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قوانين النمسا

Law amending the Tyrol Forestry Ordinance 2005

صدر في 2012-03-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Tiroler Waldordnung 2005 geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, public forest, institution, legal proceedings/administrative proceedings, governance

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  1. LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 22 / JAHRGANG 2012 Herausgegeben und versendet am 14. Juni 2012 60. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird 61. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird 62. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Tiroler Waldordnung 2005 geändert wird 63. Verordnung der Landesregierung vom 29. Mai 2012 über die Beiträge zu den Kosten der Flächen widmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2012) 60. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfall fürsorgegesetz 1998 geändert wird dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, a) die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungs geldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwei ten Lebensjahres des Kindes, oder b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches.“ 5. Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. a Z. 1 das Zitat „,BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2006,“ aufgehoben. 6. Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. a zu lauten: „a) bei Beamten des Dienststandes das Gehalt bzw. Monatsentgelt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhege nussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der an spruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während ei nes Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebüh rengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kür zung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funk Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfür sorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 1 werden im zweiten Klammeraus druck das Zitat „des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2006“ durch das Zitat „des Landesleh rer-Dienstrechtsgesetzes“ und im dritten Klammeraus druck das Zitat „des Land- und forstwirtschaftlichen Lan deslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2006“ durch das Zitat „des Land- und forstwirtschaftlichen Lan deslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ ersetzt. 2. Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. a zu lauten: „a) wenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, des Mutter schutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzur laubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, gewährt wurde, oder wenn ein Frühkarenzurlaub für Väter gewährt wurde, oder“ 3. Im Abs. 2 des § 1 wird die lit. b aufgehoben. Die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b“. 4. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten: „(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Per sonen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, S T Ü C K 22, NR. 60166 tion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Lan desbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, sowie bei teil weisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht; wird aufgrund anderer dienst rechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder ver mindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;“ 7. Im Abs. 2 des § 4 wird in der lit. c die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben. 8. Im Abs. 2 des § 4 wird in der lit. d das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. b“ ersetzt. 9. Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. e zu lauten: „e) bei Personen, denen ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dau er des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, der dop pelte Betrag des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat;“ 10. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten: „(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsbe rechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsge setzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zwei ter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Be trag der Sonderzahlung.“ 11. Im Abs. 6 des § 4 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. b“ ersetzt. 12. Im Abs. 2 des § 5 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. b“ ersetzt. 13. Im Abs. 4 des § 11 wird in der lit. d das Zitat „,BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Ge setz BGBl. I Nr. 90/2006,“ aufgehoben. 14. Im Abs. 3 des § 13 wird im ersten Klammeraus druck die Wortfolge „,in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben. 15. Im Abs. 8 des § 18 wird im ersten Satz das Zitat „,BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Ge setz BGBl. I Nr. 131/2006,“ aufgehoben. 16. Im Abs. 2 des § 21 wird im ersten Satz die Wort folge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben. 17. Im § 22 werden die lit. a bis e durch folgende neue lit. a bis d ersetzt: „a) An die Stelle des im § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie im § 4 Abs. 2 lit. e angeführten Tiroler El tern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Ka renzgesetz. b) An die Stelle der im § 4 Abs. 2 lit. a zweiter Teil satz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtenge setzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 59a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 66a Abs. 1 des Land- und forstwirt schaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. c) Der Beitragssatz nach § 4 Abs. 4 beträgt 4 v. H. der Bemessungsgrundlage. d) Die monatlichen Zuwendungen des Landes nach § 5 Abs. 1 sind in der Höhe der Beiträge, die von den Anspruchsberechtigten zu entrichten sind, jedoch ver mindert um den Anteil an den Beiträgen, der in den Fäl len nach § 4 Abs. 2 lit. a und b dem Verhältnis der an spruchsbegründenden Nebengebühren bzw. einer allfäl ligen Nebengebührenzulage zur Bemessungsgrundlage entspricht, dem Sondervermögen nach § 23 zuzu führen.“ 18. Im Abs. 1 des § 27 wird das Zitat „,BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2006,“ aufgehoben. 19. Im Abs. 1 des § 33 wird das Zitat „,BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006,“ aufgehoben. 20. Im Abs. 6 des § 55 wird in der lit. a das Zitat „,dRGBl. 1938 I S. 807, zuletzt geändert durch das Ge setz BGBl. I Nr. 92/2006,“ aufgehoben. 21. Im § 59a wird das Zitat „Eingetragene Partner schaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009,“ durch das Zitat „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG“ er setzt. 22. In der Überschrift des 1. und 2. Abschnitts des III. Hauptstücks wird das Wort „Verwaltungskommis sionen“ jeweils durch das Wort „Verwaltungskommis sion“ ersetzt. 23. Die Überschrift des § 61 hat zu lauten: „Aufgaben, Zusammensetzung, Beschlüsse; Interessenanwalt“ 24. Der Abs. 8 des § 61 hat zu lauten: „(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Be rufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zu grunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Un fallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen die se Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.“ S T Ü C K 22, NR. 60 167 25. § 62 hat zu lauten: „§ 62 Berufung Über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungs kommission entscheidet der Unabhängige Verwal tungssenat.“ 26. In den §§ 63, 68 Abs. 1 und 3 und 69 wird jeweils die Wortfolge „und der Verwaltungsoberkommission“ aufgehoben. 27. In den §§ 64, 67 und 68 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „oder der Verwaltungsoberkommission“ auf gehoben. 28. Im § 66 wird der erste Satz aufgehoben. 29. Die Überschrift des § 71 hat zu lauten: „Aufgaben, Zusammensetzung, Beschlüsse; Interessenanwalt“ 30. Der Abs. 8 des § 71 hat zu lauten: „(8)Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Be rufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zu grunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Un fallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.“ 31. § 72 hat zu lauten: „§ 72 Berufung Über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungs kommission entscheidet der Unabhängige Verwal tungssenat.“ 32. Im § 74 wird das Zitat „,BGBl. Nr. 29, zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997“ aufge hoben. 33. In den Abs. 2 und 3 des § 76 wird die Wortfolge „die Verwaltungsoberkommissionen“ jeweils durch die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ er setzt. 34. Im Abs. 5 des § 76 werden die Wortfolge „die Verwaltungsoberkommissionen“ durch die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ ersetzt und das Zitat „,BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005,“ aufgehoben. 35. Nach § 76 wird folgende Bestimmung als § 77 ein gefügt: „§ 77 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2010, 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011, 3. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2011, 4. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2010, 5. Ehegesetz – EheG, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, 6. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, 7. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2011, 8. Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, in der für Landesbeamte nach § 2 lit. c des Landesbeamtenge setzes 1998 jeweils übernommenen Fassung, 9. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl.Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011, 10. Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, 11. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2011, 12. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2011, 13. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2011, 14. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008, 15. Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2010, 16. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl.Nr. 60/1974, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2011, 17. Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl.Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2010. S T Ü C K 22, NR. 60, 61168 36. Der bisherige § 77 erhält die Paragraphenbe zeichnung „78“ und die Überschrift „Inkrafttreten“. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft, so weit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 1, 2, 5, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 32, 35 und 36 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundma chung in Kraft. (3) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. Juni 2012 bei den Verwaltungsoberkommissionen anhängigen Verfahren fortzuführen und dabei allenfalls von den Verwaltungsoberkommissionen durchgeführte mündliche Verhandlungen zu wiederholen. 61. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 wird im zweiten Satz das Zitat „in der Fas sung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 5/2000“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundes verfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011“ ersetzt. 2. Die Abs. 3 bis 7 des § 6 werden aufgehoben. 3. § 10 hat zu lauten: „§ 10 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen (1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatser sten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr ge bührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzah lung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszah lungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. (2) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.“ 4. Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 10a ein gefügt: „§ 10a Bezugsfortzahlung (1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der mo natlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichti gung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung ge bührt für die Dauer von längstens a) einem Monat bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren, b) zwei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren, c) drei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren, d) vier Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren, e) fünf Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und f) sechs Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren. (2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellver tretern und den amtsführenden Stadträten der Landes hauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuf lich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugs Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Tratter Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 22, NR. 61 169 fortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten. (3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen a) für die neuerliche Ausübung einer in diesem Ge setz genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funk tion im Rahmen der Europäischen Union, b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder c) aus einer Pension besteht. (4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn a) ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder b) ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfür erforder lichen Antrag nicht gestellt hat. (5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung ver gleichbare Leistung nach bundes- oder landesrecht lichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europä ischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen. (6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Be züge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.“ 5. Im Abs. 1 des § 15 wird im ersten Satz nach dem Wort „Sonderzahlung“ die Wortfolge „oder einer allfäl ligen Bezugsfortzahlung“ eingefügt und im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011“ ersetzt. 6. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten: „(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungs beitrag einzubehalten.“ 7. § 16 hat zu lauten: „§ 16 Anrechnungsbetrag (1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungs träger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zu ständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Er werbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruf lichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen So zialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen. (2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversiche rungsanstalt zu leisten. (3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berük ksichtigen. (4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.“ 8. § 19 hat zu lauten: „§ 19 Verzicht (1) Die nach § 1 Anspruchsberechtigten dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Weist ein Anspruchsberechtigter nach, dass ihm durch die Annahme von Geldleistungen nach dem 2. Ab schnitt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Ein künfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein finan zieller Nachteil erwachsen würde, der die Geldleistun gen nach dem 2. Abschnitt übersteigt, so kann er auf diese Geldleistungen ganz oder teilweise verzichten.“ 9. Im § 20 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2011“ er setzt. Artikel II (1) Der Gemeindeverband für Zuwendungen an aus geschiedene Bürgermeister hat die an ihn nach § 15 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 abgeführten und noch nicht geleisteten Anrechnungs beträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalender monate bis längstens 31. Jänner 2013 an den zuständi gen Pensionsversicherungsträger zu leisten. (2) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat die noch nicht geleisteten Anrechnungsbeträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalendermonate bis längstens 31. Jänner 2013 an den zuständigen Pensionsversiche rungsträger zu leisten. (3) Die Gemeinden haben die Anrechnungsbeträge für die ersten sechs Kalendermonate des Jahres 2012 zu sammen mit dem Anrechnungsbetrag für Juli 2012 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 7 an den zuständigen Pensionsversicherungs träger zu leisten. S T Ü C K 22, NR. 61, 62170 (4) Endet der Anspruch auf Bezüge des Bürgermei sters einer Gemeinde mit Ausnahme der Landeshaupt stadt Innsbruck vor dem 1. Juli 2012, so sind die An rechnungsbeträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalendermonate abweichend von Abs. 1 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 an den zuständigen Pensionsversiche rungsträger zu leisten. Endet der Anspruch auf Bezüge des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines amtsführenden Stadtrates der Landeshaupt stadt Innsbruck vor dem 1. Juli 2012, so sind sämtliche Anrechnungsbeträge abweichend von den Abs. 2 und 3 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 an den zuständigen Pen sionsversicherungsträger zu leisten. Artikel III (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (3) Art. I Z. 7 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Tratter Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 55/2007“ er setzt. 2. Im Abs. 3 des § 18 wird im zweiten Satz die Wort folge „von der Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „vom Obmann der Bezirkslandwirt schaftskammer“ ersetzt. 3. Im Abs. 2 des § 21 hat der zweite Satz zu lauten: „Stimmenthaltung gilt außer in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz als Ablehnung.“ 4. Im Abs. 4 des § 21 wird folgender Satz angefügt: „Dabei kann für bestimmte Arten von Verfahren vor gesehen werden, dass ein Umlaufbeschluss über die Er teilung der Bewilligung zustande kommt, wenn der Vor sitzende dem Beschlussantrag zustimmt und innerhalb einer Woche nach der Mitteilung dieser Zustimmung kein weiteres Mitglied widerspricht. Im Fall eines recht zeitigen Widerspruchs ist nach Abs. 2 oder 3 vorzu gehen.“ 5. Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten: „(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer ande rer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden un ter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Ent wicklung zu informieren.“ 6. Im Abs. 5 des § 31 hat der zweite Satz zu lauten: „Gegebenenfalls ist ergänzend ein mindestens 90 Stunden umfassender Lehrgang über den nach § 11 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ti roler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 42/2004, vorgesehe 62. Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Tiroler Waldordnung 2005 geändert wird S T Ü C K 22, NR. 62, 63 171 63. Verordnung der Landesregierung vom 29. Mai 2012 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2012) Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raum ordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet: § 1 Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes (1) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von a) Wohngebiet und Mischgebieten (§§ 38 und 40 TROG 2011) 0,45 Euro, b) Gewerbe- und Industriegebiet (§ 39 TROG 2011) 0,22 Euro, c) Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2011 0,45 Euro, d) Sonderflächen nach den §§ 50 und 50a TROG 2011 0,22 Euro. (2) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des nach Abs. 1 gewidmeten Grundstückes in Quadratme tern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grund stückes gewidmet, so ist die von der Widmung betrof fene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Bei trages ist mindestens eine Fläche von 250 m2 zugrunde zu legen. (3) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungspla nes nach § 65 Abs. 3 oder 4 TROG 2011 einer Um weltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.000,– Euro. (4) Der Beitrag darf höchstens 2.000,– Euro, im Fall des Abs. 3 höchstens 4.000,– Euro, betragen. (5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Wid mung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. § 2 Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung (1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2011) umfas sten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2011) 280,– Euro, b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2011) 175,– Euro, c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2011) 280,– Euro, d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2011) 210,– Euro. Für den Fall, dass eine Bauweise nicht festgelegt wird (§ 60 Abs. 5 TROG 2011), ist der Beitrag nach lit. b vor zuschreiben. (2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungs pläne (§ 54 Abs. 8 TROG 2011) 300,– Euro. nen Prüfungsstoff vorzusehen, der bei Vorliegen der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zur Able gung der Jagdaufseherprüfung nach § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, berechtigt.“ 7. Im Abs. 4 des § 59 wird das Zitat „§ 16 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungs gesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ ersetzt. 8. Der Abs. 3 des § 73 wird aufgehoben. Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 22, NR. 63172 Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, die Bezugsgebühr beträgt E 60,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Landeskanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. A 039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck DVR 0059463 Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt (3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dar gestellt, beträgt der Beitrag 450,– Euro. (4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2011 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. (5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder ei ner Befreiung nach § 55 Abs. 1 bzw. 2 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 TROG 2011, eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht. § 3 Beitragsschuldner, Vorschreibung (1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Ei gentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Be stehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu lei sten. (2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Be stehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteils mäßig vorzuschreiben. (3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flä chenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttre ten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Än derung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. § 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Ta ges der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft. (2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, § 29 Abs. 6 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, wei ter anzuwenden. (3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung gemäß § 54 TROG 2006 in der Fas sung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 29 Abs. 7 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden. Ist jedoch eine Beitragspflicht nach diesen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2013 nicht entstanden, so ist mit dem Ablauf dieser Frist der Bei trag nach § 2 in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung vorzuschreiben. Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener

Law amending the Tyrol Forestry Ordinance 2005 · Nelum