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قوانين النمسا

Law amending the Salzburg Agriculture Plant Protection Products Law

صدر في 2010-10-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 6. Oktober 2010, mit dem das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Salzburg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, plant protection, pesticides, integrated pest management-IPM/pest management strategies, inspection, data collection/reporting, offences/penalties
الفئات
agriculture

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  1. Jahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 23. Dezember 2010 379 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 691, 2. Sess und Ausschussbericht 21, 3. Sess); können von der Landtagsdirektion, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 85. Gesetz vom 6. Oktober 2010, mit dem das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt: 1. Der Gesetzestitel lautet: „Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel gesetz)“ 2. § 1 lautet: „Zielsetzung, Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt bei der Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln. (2) Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: 1. auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet, es sei denn, diese Flächen grenzen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen an und die Anwendung der Bestimmungen dieses Geset zes auf ihnen ist im Interesse des Pflanzenschutzes geboten; 2. zum Schutz vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.“ 3. § 2 lautet: „Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. bestimmungs- und sachgemäße Verwendung: die Einhaltung der in der Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmit tels angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; 2. gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die mindestens eine der im § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 ChemG 1996 angeführten Eigenschaften besitzen; 3. giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die mindestens eine der im § 3 Abs 1 Z 6, 7 und 8 ChemG 1996 angeführten Eigenschaften besitzen; 4. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnolo gischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, bei der die Verwendung von http://www.salzburg.gv.at/obtree internet/lpi-meldung?nachrid=22416 http://www.salzburg.gv.at/lpi-meldung?nachrid=22513 http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2010, Nr 85 chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht; 5. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als solche Teile von Pflanzen gelten auch: a) Früchte im botanischen Sinn, die nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht sind, b) Gemüse, das nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht ist, c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, d) Schnittblumen, e) Äste mit Laub bzw Nadeln, f) gefällte Bäume mit Laub bzw Nadeln, g) Blätter, Blattwerk, h) pflanzliche Gewebekulturen, i) bestäubungsfähiger Pollen, j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; 6. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ur sprungs, soweit sie nicht selbst Pflanzen sind; 7. Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur Anwendung von Pflan zenschutzmitteln bestimmt sind; 8. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, b) die Lebensvorgänge von Pflanzen in einer anderen Weise als ein Nährstoff zu beeinflussen (zB Wachstumsreg ler) oder c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hem men oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; 9. Samen: Samen im botanischen Sinn mit Ausnahme solcher, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; 10. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 11. Umwelt: Wasser, Luft und Boden sowie wild lebende Arten von Tieren und Pflanzen, ihre gegenseitigen Beziehun gen sowie die Beziehungen zwischen ihnen und allen lebenden Organismen; 12. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.“ 4. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen: 4.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“. 4.2. Abs 2 lautet: „(2) Pflanzenschutzmittel dürfen, ausgenommen die Fälle der Abs 2a bis 2d, nur verwendet werden, wenn ihr Inver kehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“ 4.3. Nach Abs 2 wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Abs 2 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 12 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet werden, wenn 1. sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedsstaates gemäß § 12 Abs 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind, 2. der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedsstaat gemäß Z 1 erfolgt und 3. der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbeleg aus dem Mitgliedsstaat gemäß Z 1 nachgewiesen wird. (2b) Abweichend von Abs 2 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den Voraussetzungen des § 26 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet werden. (2c) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn 1. sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthalten sind oder 2. die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem anderen Staat, der Vertrags partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt. (2d) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, wenn nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgese hen ist.“ 4.4. Im Abs 4 wird im ersten Satz das Wort „Pflanzenschutzmittel“ durch die Wortfolge „Giftige oder gefährliche Pflan zenschutzmittel“ ersetzt. 380 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2010, Nr 85 4.5. Im Abs 7 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Ihre Verwendung hat sach- und bestimmungsgemäß und nur in der für eine wirksame Bekämpfung von Schadorganismen notwendigen Menge unter Beachtung aller Sicherheitsmaß nahmen zu erfolgen.“ 5. Im § 5 Abs 2 wird die Verweisung „im Sinne des § 18 Abs 1 des Chemikaliengesetzes“ durch die Verweisung „gemäß § 24 Abs 1 und 2 ChemG 1996“ ersetzt. 6. Im § 7 wird nach der Wortfolge „des Abfallwirtschaftsgesetzes“ die Zahl „2002“ eingefügt und entfällt die Fundstellen angabe „, BGBl Nr 325/1990,“. 7. Nach § 9 wird eingefügt: „Besondere Überwachungsorgane § 9a (1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen. (2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese 1. eigenberechtigt sind, 2. am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, 3. die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen und 4. die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus den Bereichen Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Chemie nachweisen können. (3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung besitzen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist. (4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. (5) Die Überwachungsorgane haben 1. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Überprüften oder dessen Beauftragten auszuhändigen; 2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten; 3. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. (6) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn 1. eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist; 2. Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse über schritten worden sind; oder 3. sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zweifel ziehen können. Berichtspflichten, Verwendung und Übermittlung von Daten § 9b (1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spä testens 31. Juli des Folgejahres einen Bericht über die in jedem Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnah men zu übermitteln. (2) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mit glieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbei ten und untereinander übermitteln. (3) Eine Übermittlung dieser Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Euro päische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genann ten Ziele oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese Daten eine we sentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.“ 381 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2010, Nr 85 382 8. Nach § 10 wird eingefügt: „Verweisungen auf Bundesrecht § 10a Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 115/2009; 2. Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2009; 3. Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 55/2007; 4. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl Nr 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 86/2009. Umsetzungshinweis § 10b Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl Nr L 230 vom 19. August 1991, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/21/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid, ABl Nr L 65 vom 13. März 2010; 2. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl Nr L 169 vom 10. Juli 2000, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Jänner 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl Nr L 7 vom 12. Jänner 2010.“ 9. Im § 11 wird angefügt: „(3) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2, 4 Abs 1, 2, 2a bis 2d, 4 und 7, 5 Abs 2, 7, 9a, 9b, 10a und 10b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Illmer Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden http://www.salzburg.gv.at/

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