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قوانين النمسا

Law amending the Tyrol Nature Protection Law 1997

صدر في 2004-05-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 12. Mai 2004, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
cultural heritage, wild fauna, wild flora, birds, fees/royalties

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  1. Kurztitel Tiroler Naturschutzgesetz 1997, Änderung Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 50/2004 Stück 18 Typ LG Datum 20040719 Land Tirol Text Gesetz vom 12. Mai 2004, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wird LGBl. Nr. 50/2004 Artikel I Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 1 hat zu lauten: "§ 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert, c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. (2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird. (3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen. http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=lgblti&d=LGBLTI&i=1087&p=1&q=und%2819950101%3C%3DDATUM%20und%2020050608%3E%3DDATUM%29%20%20und%20%2850/2004%29%3APORG%20%20#hit1#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=lgblti&d=LGBLTI&i=1087&p=1&q=und%2819950101%3C%3DDATUM%20und%2020050608%3E%3DDATUM%29%20%20und%20%2850/2004%29%3APORG%20%20#hit0#hit0 (4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken." 2. Im Abs. 1 des § 2 haben die lit. a und b zu lauten: "a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 137/2003, genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000 Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen; b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 1 Abs. 3 bis 5 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;" 3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten: "(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 lit. b Z. 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 23) und Vögeln (§ 23a) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 23 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind." 4. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt: "(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters: 1. "Habitat-Richtlinie" die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG; 2. "Vogelschutz-Richtlinie" die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG; 3. "Prioritäre natürliche Lebensraumtypen" die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind; 4. "Europäische Vogelschutzgebiete" Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie; 5. "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können; 6. "Arten von gemeinschaftlichem Interesse" die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten; 7. "Prioritäre Arten" die im Anhang II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind; 8. "Erhaltungszustand einer Art" die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können; 9. "Erhaltungsziele" die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen; 10. "Natura 2000-Gebiete" jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabs. 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie)." 5. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten: "(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben." 6. Der bisherige Wortlaut des § 5 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". 7. Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. a zu lauten: "a) die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;" 8. Im § 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 sublit. aa wird das Zitat "in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2003" ersetzt. 9. Im Abs. 1 des § 5 hat in der lit. d der erste Halbsatz zu lauten: "jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;" 10. Im Abs. 1 des § 5 wird in der Z. 2 der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z. 3 angefügt: "3. die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist." 11. Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt: "(2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen." 12. Die lit. a bis c des § 6 haben zu lauten: "a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie; b) der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten; c) die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z. 2 und 3;" 13. Die lit. f bis h des § 6 haben zu lauten: "f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; g) die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports; h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;" 14. In der lit. j des § 6 werden in der Z. 1 die Worte "und Schleppliften" aufgehoben. 15. Die lit. l des § 6 hat zu lauten: "l) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen 1. oberhalb einer Seehöhe von 1700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen oder für Werbezwecke und 2. in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen." 16. Die lit. d des § 8 hat zu lauten: "d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung." 17. Im Abs. 2 des § 10 wird die lit. h aufgehoben. Die bisherige lit. i im Abs. 2 des § 10 erhält die Buchstabenbezeichnung "h". 18. Im § 11 werden im Abs. 1 die Worte "von Schleppliften" und in der lit. b des Abs. 2 die Worte "und von Schleppliften" aufgehoben. 19. § 14 hat zu lauten: "§ 14 Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete (1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. (2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ("Natura 2000-Gebiete"). (3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, 1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und 2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können. (4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. (5) Trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes darf das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und es a) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder b) im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist. (6) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 5 jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Landesregierung hat die Europäische Kommission über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten. (7) Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung muss nicht gesondert beantragt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung, einer nationalparkrechtlichen Bewilligung oder einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 oder eine Anzeige nach § 15a Abs. 1 gilt zugleich als Antrag um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erteilt werden. § 68 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ist nicht anzuwenden. (8) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinne des Abs. 4 anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. (9) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen. (10) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 verlautbarten Natura 2000 Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Boten für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu veröffentlichen." 20. Im Abs. 1 des § 15a wird im zweiten Satz das Zitat "nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991" durch die Worte "nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 21. Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. a zu lauten: "a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und" 22. Im Abs. 2 des § 16 hat die lit. a zu lauten: "a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und" 23. Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt: "(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden." 24. § 18 hat zu lauten: "§ 18 Naturschutzabgabe (1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2002, erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen. (2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 19) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen. (3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt: a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter; b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse; c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro; d) für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge; e) für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge. (4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche dem Amt der Landesregierung anzuzeigen. (5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 lit. a und b anzupassen. (6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist im Bescheid nach § 16 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieses Bescheides. Zugleich wird die Abgabe fällig." 25. Im Abs. 2 des § 20 hat die lit. h zu lauten: "h) das Düngen"; 26. Im Abs. 5 des § 21 hat der erste Satz zu lauten: "Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten." 27. Die §§ 22 und 23 haben zu lauten: "§ 22 Geschützte Pflanzenarten und Pilze (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. (2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten: a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten, 1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird; 3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z. 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z. 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; b) Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. (4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen. (5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. (6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. (8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß. § 23 Geschützte Tierarten (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 23a), zu geschützten Arten zu erklären. (2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten: a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren; b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur; d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie, a) verbieten, 1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten; 2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören; 5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Die Verbote nach den Z. 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z. 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. (4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen. (5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben. (6) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. (8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können." 28. Nach § 23 wird folgende Bestimmung als § 23a eingefügt: "§ 23a Geschützte Vogelarten (1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind: a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode; b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern; c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand; d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt; e) das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen; f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist; g) der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. (2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g erster Halbsatz für die im Anhang III Teil 2 der Vogelschutz Richtlinie genannten Vogelarten bewilligen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Bewilligung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen. (3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, vorliegt. (4) Bescheide nach Abs. 3 haben zu enthalten: a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und methoden, c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und d) die der Einhaltung des Bescheides dienenden Kontrollmaßnahmen. (5) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten. (6) Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren." 29. Im Abs. 5 des § 26 hat der erste Satz zu lauten: "Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen." 30. Die Überschrift des § 27 hat zu lauten: "Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen" 31. Die Abs. 1 bis 3 des § 27 haben zu lauten: "(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. (2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z. 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3, b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 25 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z. 2, b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 22 Abs. 2 und 3 lit. a, 23 Abs. 2 und 3 lit. a und 23a Abs. 1 und c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 22 Abs. 7, 23 Abs. 7 und 23a Abs. 6 darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen." 32. Der Abs. 3a des § 27 wird aufgehoben. 33. Im Abs. 4 des § 27 wird das Zitat "Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a" durch das Zitat "Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4" ersetzt. 34. Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt: "(12) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums des Genehmigungsbescheides kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig." 35. Im Abs. 2 des § 28 wird im ersten Satz das Zitat "nach den §§ 22 und 24 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997" durch das Zitat "nach den §§ 22 und 24 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001" ersetzt. 36. Im Abs. 5 des § 28 wird das Zitat "nach den §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1" durch das Zitat "nach den §§ 22 Abs. 1, 3 und 5 und 23 Abs. 1, 3 und 5" ersetzt. 37. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten: "(1) Die Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen." 38. Die Überschrift des § 31 hat zu lauten: "Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten" 39. Im § 31 wird nach dem Abs. 6 folgende Bestimmung als Abs. 6a eingefügt: "(6a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Natura 2000-Gebiete mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß." 40. § 32 hat zu lauten: "§ 32 Entschädigung (1) Hat a) die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 20 oder 21 erklärt wurde, b) eine Verordnung nach § 25 Abs. 4 oder c) ein Bescheid nach § 17 Abs. 2 oder 3 oder nach § 25 Abs. 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 25 Abs. 6 und § 29 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben. (3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000 Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 20 oder 21 oder in ein nach § 25 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), § 14 Abs. 10 (Verlautbarung im Boten für Tirol), § 28 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 29 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 20, 21 oder 25 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird. (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt a) soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages, an dem das entsprechende Stück des Landesgesetzblattes bzw. des Boten für Tirol herausgegeben und versendet worden ist (§ 14 Abs. 2 und 10), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt; b) in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides; c) in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 29 Abs. 2; d) in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird. (5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden. (6) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes Tirol zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist das Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden. (7) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs. 5 und 6 sinngemäß." 41. Im Abs. 1 des § 33 hat der zweite Satz zu lauten: "Er besteht aus 16 Mitgliedern". 42. Im Abs. 2 des § 33 werden in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. i und j angefügt: "i) ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature); j) der Landesumweltanwalt." 43. Der Abs. 3 des § 33 hat zu lauten: "(3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt." 44. Im Abs. 4 des § 33 wird im ersten Satz das Zitat "Abs. 2 lit. b bis h" durch das Zitat "Abs. 2 lit. b bis i" ersetzt. 45. Im Abs. 7 des § 33 wird im zweiten Satz das Wort "sieben" durch das Wort "acht" ersetzt. 46. Im Abs. 8 des § 33 wird im ersten Satz das Wort "sieben" durch das Wort "acht" ersetzt. 47. Im Abs. 13 des § 33 hat der erste Satz zu lauten: "Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene des Landesumweltanwaltes, erlischt durch a) das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)." 48. Im Abs. 8 des § 34 hat der dritte Satz zu lauten: "Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch den Naturschutzbeauftragten (§ 35) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen." 49. Im Abs. 10 des § 34 wird im ersten Satz das Wort "jährlich" durch die Worte "jedes ungerade Kalenderjahr" ersetzt. 50. Im Abs. 2 des § 37 wird das Zitat "nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 1977, LGBl. Nr. 6/1978" durch das Zitat "nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002" ersetzt. 51. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten: "(2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides in ihrem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist." 52. Die Abs. 2 bis 4 des § 41 haben zu lauten: "(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen, a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten "Null-Variante" darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen. (3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 2 Z. 2), bei Natura 2000 Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 27 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen der Bescheid nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde geltend gemacht." 53. Die Überschrift des § 42 hat zu lauten: "Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht" 54. Im Abs. 2 des § 42 hat der zweite Satz zu lauten: "Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds für verfallen zu erklären." 55. Im § 42 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 angefügt: "(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 16 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 16 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern. (5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. (6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch einen Bescheid nach § 16 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch einen Bescheid nach § 16 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt." 56. Die Abs. 1 bis 3 des § 43 haben zu lauten: "(1) Wer a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; b) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, c) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 20 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; d) einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 21 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt; e) entgegen dem § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 7 oder § 23a Abs. 6 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt; f) ein nach den §§ 22 Abs. 2 und 3 lit. a, 23 Abs. 2 und 3 lit. a oder 23a Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt; g) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 25 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; h) einem Verbot nach den §§ 23 Abs. 8 erster Satz, 23a Abs. 5, 24 oder 26 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 23 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt; i) Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 26 Abs. 6 befugt zu sein; j) den ihm nach den §§ 28 Abs. 3 oder 29 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt; b) eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert; c) entgegen dem § 15a einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne bescheidmäßige Zustimmung errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt; d) Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 25 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört; e) der ihm nach § 29 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt; f) entgegen dem § 31 Abs. 5 und 6a eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt; g) seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt; h) einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen. (3) Wer a) außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt; b) einer behördlichen Anordnung nach den §§ 15 Abs. 5 oder 6, 16 Abs. 1 und 4, 17, 25 Abs. 6 oder 27 Abs. 8 nicht nachkommt oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen." 57. Der Abs. 10 des § 43 hat zu lauten: "(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung a) wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder b) eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG unterblieben ist, sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist." 58. Der Abs. 9 des § 46 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 10 bis 13 des § 46 erhalten die Absatzbezeichnungen "(9)" bis "(12)". 59. Die Anlage zu § 46 Abs. 1 hat zu lauten: "1. Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck; 2. Verordnung der Landesregierung vom 29. April 1963, LGBl. Nr. 21, über die Erklärung des Kaisergebirges zum Naturschutzgebiet; 3. Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet." Artikel II (1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben. (2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z. 13 dieses Gesetzes. (3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen. (4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z. 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen. (5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen. Artikel III Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Dokumentnummer LGBL/TI/20040719/50 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=lgblti&d=LGBLTI&i=1087&p=1&q=und%2819950101%3C%3DDATUM%20und%2020050608%3E%3DDATUM%29%20%20und%20%2850/2004%29%3APORG%20%20#Anfang#Anfang