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قوانين النمسا

Law amending the Vienna Nature Protection Law

صدر في 2006-02-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Wien
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
wild fauna, wild flora, hunting gear/hunting methods, authorization/permit, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, hunting/capture

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  1. 87 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 12. Stück 12. Gesetz: Wiener Naturschutzgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043, 397L0049 und 397L0062] 12. Landesgesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 92/2001, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten: 1. Für Säugetiere und Vögel: a) als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, b) Tonbandgeräte, c) elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, d) künstliche Lichtquellen, e) Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, f) Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen, g) Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bild umwandler, h) Sprengstoffe, i) Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, j) Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken), k) Armbrüste, l) Gift und vergiftete oder betäubende Köder, m) Begasen oder Ausräuchern, n) halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufneh men kann und o) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde. 2. Für Fische: a) Gift und b) Sprengstoffe und c) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.“ 2. § 49 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 lauten: „3. streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet, 4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt oder vernichtet, 5. streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und 88 Stück 12, Nr. 12/2006 Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zu stand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Aus tausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert, 6. streng geschützte und geschützte Vögel entgegen § 10 Abs. 5 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,“ 3. In § 49 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt: „6a. die in § 10 Abs. 8 aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;“ 4. § 49 Abs. 1 Z 18 lautet: „18. eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen § 19 Abs. 1 errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;“ 5. In § 11 entfällt Abs. 6 und 7; Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(6)“, Abs. 9 erhält die Bezeichnung Abs. „(7)“. 6. § 54 lautet: „§ 54. Durch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richt linien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und 2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3 LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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