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قوانين النمسا

Law amending the Vorarlberg IPPC Hazardous Installation Law

صدر في 2006-06-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Air and atmosphere, Land and soil, Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, soil pollution/quality, hazardous substances, freshwater pollution, air quality/air pollution, noise pollution

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  1. VORARLBERGER 71 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2006 Herausgegeben und versendet am 20. Juni 2006 15. Stück 26. Gesetz: IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz, Änderung XXVIII. LT: RV 20/2006, 3. Sitzung 2006 27. Gesetz: Landes-Pflegegeldgesetz, Änderung XXVIII. LT: SA 21/2006, 3. Sitzung 2006 26. Gesetz über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung so wie die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz), LGBI.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBI.Nr. 5/ 2004, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „oder des Mineralrohstoffgesetzes“ die Wortfolge „, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Luftfahrtgesetzes“ eingefügt. 2. Der § 2 Abs. 1 lit. c lautet: „c) ,wesentliche Änderung einer Anlage’: eine solche Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellen wert nach § 3 erreicht;“ 3. Im § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt: „e) ,Umweltorganisation’: ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, die als vorrangigen Zweck gemäß Vereins statuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt haben und seit mindestens drei Jahren mit diesem Zweck bestehen.“ 4. Im § 4 Abs. 2 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt: „k) eine Übersicht über die wichtigsten von der antragstellenden Person allenfalls geprüften Alternativen.“ 5. Der § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Die Behörde hat den Bewilligungsan trag und die wichtigsten entscheidungsrelevan ten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, min destens sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vor arlberg kundzumachen. Der Bewilligungsantrag ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu er läutern. Während der Auflagefrist kann jede Person bei der Behörde zum Bewilligungsan trag schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung über die Auflage hinzuwei sen. Weiters hat die Kundmachung einen Hin weis zu enthalten, dass gegebenenfalls Kon sultationen gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlich sind und die Entscheidung mit Bescheid erfolgt.“ 6. Der § 5 Abs. 2 entfällt. 7. Im § 5 werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 2 bis 4 bezeichnet. Im nunmehrigen Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für eine Anlage oder deren Änderung“; im nunmehrigen Abs. 3 wird das Wort „Genehmigungsantrag“ durch das Wort „Bewilligungsantrag“ und im nunmehri gen Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/35/EG, 2003/87/EG, 2003/105/EG, 2002/49/EG und 2001/42/EG. 72 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 15. Stück, Nr. 26 den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt. 8. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Parteistellung (1) Parteistellung in einem Bewilligungsver fahren nach § 4 Abs. 1 haben neben der antrag stellenden Person a) der Naturschutzanwalt oder die Naturschutz anwältin; b) Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist nach § 5 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben haben; c) Umweltorganisationen aus einem ausländi schen Staat bei Vorliegen der Vorausset zungen nach Abs. 2. (2) Umweltorganisationen aus einem aus ländischen Staat haben nur Parteistellung, a) sofern eine Benachrichtigung des ausländi schen Staates nach § 5 Abs. 2 erfolgt ist; b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Aus wirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt; c) sofern sich die Umweltorganisation im aus ländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre, und d) soweit sie während der Auflagefrist nach § 5 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erho ben haben. (3) Parteien nach Abs. 1 lit. a bis c können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen; es wird ihnen das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen. Dem Naturschutzanwalt steht überdies das Recht zu, Beschwerde an den Verwaltungs gerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.“ 9. Im § 6 Abs. 1 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei der Entscheidung sind die eingelangten Stellungnahmen (§ 5 Abs. 1 und 4) in angemes sener Weise zu berücksichtigen.“ 10. Nach dem § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt: „(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhaus gasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwer ten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmut zung bewirkt wird. (4) Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die er folgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 1 zu enthalten. Der § 5 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“ 11. Im § 6 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 bezeichnet. 12. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Genehmigungs auflagen“ durch das Wort „Bewilligungsaufla gen“ ersetzt. 13. Nach dem § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt: „(4) Die Behörde hat den Entwurf eines Be scheides nach Abs. 3 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. Die §§ 5 Abs. 1, 5a und 6 Abs. 1 erster Satz gelten sinngemäß. (5) Die vom Anlageninhaber nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 2 und 3 sind von der Behörde öffentlich be kanntzumachen; der § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.“ 14. Im § 7 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 6 bezeichnet. 15. Nach dem § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Strategische Lärmkarten, Aktionspläne (1) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungs lärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung a) bis spätestens 31. Mai 2012 eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung in diesem Gebiet auszuarbeiten, die auf den Lärm von IPPC-Anlagen (§ 3) zurückzuführen ist; § 50b Abs. 2 bis 5 des Straßengesetzes gilt sinngemäß; b) auf der Grundlage der strategischen Lärm karte nach lit. a bis spätestens 30. Juni 2013 einen Plan zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichen falls einschließlich der Lärmminderung, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 15. Stück, Nr. 26 73 (Aktionspläne) auszuarbeiten; die §§ 50c Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 50d des Straßenge setzes gelten sinngemäß. (2) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwen denden Voraussetzungen des § 10a des Raum planungsgesetzes ist der Aktionsplan vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltver träglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstückes des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen; § 50e Abs. 2 des Straßengesetzes ist anzuwenden. § 7b Ausländische Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung Wenn ein ausländischer Staat nach der Richtlinie 96/61/EG im Rahmen eines in die sem Staat durchzuführenden Verfahrens auf grund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsun terlagen übermittelt, hat die Landesregierung den § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden. Besondere staatsvertragliche Re gelungen bleiben unberührt.“ 16. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 8“ die Wortfolge „, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fal len (§ 8), spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt,“ eingefügt. 17. Der § 9 Abs. 3 lautet: „(3) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 hat der Behörde unverzüglich mitzuteilen: a) die wesentliche Vergrößerung der Menge und die wesentliche Änderung der Beschaf fenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Abs. 2 lit. d); b) die Änderung der Verfahren, bei denen ge fährliche Stoffe eingesetzt werden; c) die Änderung des Betriebes oder einer tech nischen Anlage, aus der sich erhebliche Aus wirkungen auf die Gefahren im Zusammen hang mit schweren Unfällen ergeben könn ten, und d) die Schließung technischer Anlagen.“ 18. Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strich punkt ersetzt; weiters wird nach dem Strich punkt folgender Satz eingefügt: „falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungs bereich dieses Abschnitts fällt (§ 8 lit. a), hat dies spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“ 19. Im § 10 Abs. 4 wird der Punkt am Ende des ers ten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und nach dem Strichpunkt folgender Satz eingefügt: „falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbe reich dieses Abschnitts fällt (§ 8 lit. b), ist die ser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vor zulegen.“ 20. Im § 10 Abs. 6 wird nach dem Wort „Beschäf tigten“ die Wortfolge „einschließlich des rele vanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen“ eingefügt; weiters wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach dem Strichpunkt folgender Satz eingefügt: „falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbe reich dieses Abschnitts fällt (§ 8 lit. b), hat dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“ 21. Im § 11 Abs. 2 lit. a werden nach der Wortfolge „betroffenen Personen“ die Wortfolge „und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,“ eingefügt und die Wortfolge „längstens alle fünf Jahre zu informieren“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren“ ersetzt. 22. Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „, soweit dieses Gesetz nichts ande res bestimmt,“ eingefügt. 23. Im § 13 Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ ersetzt. 24. Im § 16 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Genehmi gungsverfahren“ durch das Wort „Bewilligungs verfahren“ ersetzt. Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 74 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 15. Stück, Nr. 27 27. Gesetz über eine Änderung des Landes-Pflegegeldgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Landes-Pflegegeldgesetz, LGBl.Nr. 38/ 1993, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1995, Nr. 3/1997, Nr. 57/1997, Nr. 18/1999, Nr. 58/2001, Nr. 15/2002 und Nr. 18/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Spital fonds oder ein anderer Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl.Nr. 60/1997,“ durch die Wort folge „der Landesgesundheitsfonds oder ein an derer Fonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,“ ersetzt. 2. Im § 9 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „ge mäß“ der Ausdruck „§ 77 Abs. 8 ASVG oder“ eingefügt. 3. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Der § 9 Abs. 1 und 3 lit. b in der Fas sung LGBl.Nr. 27/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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