Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996
صدر في 1997-05-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Tirol
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- foreign land tenure, land tenure, land reform
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Landesgesetzblatt für Tirol Jahrgang 1997 Herausgegeben und versendet am 22. Juli 1997 22. Stück 58. Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Musikschulgesetz geändert wird 59. Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird 60. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997 über die Festsetzung des Schulsprengels für die öffentliche Polytechnische Schule Lienz 61. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend land wirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird 62. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend über örtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge geändert wird 63. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend über örtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird 64. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend land wirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal geändert wird 58. Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Musikschulgesetz geändert wird 59. Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Grundverkehrs gesetz 1996 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, wird wie folgt geändert: Im Abs. 1 des § 14 hat der erste Satz zu lau ten: „Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: Weingartner Das Mitglied der Landesregierung: Astl Der Landesamtsdirektor: Arnold Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, wird wie folgt geändert: 1. Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten: „(6) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffs bestimmung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung.“ 2. Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und fol gende Bestimmung als lit. e angefügt: „(e) Personen im Rahmen der Ausübung ihres Aufenthaltsrechtes nach der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthalts recht und der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Er werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen.“ 3. Im Abs. 1 des § 11 hat die lit. b zu lauten: „b) beim Rechtserwerb an einem unbebau ten Grundstück der beabsichtigte Verwen dungszweck nicht offensichtlich im Wider spruch zu einem überörtlichen Raumordnungs programm, zum örtlichen Raumordnungskon zept oder zum Flächenwidmungsplan steht, der Rechtserwerb Wohnzwecken, betrieblichen Zwecken oder der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient und glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaf fen werden soll.“ 4. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten: „(1) Das Verbot des Erwerbes von Freizeit wohnsitzen nach § 6 Abs. 1 lit. d und § 11 Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe a) an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 16 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsit ze auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt und sich aus Abs. 2 nichts ande res ergibt, und b) an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flä chenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.“ 5. Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt: „(2) Der Gemeinderat kann durch Verord nung bestimmen, daß in der betreffenden Ge meinde ein Rechtserwerb an einem Freizeit wohnsitz im Sinne des Abs. 1 lit. a überdies nur dann erfolgen darf, wenn nachweislich kein Er werber gefunden werden kann, der den betref fenden Freizeitwohnsitz, sofern dieser hiefür geeignet ist, zur Befriedigung eines ganzjähri gen Wohnbedürfnisses verwenden würde. Zur Erbringung dieses Nachweises hat der Ver äußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zu vor in einem landesweit erscheinenden pe riodischen Druckwerk zum Verkauf zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn in der betreffenden Gemeinde der Anteil an Freizeitwohnsitzen den im § 15 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 angeführten Pro zentsatz übersteigt und diese Beschränkung auf Grund des knappen Angebotes an verfügbaren Baugrundstücken und Wohnungen zur Befrie digung des Wohnbedarfes der Bevölkerung notwendig ist. Eine solche Verordnung ist wie der aufzuheben, wenn die Gründe für deren Er lassung nicht mehr vorliegen.“ 6. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 14 er halten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. 7. Im neuen Abs. 3 des § 14 wird im ersten Satz die Wortfolge „ein Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung“ durch die Wortfolge „eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäu des“ ersetzt. 8. Im neuen Abs. 3 des § 14 werden im zwei ten Satz die Wortfolge „Teile von Gebäuden oder Wohnungen“ durch die Wortfolge „Woh nungen oder sonstige Teile von Gebäuden“ und das Zitat „§ 15 des Tiroler Raumordnungsge setzes 1994“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997“ ersetzt. 9. Im neuen Abs. 4 des § 14 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt. 10. Im Abs. 3 des § 23 hat die lit. d zu lauten: „d) in den Fällen des § 14 Abs. 1 eine Be stätigung des Bürgermeisters, daß das betref fende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohn sitze nach § 16 Abs. 5 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 1997 eingetragen ist und es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 des Ti roler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt.“ 11. Der Abs. 4 des § 25 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 5 des § 25 erhält die Ab satzbezeichnung „(4)“. 12. Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. c zu lauten: „c) – ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 5 des Tiroler Raum ordnungsgesetzes 1997 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Ge bäudes auf Grund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Ge bäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und dieses (diese, diesen) als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt,“ 13. § 39 hat zu lauten: „§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die von den Gemeinden nach § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d sowie § 27 190 Stück 22, Nr. 59 Abs. 2 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“ 14. Im Abs. 6 des § 40 wird das Zitat „§§ 34 und 35“ durch das Zitat „§§ 33 und 34“ ersetzt. Artikel II (1) Die Ausnahmen vom Verbot des Er werbes von Freizeitwohnsitzen für Rechtser werbe im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten. (2) Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Abs. 1 ist zusätzlich zu den im § 23 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen der Nach weis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich anzuschließen. Artikel III Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: Weingartner Das Mitglied der Landesregierung: Eberle Der Landesamtsdirektor: Arnold Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold 60. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997 über die Fest setzung des Schulsprengels für die öffentliche Polytechnische Schule Lienz Auf Grund des § 69 in Verbindung mit den §§ 25 bis 28 des Tiroler Schulorganisations gesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1996 wird nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter, der Kärntner Landesregierung sowie der Bezirks schulräte Lienz und Spittal an der Drau ver ordnet: § 1 Für die öffentliche Polytechnische Schule Lienz wird folgender Schulsprengel festgesetzt: a) in Tirol das Gebiet der Gemeinden Lienz, Ainet, Amlach, Assling (ohne den Gebietsteil Mittewald), Dölsach, Gaimberg, Iselsberg Stronach, Lavant, Leisach, Nikolsdorf, Nuß dorf-Debant, Oberlienz, Schlaiten, St. Johann im Walde, Thurn und Tristach des politischen Bezirkes Lienz sowie b) in Kärnten das Gebiet der Gemeinden Großkirchheim, Heiligenblut, Mörtschach, Rangersdorf und Winklern des politischen Be zirkes Spittal an der Drau. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft. 191Stück 22, Nr. 59,60 192 Stück 22, Nr. 61 Anlage Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold 61. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vor rangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal ein Entwicklungs programm betreffend landwirtschaftliche Vor rangflächen erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/ 1995 wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Ver ordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 4555, 4545, 4616 und 4554 KG Häselgehr von der Festlegung als landwirtschaftliche Vor rangfläche ausgenommen werden. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 193Stück 22, Nr. 62 Anlage Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold 62. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge geändert wird Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Entwicklungs programm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 41/1994, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Ver ordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 161/1, 162, 164/1 und 167/1 KG Sistrans von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausge nommen werden. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 194 Stück 22, Nr. 63 Anlage Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold 63. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Entwicklungs programm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung er lassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1996 wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß der in der Anlage zu dieser Ver ordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 903 KG Kirchbichl von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 195Stück 22, Nr. 64 Anlage Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold 64. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vor rangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal geändert wird Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Entwicklungs programm betreffend landwirtschaftliche Vor rangflächen für die Kleinregion Hinteres Zil lertal erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 77/ 1995, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß der in der Anlage zu dieser Ver ordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 234/1 KG Zell am Ziller von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausge nommen wird. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt S 1,– je Seite, jedoch mindestens S 10,–. Die Bezugsgebühr beträgt S 102,– für das Halbjahr. – Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirek tion/Amtswirtschaftsstelle, Neues Landhaus, Zimmer 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b.