Law amending the Vienna Animal Protection and Animal Keeping Law
صدر في 1996-09-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Wien
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal welfare
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
259 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1996 Ausgegeben am 18. September 1996 46.Stück 46. Gesetz: Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung. 46. Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBI. für Wien Nr. 39/ 1987, in der Fassung der Geset ze LGBL für Wien Nr. 11/1991 und 35/1991, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: .,(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verbot der Vornahme von aus veterinännedi zinischen Gründen nicht erforderlichen Eingriffen an Tieren erlassen, wenn dies Interessen des Tierschut zes verlangen." 2. § 11 Abs. 7 lautet: ,,(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist." 3. Dem § 13b Abs. l wird folgender Satz angefügt: ,,Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden." 4. § 13b Abs. 2 lautet: ,,(2) Die im Abs. l bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 3), gegebenenfalls bei /. zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvem1erk (§ 1~ AVG) festzu halten. Parteien im Sinne des § 8 A VG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvem1erk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zu gängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, daß sie leicht erkannt werden können. Ist die Begrenzung des betroffenen Gebietes aus der Natur nicht ohne weiteres erkennbar, so sind Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen Abständen aufzustellen, daß der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Fonn von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen." 5. § 15a lautet: .,§ 15a. Die en,verbsmäßige Haltung von Pelztieren (zB Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Wasch bären, Dachsen, Nerzen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweitbibern, Hermelinen, Chin chi11as) zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produk-ten (zB Pelzen) ist verboten." 6. § 28 Abs. l Z 7 lautet: ,,7. den auf die§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 7, 8 Abs. 3 und 10 Abs. 4 gegründeten Verordnungen, oder" 1. § 28 Abs. 2 Z 6 lautet: ,,6. § 15a (Pelztierzucht)," 2 59 956 260 Stück 46, Nr. 46/1996 8. In den§§ 28 Abs. 2 Z 10 und 29 Abs. 2 Z 3 entfällt die Zitierung „15a Abs. I und 3,". Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Erhält1i('h im Dru,:ksortem·erlag der Stadth.1uptkasse. I. Rathaus, Stiege 7. Hochparte1Te. und Stu..:kc dc:s- laufenden Jahrt:,, per Bestc11ung im Verlag de1 ÖS1er• reichi,chen Staatsdrwkerci. 1037 Wien, Rennweg 12a. Telefon 79789 Durchwahl 295 oder 327. eMail ep-verkauf@tbxa.tekcom.at Dird.i\·erkauf· Bu.:h rumdlnn::; des Verlag~ Öskrreich Kosm,,, 1010 \\•ieo, v.·ollzeiL.· 16, Telefon 512 48 85. Verl:al Jf~prci -.. '.-i - S. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei