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قوانين النمسا

Law amending the Tyrol Waste Management Law

صدر في 2001-11-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste management, concession, offences/penalties

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  1. Kurztitel Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 3/2002 Stück 1 Typ LG Datum 20020110 Land Tirol Text Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird LGBl. Nr. 3/2002 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1998 wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat "des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/1997," durch das Zitat "des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 325/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001," ersetzt. 2. Im Abs. 2 des § 7 wird das Zitat "das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 297/1995," durch das Zitat "das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/1999," ersetzt. 3. Im Abs. 1 des § 16 wird im ersten Satz das Zitat "§ 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997," aufgehoben und das Zitat "und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert duch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998," durch das Zitat "und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert duch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2000," ersetzt. 4. Im Abs. 2 des § 16 wird im ersten Satz das Zitat "§ 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959" aufgehoben. 5. Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt: "(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat." 6. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten: "(1) Die für die Erteilung der Bewilligung nach § 20 zuständige Behörde hat Behandlungsanlagen und Deponien im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 2 in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung betrieben werden." 7. Der Abs. 4 des § 24 hat zu lauten: "(4) Der Bürgermeister hat Kompostieranlagen in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz und der Errichtungsbewilligung betrieben werden. Wird eine Kompostieranlage nicht entsprechend diesem Gesetz oder der Errichtungsbewilligung betrieben, so hat der Bürgermeister nach Abs. 3 vorzugehen." 8. Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. k angefügt: "k) trotz Aufforderung nach § 23 Abs. 6 keinen Antrag im Sinne des § 23 Abs. 2 einbringt." 9. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten: "(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, und zwar jene nach den lit. a, b, c, d, e, f und i mit Geldstrafen bis zu 3.630.– Euro und jene nach den lit. g, h, j und k mit Geldstrafen bis zu 36.000.– Euro." Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Dokumentnummer LGBL/TI/20020110/03

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