Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996
صدر في 2009-07-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 2. Juli 2009, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Tirol
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- foreign land tenure, land tenure, land reform, land consolidation, legal proceedings/administrative proceedings
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LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 27 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 30. Juli 2009 60. Gesetz vom 2. Juli 2009, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird 61. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Fließer Sonnenhänge festgelegt werden 60. Gesetz vom 2. Juli 2009, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird 5. Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 eingefügt: „(5) Als Landwirt gilt, a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den da rüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaft lichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirt schaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. (6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechts geschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzu schließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezah lung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nut zungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwen diger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und dass der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genann ten Zielen dient.“ 6. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. 7. Im neuen Abs. 7 des § 2 wird in der lit. c die Wort folge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesell schaften“ ersetzt. Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. g das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2008“ ersetzt. 2. Im Abs. 1 des § 2 wird im dritten Satz das Wort „zwanzig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt und hat der siebte Satz zu lauten: „Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, zur Be friedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirt schaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.“ 3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten: „(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebens unterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizu tragen.“ 4. Im Abs. 4 des § 2 hat der erste Satz zu lauten: „Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist.“ S T Ü C K 27, NR. 60218 8. Im neuen Abs. 8 des § 2 wird das Zitat „des Tiro ler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93,“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27,“ ersetzt. 9. § 3 hat zu lauten: „§ 3 Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen (1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaa tes oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Ab kommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschrif ten eines der im Abs. 1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Haupt verwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem die ser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Per sonen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemein schaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Aus übung einer der folgenden Freiheiten erfolgt: a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkom mens, c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens. (3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juris tische Personen und sonstige rechtsfähige Personenge meinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonsti gen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichge stellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Ge meinschaftsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflich tungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt. (4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.“ 10. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten: „a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach § 3 Abs. 4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2005;“ 11. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. d zu lauten: „d) den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestand dauer mehr als fünf Jahre beträgt;“ 12. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. f zu lauten: „f) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hek tar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forst wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet;“ 13. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. h zu lauten: „h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesell schaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsan teilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genos senschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn damit ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an die sen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Ge sellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.“ 14. Im Abs. 2 des § 4 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestimmungen als lit. c und d angefügt: „c) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft; d) die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung.“ 15. Im § 5 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ so wie der Abs. 2 aufgehoben. 16. Im § 5 wird in der lit. c die Wortfolge „auf eine Person überträgt“ durch die Wortfolge „in das Eigentum einer Person überträgt oder ihr in Bestand gibt“ ersetzt. 17. Im § 5 hat die lit. d zu lauten: „d) beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaft lichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grund stück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zu mindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Be stimmung über die Ausnahme von der Genehmi gungspflicht vergrößert wurde;“ 18. Im § 5 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestim mungen als lit. f und g angefügt: S T Ü C K 27, NR. 60 219 „f) beim Rechtserwerb durch eine Gemeinde, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfül lung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und das betreffende Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liegt; g) beim Rechtserwerb durch den Bund oder das Land Tirol, wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient.“ 19. § 6 hat zu lauten: „§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauern standes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungs fähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirt schaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und b) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtig ten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. (2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grund stücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Ver äußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z. 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt. (3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vor handen ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirt schaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaft lichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsicht lich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z. 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der er worbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Vo raussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt. (4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Ver schulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirt schaftlichen Betriebes notwendig ist und die Vorausset zung nach Abs. 1 lit. b vorliegt. (5) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnis nehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b zu genehmigen, es sei denn, dass die letzt willige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Ge nehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen. (6) Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grund stücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage die nen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt. (7) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des § 5 lit. f veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräu ßerung steht, die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.“ 20. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten: „(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grund sätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhal tige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht ge währleistet ist, b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird, c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. über steigt, d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grund stückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Land wirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Inte ressent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.“ 21. Nach § 7 wird folgende Bestimmung als § 7a ein gefügt: S T Ü C K 27, NR. 60220 „§ 7a Interessentenregelung (1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Ge meinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechts geschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kund machung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Anga ben enthalten muss: a) die Art des Rechtsgeschäftes, b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwer bende Recht, c) die Bezeichnung des(der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart, d) die Anmeldefrist, e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des(der) Grundstückes(e), das(die) den Gegen stand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüg lich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. (2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und be ginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amts tafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk ver sehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln. (3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundma chung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzu schlagen sowie dem auf Vorschlag der betreffenden Gemeinde bestellten Mitglied der Bezirks-Grundver kehrskommission und dem Obmann der Bezirksland wirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. (4) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Inte ressenteneigenschaft durch Angabe von Gründen, dass der Interessent die Voraussetzungen für die Genehmi gung des Rechtserwerbes erfüllt, glaubhaft zu machen, die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezah lung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nut zungsentgelts zu verpflichten, und anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger orts üblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewähr leistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b um fassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräu ßerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ein tritt der Rechtskraft des die Genehmigung des vorlie genden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrs behördlichen Bescheides. (5) Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen(deren) Erwerb er inte ressiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem(diesen) Grundstück(en) nicht grö ßer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses(dieser) Grundstückes(Grundstücke) betriebs wirtschaftlich vertretbar ist. (6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegen schaftsbewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1992, zu er mitteln. (7) Ein Bescheid, mit dem die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. d versagt wird, ist dem Obmann der Be zirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. (8) Die Abs. 1 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach § 20.“ 22. Im Abs. 1 des § 8 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1, 2, 3 und 6“ ersetzt. 23. Im Abs. 1 des § 8 wird in der Z. 2 der lit. a nach dem Wort „Ausmaß“ die Wortfolge „und ihrer Ertrags fähigkeit“ eingefügt. 24. Im Abs. 1 des § 8 wird am Ende der Z. 3 der lit. a der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol gende Bestimmung als Z. 4 angefügt: „4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemä ßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;“ 25. Im Abs. 1 des § 8 wird die lit. c aufgehoben. 26. Im Abs. 2 des § 8 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „höchstens jedoch in der Höhe“ die Wort folge „von einem Drittel“ eingefügt. 27. Im Abs. 1 des § 9 werden in der lit. e das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z. 1, 1a und 2“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 113/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2009“ ersetzt. S T Ü C K 27, NR. 60 221 28. Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. g zu lauten: „g) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesell schaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesell schaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.“ 29. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten: „(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht inner halb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung ent sprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbeson dere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu ver steigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlos sen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Be scheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zu zustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“ 30. Im § 13 wird der Abs. 2 aufgehoben und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“. 31. Im Abs. 1 des § 14 werden das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. d“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. b“ und die Zitate „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt. 32. In den Abs. 2 und 3 des § 14 werden die Zitate „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt. 33. Im Abs. 3 des § 14 werden im ersten Satz die Wortfolge „mit Bescheid“ aufgehoben und das Wort „Zwangsversteigerung“ durch das Wort „Versteigerung“ ersetzt. 34. Der Abs. 4 des § 14 hat zu lauten: „(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die un zulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz mit schrift lichem Bescheid festzustellen und nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides namens des Landes Tirol bei Gericht die Versteigerung des betreffenden Objektes in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutions ordnung zu beantragen. Der Verpflichtete ist vom Bie ten ausgeschlossen.“ 35. Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Der Antrag auf Versteigerung darf auch gestellt werden, wenn der Eigentümer des betreffenden Objek tes wegen Übertretung nach § 36 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes oder nach § 12 Abs. 8 oder 9 des Tiroler Raum ordnungsgesetzes 2006 in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig bestraft wurde. (6) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Eigentümer des betreffenden Objektes, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.“ 36. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten: „(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfah ren im Sinn des § 16 Abs. 2 nicht anhängig, so ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol ein schreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutions ordnung zu versteigern.“ 37. Im Abs. 3 des § 20 werden im siebten Satz die Wortfolge „der Landes-Grundverkehrskommission (§ 28) vorzulegen, die“ durch die Wortfolge „dem un abhängigen Verwaltungssenat vorzulegen, der“ und im achten Satz die Wortfolge „von der Landes-Grund verkehrskommission“ durch die Wortfolge „vom unab hängigen Verwaltungssenat“ ersetzt. 38. Im Abs. 4 des § 20 werden im dritten Satz die Wortfolge „der Landes-Grundverkehrskommission vorzulegen, die“ durch die Wortfolge „dem unabhängi gen Verwaltungssenat vorzulegen, der“ und im vierten Satz die Wortfolge „von der Landes-Grundverkehrs kommission“ durch die Wortfolge „vom unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt. 39. Im Abs. 2 des § 23 werden in der lit. h die Zitate „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt. 40. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten: „(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu lässig.“ 41. Im Abs. 2 des § 27 werden im zweiten Satz die Wortfolge „der Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „des Obmannes der Bezirkslandwirt schaftskammer“ und im vierten Satz die Wortfolge „die S T Ü C K 27, NR. 60222 Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer“ er setzt. 42. Im Abs. 3 des § 27 hat der vierte Satz zu lauten: „Das auf Vorschlag der Gemeinde zu bestellende Mit glied oder Ersatzmitglied muss in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben und Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sein.“ 43. Im Abs. 4 des § 27 wird im ersten Satz die Wort folge „der Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „des Obmannes der Bezirkslandwirtschafts kammer“ ersetzt. 44. § 28 wird aufgehoben. 45. Im Abs. 1 des § 29 wird im ersten Satz die Wort folge „und für die Landes-Grundverkehrskommission“ aufgehoben. 46. Im Abs. 2 des § 29 wird die Wortfolge „und das Mitglied der Landes-Grundverkehrskommission aus dem Richterstand“ aufgehoben. 47. Im Abs. 3 des § 29 wird die Wortfolge „und der Landes-Grundverkehrskommission“ aufgehoben. 48. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten: „(2) Wird für einen Rechtserwerb die grundver kehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung ver sagt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam. Ein Rechtsgeschäft oder Rechtsvorgang wird auch rechtsunwirksam, wenn die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung der Anzeige nach § 23 setzt, die Anzeige aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.“ 49. Nach § 34 wird folgende Bestimmung als § 34a eingefügt: „§ 34a Exekutionstitel (1) Rechtskräftige Feststellungsbescheide nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 sowie rechtskräftige Strafer kenntnisse im Sinn des § 14 Abs. 5 sind Exekutionstitel nach § 1 Z. 12 der Exekutionsordnung für die Verstei gerung einer Liegenschaft nach § 352 der Exekutions ordnung. Die betroffene Liegenschaft ist im Spruch des Feststellungsbescheides bzw. Straferkenntnisses unter Angabe der Grundbuchsdaten zu bezeichnen. Die Grundverkehrsbehörde hat den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens dem Verpflichteten vorzu schreiben. (2) Vom Ersteher einer aufgrund eines der im Abs. 1 genannten Exekutionstitel versteigerten Liegenschaft ist die Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 auch dann abzugeben, wenn er zum Personenkreis nach § 10 lit. b gehört.“ 50. Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. c das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt. 51. Im Abs. 1 des § 36 wird die lit. e aufgehoben und erhalten die bisherigen lit. f und g die neuen Buchsta benbezeichnungen „e“ und „f“. 52. Im Abs. 2 des § 36 hat die lit. b zu lauten: „b) im Fall des Abs. 1 lit. b, c, d oder f erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft. (2) Auf die Verlängerung einer mit einem Bescheid nach § 11 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, festgelegten Frist, innerhalb der der Verwendungszweck bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken verwirklicht werden soll, ist der § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtfrist nicht länger als zehn Jahre sein darf. (3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. September 2009 bei der Landes-Grundverkehrs kommission anhängigen Verfahren fortzuführen. (4) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grund verkehrsgesetz 1996 in seiner durch Art. I dieses Ge setzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch die ses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs. 1 lit. d und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 27, NR. 61 223 61. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge festgelegt werden Die Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie die Pionierrasen auf Fel senkuppen sind zu erhalten, zu bewahren und gegebe nenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu be wirken. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Natur schutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet: § 1 Erhaltungsziele Für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden fol gende Erhaltungsziele festgelegt: Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 503. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463