hauptschule 1987, Nr. 8/1990, Nr. 25/1992, Nr. 69/1998, Nr. 32/ Bludenz: Pflichtsprengel“ ersetzt. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber