Law amending the Salzburg Forestry Tree Law
صدر في 2007-07-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Salzburg
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- afforestation/reforestation, timber, right of use, forest management/forest conservation
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Jahrgang 2007 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 7. September 2007 253 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 549 und Ausschussbericht 601, jeweils 4. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 71. Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2002 und die Kundmachung LGBl Nr 37/2005, wird geändert wie folgt: 1. Im § 3 Abs 2 lautet der vierte Satz: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs 2 erster Satz vorliegt.“ 2. Im § 4 lauten die Abs 2 und 3: „(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsfüh rung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn die neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete bietet. (3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster Satz vorliegt.“ 3. Im § 7 entfällt im dritten Satz die Fundstellenangabe „, BGBl Nr 215,“. 4. Im § 8 Abs 1 lautet der letzte Satz: „Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind 1,79 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.“ 5. Nach § 8 wird eingefügt: „Gemeinsame Anweisung von Holz- oder Streugebühren § 8a Werden Holz- oder Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, soll die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vornehmen. Die gemessene Gesamtmenge ist den einzelnen Berech tigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.“ 6. Im § 9 Abs 1 entfällt im ersten Satz die Fundstellenangabe „, BGBl Nr 440,“. 7. Im § 18 Abs 1 lit c wird nach den Worten „des Forstgesetzes“ die Zahl „1975“ eingefügt. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2007, Nr 71 8. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen: 8.1. Abs 1 lautet: „(1) Bei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung in Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablö sungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die De ckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.“ 8.2. Abs 3 entfällt. 9. § 28 lautet: „Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung § 28 (1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegen über zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. Die Geldabgeltung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablö sung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten. (2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien zu be rücksichtigen. Auf die Bewertung der Nutzungsrechte ist § 33 anzuwenden. (3) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld abzugeltende Differenz den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist erforderlich, wenn der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. (4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Einlösung ist erforderlich, wenn der Wert der einzulösenden Restfläche ein Viertel des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.“ 10. Im § 29 Abs 2 entfällt im zweiten Satz die Fundstellenangabe „, BGBl Nr 39“. 11. Im § 31 Abs 2 entfällt die Fundstellenangabe „, LGBl Nr 1“. 12. Im § 33 Abs 2 wird angefügt: „Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes sind gegebenenfalls auch von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen.“ 13. Im § 38 Abs 1 wird im zweiten Satz nach den Worten „des Forstgesetzes“ die Zahl „1975“ eingefügt. 14. § 40 Abs 1 lautet: „(1) Vorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, wenn durch sie der Holzvorrat des Waldes nicht gefähr det und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbe züge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsur kunde, die berechtigte Liegenschaft, den Stand des Forstkontos, die Menge der im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Sortimente sowie das Jahr, mit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vor ausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet oder der Agrarbehörde angezeigt worden ist.“ 15. Im § 45 Abs 7 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 3)“ ersetzt. 16. Im § 49 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe „, BGBl Nr 173,“. 17. Im § 50a Abs 4 wird im dritten Satz die Verweisung auf „§ 50b Abs 8“ durch die Verweisung auf „§ 50b Abs 9“ er setzt. 254 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2007, Nr 71 18. Im § 50b werden folgende Änderungen vorgenommen: 18.1. Abs 9 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“. 18.2. Abs 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10. (9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsge richtshof zu erheben.“ 18.3. Im Abs 11 (neu) wird die Verweisung „der Abs 1 bis 8“ durch die Verweisung „der Abs 1 bis 10“ ersetzt. 19. Im § 53 Abs 1 wird vor dem Punkt die Wortfolge „, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge“ eingefügt. 20. Nach der Bezeichnung „VII. Abschnitt“ wird als Abschnittsüberschrift das Wort „Schlussbestimmungen“ eingefügt. 21. Im § 54 Abs 2 wird das Wort „Verwaltungsstrafgesetz“ durch die Abkürzung „VStG“ ersetzt. 22. Die Bezeichnungen „VIII. Abschnitt“ und „IX. Abschnitt“ entfallen. 23. Der bisherige § 56 erhält die Bezeichnung „§ 58“. 24. Nach § 55 wird eingefügt: „Verweisungen § 56 (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), BGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2003; 2. Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005; 3. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 149/2006; 4. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006. (2) Die Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. Umsetzungshinweis § 57 Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr L 175 vom 5. Juli 1985), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträg lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr L 073 vom 14. März 1997) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003).“ 255 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2007, Nr 71 25. Nach § 58 (neu) wird angefügt: „§ 59 (1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft. (2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. (3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 256