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قوانين النمسا

Law establishing the Biosphere Reserve „Nockberge“

صدر في 2012-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 13. Dezember 2012, mit dem der Biosphärenpark Nockberge errichtet und das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protected area, mountain area, national parks, marking/identification, zoning, protection of species, biodiversity

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  1. 124. Gesetz vom 13. Dezember 2012, mit dem der Biosphärenpark Nockberge errichtet und das Kärntner Nationalpark- und Bios phärenparkgesetz geändert wird. Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Gesetz mit dem der Biosphärenpark Nockberge errichtet wird (Biosphärenpark Nockberge-Gesetz – K-BPNG) § 1 Errichtung des Biosphärenparks Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner National park- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in § 2 Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt. § 2 Gebiet des Biosphärenparks (1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Rei chenau (politischer Bezirk Feldkirchen). (2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Na tionalpark Nockberge eingerichtet wird, fest gelegten Grenze. Die Pflegezone des Bios phärenparks Nockberge umfasst die inner halb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Ge biete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks er klärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Bios phärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone. (3) Eine kartographische Darstellung des im Abs. 2 umschriebenen Gebietes des Bios phärenparks Nockberge ist bei den Bezirks hauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Klein kirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. § 3 Schutz- und Entwicklungsziele des Biosphärenparks Unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Men schen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebens grundlage und Kapital für weitere wirtschaft liche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen. § 4 Verhältnis zum Kärntner Nationalpark und Biosphärenparkgesetz (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abwei chendes bestimmt wird, sind auf den Bios phärenpark Nockberge die Bestimmungen des 124. Gesetz: Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz und Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Änderung 125. Verordnung: Verordnung über die Errichtung des Nationalparks „Nockberge; Aufhebung Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 28. Dezember 2012 53. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 525 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner National park- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Er klärung zum Biosphärenpark durch Verord nung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden. (2) Für den Anwendungsbereich dieses Ge setzes gelten die Begriffsbestimmungen des K NBG. (3) § 3 K-NBG ist anzuwenden. § 5 Naturzone (1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten: a) großtechnische Erschließungen, wie me chanische Aufstiegshilfen, Energieerzeu gungsanlagen und Beherbergungsbetriebe; b) die Verwendung motorbetriebener Fahr zeuge; c) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken; d) die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von we niger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken; e) die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens; f) das freie Laufenlassen von Hunden. (2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen: a) die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit und ordnungsgemäßen, auf die naturräum lichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft; b) die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischerei rechtlichen Vorschriften; c) Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige; d) Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Ent sorgung von Schutz- und Almhütten. (3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewil ligung der Bezirksverwaltungsbehörde: a) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinen verbauung; b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks; c) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; d) die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maß nahmen nach außen hin sichtbar sind; e) die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünf ten und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhän gende Maßnahmen. (4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu ertei len, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beein flusst noch gefährdet wird. § 6 Pflegezone (1) In der Pflegezone (§ 22 Abs. 1 erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphären parkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des § 22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verbo ten. (2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maß nahme die Erhaltungs- und Entwicklungs ziele gemäß § 22 Abs. 1 K-NBG nachhaltig ge fährdet würden. § 7 Entwicklungszone In der Entwicklungszone (§ 23 Abs. 1 Kärnt ner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des § 23 Abs. 2 K-NBG durch Förderungen gemäß § 25 K-NBG zu un terstützen und dadurch ein Beitrag zur wirt schaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebens qualität dieses Gebietes zu leisten. § 8 Kennzeichnung des Biosphärenparks Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (§ 2 Abs. 2) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphären park Nockberge“, das Kärntner Landeswap pen und die Zonenbezeichnung tragen, zu er folgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig. § 9 Evaluierung (1) Die Landesregierung hat die Zielerrei chung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren. (2) Die Biosphärenparkverwaltung (§ 26 des Kärntner Nationalpark- und Biosphären parkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesre Landesgesetzblatt 2012, Stück 53, Nr. 124 526 gierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark an zupassen. § 10 Verweisung (1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärnt ner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-BNG in seiner jeweils gel tenden Fassung. (2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verord nung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991. Artikel II Änderung des Kärntner Nationalpark und Biosphärenparkgesetzes Das Kärntner Nationalpark- und Bios phärenparkgesetz – K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im § 3 lit. c entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005,“. 2. Im § 12 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“. 3. § 13 Abs. 4 lautet: „(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungs entschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.“ 4. § 13 Abs. 5 letzter Satz lautet: „Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.“ 5. Im § 17 Abs. 2 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“. 6. § 28 lautet: „§ 28 Organe der Biosphärenparkfonds (1) Organe der Biosphärenparkfonds sind: a) das Biosphärenparkkomitee, b) das Biosphärenparkkuratorium sowie c) der Vorsitzende des Biosphärenparkkura toriums, d) drei von der Landesregierung zu bestellen den Mitgliedern, von denen ein auf Vor schlag des Naturschutzbeirates (§ 61 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) zu be stellendes Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Bios phärenparks kommen müssen. (2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem mit den Angelegenheiten der Bios phärenparks betrauten Mitglied der Lan desregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem; b) den Bürgermeistern der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, im Fall der Verhinderung, ein vom Bürgermeister entsendeter Vertreter; c) drei Mitgliedern, die von den dem Bios phärenparkkomitee angehörenden Grund besitzervertretern (§ 29 Abs. 2 lit. b) aus de ren Mitte als deren Repräsentanten im Biosphärenparkkuratorium bestimmt wer den; d) drei von der Landesregierung zu bestellen den Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschafts schutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphären parks kommen müssen. (3) Für die in Abs. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Ver hinderung zu vertreten haben. (4) Das Biosphärenparkkuratorium hat fol gende Aufgaben: a) Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsab schluss und den Entwurf des Voranschlags; b) die Erlassung von Richtlinien für die För derungsvergabe; c) die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Biosphärenpark berührenden Maß nahmen; d) die Begutachtung von Gesetzes- und Ver ordnungsentwürfen, die Interessen des Biosphärenparks berühren. (5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Landesgesetzblatt 2012, Stück 53, Nr. 124 527 Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphären parkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teil zunehmen und die zur Beratung erforderli chen Auskünfte zu erteilen. (6) Das Biosphärenparkkuratorium ent scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Funktionsperiode des Biosphären parkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Land tags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperi ode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. (8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Bios phärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkura torium oder dem Biosphärenparkkomitee vor behalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.“ 7. § 29 Abs. 1 lautet: „(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkura toriums und zur Entscheidung über Förde rungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.“ 8. § 29 Abs. 3 lautet: „(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlab schnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.“ 9. § 29 Abs. 5 erster Satz lautet: „Die Mitglieder des Biosphärenparkkurato riums und die Mitarbeiter der Biosphären parkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen er forderlichen Auskünfte zu erteilen.“ 10. § 30 Abs. 2 lautet: „(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsab schluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.“ 11. Im § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“. 12. Im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“. 13. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt: „§ 41 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesge setze verwiesen wird, beziehen sich diese Ver weise auf die Landesgesetze in der jeweils gel tenden Fassung. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesge setze verwiesen wird, beziehen sich diese Ver weise auf die Bundesgesetze in der nachste hend angeführten Fassung: a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011; b) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungs gesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; c) Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 63/2012.“ Artikel III Art. I und Art. II dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Monatser sten in Kraft. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Ing. S c h e u c h 125.Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 18. Dezember 2012, Zahl: 08-NATP 1/2010 (015/2012), mit der die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der der „Na tionalpark Nockberge“ eingerichtet wird, auf gehoben wird. Aufgrund des § 1 des Kärntner National park- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet: Die Verordnung der Landesregierung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerich tet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991, wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Landesgesetzblatt 2012, Stück 53, Nr. 124, 125 528 Landesgesetzblatt 2012, Stück 53 529 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: a·print, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: a·print, Bogen- und Rollenoffsetdruck GmbH, Industriering 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-102. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96. Wichtige Information für Abonnenten: Die Abonnenten werden darüber informiert, dass die physische Kundmachung des Landesgesetzblattes (Herausgabe und Versendung durch den Verlag) auch im Jahr 2013 erfolgen wird.

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