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قوانين النمسا

Law on protection of plants

صدر في 2007-01-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Schutz von Pflanzen.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, plant protection, pesticides, inspection, basic legislation
الفئات
agriculture

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  1. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 13 Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgesetz, Fassung vom 10.05.2017 Langtitel Gesetz über den Schutz von Pflanzen StF: LGBl.Nr. 58/2007 (RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1–32 [CELEX-Nr. 31999L0414]; RL 2000/29/EG vom 8. Mai 2000, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1–112 [CELEX-Nr. 32000L0029]; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44– 53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036]) Änderung LGBl.Nr. 64/2007 LGBl.Nr. 62/2012 (RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71–86 [CELEX-Nr. 32009L0128]; RL 2009/143/EG vom 26. November 2009, ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 23–24 [CELEX-Nr. 32009L0143]) LGBl.Nr. 44/2013 LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123]) LGBl.Nr. 70/2016 (RL (EU) 2015/412 vom 11. März 2015, ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1–8 [CELEX Nr. 32015L0412]) Text 1. Abschnitt Allgemeines § 1*) Zweck und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. *) Fassung LGBl.Nr. 70/2016 § 2*) Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere: 1. Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; 3. Knollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke; 4. Schnittblumen; 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln; Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 13 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln; 7. Blätter, Blattwerk; 8. pflanzliche Gewebekulturen; 9. bestäubungsfähiger Pollen; 10. Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; 11. andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften als lebende Teile von Pflanzen gelten; b) Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; d) Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Nützlinge; e) integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die Gesundheit von Menschen und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen; f) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung; g) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden: alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden; ihnen gleichgestellt sind Personen, die Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, verwenden; h) Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 2. Abschnitt Schutz der Pflanzen § 3*) Pflichten der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, a) die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen und tunlichst frei von Schadorganismen zu halten; b) jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich der Landwirtschaftskammer oder der Gemeinde anzuzeigen; c) die ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen obliegenden oder behördlich aufgetragenen Maßnahmen fristgerecht und sachgemäß durchzuführen oder durchführen zu lassen; d) die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 ohne Entschädigung zu dulden; der § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß; e) die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte über das Auftreten von Schadorganismen wahrheitsgemäß zu erteilen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 13 § 4 Halten von Schadorganismen (1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten. (2) Dieses Verbot gilt nicht, soweit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union das Halten eines Schadorganismus ausdrücklich zulässig ist. (3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen. § 5*) Aufgaben der Landwirtschaftskammer (1) Die Landwirtschaftskammer hat darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 7 Abs. 5 bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten von Schadorganismen zu untersuchen. (2) Die Landwirtschaftskammer hat Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen, unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, festgestellt werden. (3) Die Landwirtschaftskammer hat die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten und zu unterstützen; sie hat weiters bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen mitzuwirken, soweit sie dazu verpflichtet ist (§§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 1). (4) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach den Abs. 1 bis 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 6*) Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen und unverzüglich der Landwirtschaftskammer weiterzuleiten. (2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 7*) Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft (1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus unverzüglich Maßnahmen zu treffen, sofern dies zur Bekämpfung oder zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlich ist. (2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere a) die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Tiere, Pflanzenschutzverfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden anordnen; b) den Anbau einzelner Pflanzenarten oder die Verwendung von bestimmten Kultursubstraten im Interesse des Pflanzenschutzes einschränken oder ganz verbieten; Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 13 c) die Nutzung der von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallenen oder eines solchen Befalls verdächtigen oder gefährdeten Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel beschränken oder gänzlich untersagen; d) das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und Überträgern von Schadorganismen örtlich einschränken und gegebenenfalls gänzlich verbieten; e) die unschädliche Verwertung oder, wenn nicht möglich, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten und anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Schadorganismus sind, anordnen. (3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. (4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig. (5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen. (6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 8*) Anordnungen der Landesregierung (1) Die Landesregierung kann Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 5 und 6 mit Verordnung anordnen, wenn sie über den örtlichen Bereich einer Bezirkshauptmannschaft hinaus notwendig sind. (2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über a) die Bezeichnung jener Schadorganismen, die jedenfalls im Sinne des § 3 lit. b der Landwirtschaftskammer anzuzeigen sind; b) notwendige Untersuchungen der Landwirtschaftskammer nach § 5 Abs. 1 über einen Schadorganismus und die Feststellung dessen Verbreitung; c) Pflanzenschutzmaßnahmen, die von der Bezirkshauptmannschaft nach § 7 anzuordnen sind. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 9*) Berücksichtigung anderer Interessen Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 oder 8 Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zweckbestimmung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Transportmitteln, die von Pflanzenschutzmaßnahmen betroffen sind, möglichst wenig beeinträchtigt wird. Insbesondere sind zu berücksichtigen: a) das Interesse der Gesundheit im Bereich von Quellen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Krankenanstalten, Pflegeheimen und Kinderspielplätzen; b) das Interesse an der Benützung von Anlagen, die dem öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr dienen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 13 3. Abschnitt Verwendung von Pflanzenschutzmitteln § 9a*) Aktionsplan (1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auszuarbeiten. (2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu entsprechen. Er hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere a) quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt festzulegen, b) Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und c) die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind. (3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 9b*) Anhörung und Veröffentlichung (1) Der Entwurf des Aktionsplanes ist dem Amt der Landesregierung und den sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. (2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Der Entwurf des Aktionsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern. (3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Der Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und dessen Änderungen (§ 9a Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 10*) Sachliche Voraussetzungen (1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist ist zu beachten. (2) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen darüber Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 13 hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anwenden. (3) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über a) ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor allem in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen; dabei ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden; b) die Notwendigkeit einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur aufgrund einer Notfallsituation zulässig ist; die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu erteilen, wenn die Verwendung dieses Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; die Bewilligung ist auf Antrag und gegebenenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen; c) die Lagerung und Handhabung sowie das Verdünnen und Mischen von Pflanzenschutzmitteln vor der Verwendung; die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln; d) die Lagerung und Handhabung von Verpackungen und Restmengen; e) die Verwendung der erforderlichen Schutzbekleidung und Schutzausrüstung; f) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte sowie deren Handhabung und Reinigung nach der Verwendung; g) die zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, die Anforderungen an die Überprüfung einschließlich der Festlegung der Prüfungsintervalle, die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen sowie die Anerkennung der in anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 11*) Persönliche Voraussetzungen (1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für a) Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung und Aufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden, und b) Personen, die Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten unter der Anleitung einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden. (2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie a) über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und b) verlässlich ist. (3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten: a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs (§ 11a Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2); b) ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs und Berufsqualifikationsgesetz); Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 13 c) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 11a Abs. 3 oder 6 anerkannt wurde; d) die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung; oder e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung. (4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder b) mehr als einmal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. (5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen. (6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird. (7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. (9) Die Landesregierung hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind. (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen. (11) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016, 70/2016 § 11a*) Ausbildungs- und Fortbildungskurs, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (1) Der Ausbildungskurs (§ 11 Abs. 3 lit. a) und der Fortbildungskurs (§ 11 Abs. 7) sind von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Den in Abs. 1 genannten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1, ist der antragstellenden Person die Wahl Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 13 zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. (4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt. (5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 als gleichwertig zur Ausbildung nach Abs. 1 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016 § 12*) Hinweispflicht Veräußerer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Dies gilt nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die grundsätzlich zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 13*) Aufzeichnungen und Auskünfte (1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 14*) Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen Werden Pflanzenschutzmittel nicht sachgemäß (§ 10 Abs. 2) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 4. Abschnitt*) Gemeinsame Bestimmungen *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 14a*) Beratung Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen, einschließlich private selbständige oder öffentliche Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 13 Beratungsdienste, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 verfügen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 15*) Überwachung (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 6 Abs. 2 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der Gemeinde wahrzunehmen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der jeweiligen Einrichtung wahrzunehmen. (3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden; das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a). Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Europäischen Kommission a) zur Durchführung der Überwachung Zutritt zu gewähren und die Entnahme von Proben zu dulden; die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen; b) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; c) den Pflanzenschutzmittelausweis oder die Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 vorzulegen; d) die Unterlagen sowie Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegen und Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen; e) die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. (4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 15a*) Übertragung von Aufgaben (1) Die Landesregierung kann geeigneten Einrichtungen einzelne oder alle Aufgaben nach § 15 Abs. 2 mit Verordnung übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen und sichergestellt ist, dass die jeweilige Einrichtung a) unparteiisch ist, b) die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und c) keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen. (3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu. (4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt werden können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 13 *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 16*) Kosten (1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1 und 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung. (3) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 2, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 17*) Verwendung öffentlicher Mittel (1) Die Landesregierung gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind. (2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere a) zur Beschaffung von Saatgut, Pflanzgut und Edelreisern solcher Sorten, die gegen bestimmte Schadorganismen besonders widerstandsfähig sind; b) zur Beschaffung von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzgeräten; c) zur Entschädigung der durch Verfügungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c und e Betroffenen. (3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird. (4) Die Landesregierung hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß. (5) Werden die Kosten für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 aus Mitteln des Landes bestritten, gehen bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Forderungen des Landes, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln stehen, bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über. Die Übertragung der Forderung wird mit Zahlung des Gemeinschaftsbeitrages wirksam. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 17a*) Öffentliche Information und Sensibilisierung (1) Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen. (2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen. (3) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 13 § 17b*) Mitteilungs- und Berichtspflichten (1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 10 Abs. 3 lit. g zur Durchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind, mitzuteilen. (2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere a) den Bericht über die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG; b) jährliche Kontrollberichte nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Umfang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach § 15 Abs. 2. (3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 18*) Verwenden von Daten (1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden und die Einrichtungen nach § 15a Abs. 1 und 4 sind ermächtigt, Daten über Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln und den Befall mit Schadorganismen, über Personen, denen ein Pflanzenschutzmittelausweis ausgestellt wurde, sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln automationsunterstützt zu verarbeiten und untereinander zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. (2) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. (3) Die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 durch die Landesregierung an amtliche Stellen des Bundes, anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an die Europäischen Kommission ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 19*) Mitwirkung der Bundespolizei Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 15 und 15a im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 20*) Anhörung der Landwirtschaftskammer Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 6, 10 und 11 sowie 11a Abs. 6 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 58/2016 5. Abschnitt*) Schlussbestimmungen *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 21*) Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, wer a) den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt; b) entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt; c) entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 3) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 10 Abs. 3 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet; Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 13 d) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a); e) eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt; f) der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt; g) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt; h) einer Entscheidung nach § 14 zuwiderhandelt; i) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen. (3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden. (4) Der Versuch ist strafbar. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 70/2016 § 22*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: a) das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998 und Nr. 58/2001; b) das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 25/ 1991, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1993, Nr. 23/1998 und Nr. 58/2001. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. (4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 23*) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 62/2012 (1) Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist, die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist und sie entsprechend den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet sind, längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden. (2) Der § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 ist erst ab dem 1. Jänner 2014 einzuhalten. (3) Ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2007 gilt längstens bis zum 25. November 2015 als Pflanzenschutzmittelausweis im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2012. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, müssen für die Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nur die Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 11 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nachweisen. (4) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über keinen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2007 verfügen, dürfen andere als giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel bis längstens zum 25. November 2013 ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verwenden. (5) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a), müssen spätestens ab dem 26. November 2015 über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verfügen. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 13 (6) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis zum 30. April 2013 den Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes einschließlich der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 zu übermitteln. (7) Für den Fall, dass die Änderung des § 19 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 62/2012, ohne diese Änderung kundzumachen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2012 § 24*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013 Art. LIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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