تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Law amending the Plant Protection Law

صدر في 2012-08-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, plant protection, pesticides, inspection
الفئات
agriculture

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. VORARLBERGER 115 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2012 Herausgegeben und versendet am 16. August 2012 28. Stück 60. Verfassungsgesetz: Landesverfassung, Änderung XXIX. LT: RV 62/2012, 5. Sitzung 2012 61. Gesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 2012 – Sammelnovelle XXIX. LT: RV 63/2012, 5. Sitzung 2012 62. Gesetz: Pflanzenschutzgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 65/2012, 5. Sitzung 2012 63. Gesetz: Schulerhaltungsgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 66/2012, 5. Sitzung 2012 64. Gesetz: Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 67/2012, 5. Sitzung 2012 65. Gesetz: Pflichtschulzeitgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 68/2012, 5. Sitzung 2012 66. Gesetz: Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 69/2012, 5. Sitzung 2012 67. Verordnung: Geschäftsordnung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen 68. Verordnung: Schulsprengel der öffentlichen Polytechnischen Schulen, Änderung 69. Verordnung: Abgabegruppenverordnung, Änderung 60. Verfassungsgesetz über eine Änderung der Landesverfassung Der Landtag hat beschlossen: Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/ 2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012 und Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert: 1. Dem Art. 3 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Im Hinblick auf das Wahl- und Stimm recht einer Person gilt für die Dauer einer Fest nahme oder Anhaltung der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Haupt wohnsitz.“ 2. Der Art. 79 entfällt. Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 116 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 61. Gesetz über eine Änderung des Landtagswahlgesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes und des Wählerkarteigesetzes (Wahlrechtsänderungsgesetz 2012 – Sammelnovelle) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert: 1. Der § 6 Abs. 2 lit. c lautet: „c) Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder“ 2. Im § 6 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „An tragstellung“ die Wortfolge „unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe“ einge fügt. 3. Im § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Ge meindewahlleiter“ durch das Wort „Bürgermeis ter“ ersetzt; der letzte Satz entfällt. 4. Nach dem § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt: „(5) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzuläs sig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten kön nen an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eides stattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Dupli kat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Ver merk zu kennzeichnen und der Gemeindewahl behörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“ 5. Im § 6 werden die bisherigen Abs. 5 bis 8 als Abs. 6 bis 9 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt; dem nunmehri gen Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wähler verzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürger meister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.“; im nunmehrigen Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „Gemeindewahlleiters“ durch die Wortfolge „Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeis ter tätigen Bediensteten“ ersetzt. 6. Der § 7 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgen den Satz ersetzt: „Für den Fall seiner vorüber gehenden Verhinderung hat der Vorsitzende einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde einen Stellvertreter zu bestellen; der Vorsitzen de der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu be stellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.“ 7. Im § 7 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt. 8. Der § 19 Abs. 1 lautet: „(1) Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätes tens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.“ 9. Die §§ 20 und 21 lauten: „§ 20 Ausschluss vom Wahlrecht (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ausgeschlossen wurde. (2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheits entziehung verbundenen vorbeugenden Maß nahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Aus schlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 117 Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichts zeitraums (§ 23 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. § 21 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jeder Landesbürger, der spä testens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz began gener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verur teilt worden ist. Der Ausschluss von der Wähl barkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeu gende Maßnahmen vollzogen oder weggefal len sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestim mungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausge schlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nach gesehen worden, so ist er auch von der Wähl barkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, so weit das Gericht die Strafe bedingt nachgese hen hat. Wird die bedingte Nachsicht wider rufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft die ses Beschlusses der Ausschluss von der Wähl barkeit ein.“ 10. Im § 23 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wort folge „auch an Feier-, nicht aber an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Sonn- und Feiertagen keine“ ersetzt. 11. Im § 23 Abs. 3 zweiter Satz werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Unrichtigkeiten“ die Wortfolge „so wie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 20 Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt. 12. Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Parteien eine Ausfertigung des Wäh lerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auf legung auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wäh lerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird.“ 13. Im § 24 erster Satz wird das Wort „und“ nach dem Wort „abzuschließen“ durch einen Punkt und die Wortfolge „Das abgeschlossene Wäh lerverzeichnis ist“ ersetzt. 14. Im § 26 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Land“ ein Beistrich und die Wortfolge „der keine Wahlkarte beantragt hat,“ eingefügt. 15. Im § 27 Abs. 2 wird die Zahl „44.“ durch die Zahl „51.“ ersetzt. 16. Im § 31 Abs. 1 zweiter Satz wird die Zahl „37.“ durch die Zahl „44.“ ersetzt. 17. Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. 17a. Im § 34 Abs. 4 wird das Wort „Gehbehinder te“ durch die Wortfolge „Menschen mit Geh oder Sehbehinderung“ ersetzt. 18. Im § 40 Abs. 2 wird der zweite Satz durch fol gende Sätze ersetzt: „Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler be stimmter, verschließbarer Briefumschlag auszu händigen, auf welchem der Wahlleiter die Be zeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimm zettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszu händigen, sofern er nicht darüber verfügt.“ 19. Im § 40 Abs. 3 werden der dritte bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefum schlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu ver schließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahl zelle zu treten und das Wahlkuvert oder den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahl kuvert ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen; den Briefumschlag eines Wahlkar tenwählers aus einem anderen Wahlbezirk hat er in eine besondere Wahlurne zu legen.“ 20. Im § 40 Abs. 4 werden die lit. a und b durch fol gende lit. a, b und c ersetzt: a) Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezir ken einen Briefumschlag aushändigt und darauf die im zweiten Satz des Abs. 2 vor gesehene Bezeichnung anbringt, b) Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezir ken erklärt, dass das Wahlkuvert in diesen Umschlag zu legen und der Umschlag zu 118 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 verschließen ist, und c) die Briefumschläge solcher Wähler in die besondere Wahlurne legt. 21. Im § 45 Abs. 1 wird der erste Satz durch fol genden Satz ersetzt: „Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusu chen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b eine Wahl karte ausgestellt wurde und die sich in der be treffenden Gemeinde an jener Adresse aufhal ten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte an gegeben haben.“; im zweiten Satz wird der Aus druck „17:00 Uhr“ durch die Wortfolge „zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemein de“ ersetzt. 22. Im § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht geh unfähige“ durch das Wort „andere“ ersetzt. 23. Im § 45a Abs. 2 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschließens der Wahlkarte“ durch die Wortfolge „hat die Identität des Wäh lers“ ersetzt; der letzte Satz entfällt. 24. Im § 45a Abs. 3 wird die Wortfolge „am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr“ durch die Wortfolge „bis Schließen des letzten Wahl lokals in der Gemeinde“ ersetzt; es wird fol gender Satz angefügt: „Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal im Land während der Wahlzeiten abgegeben werden.“ 25. Im § 45a Abs. 4 wird vor dem Wort „Wahlkar ten“ die Wortfolge „beim Gemeindeamt ein gelangten“ eingefügt; die Wortfolge „ , sofern diese bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde eingelangt sind“ entfällt. 26. Im § 45a entfällt der Abs. 5; der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 5 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 5 werden nach dem Wort „brieflich“ die Wortfolge „beim Gemeindeamt“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§§ 49a und 55a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 49a)“ ersetzt. 27. Dem § 45a wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Zur Prüfung und Auswertung der in einem Wahllokal während der Wahlzeiten ab gegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbe hörde zuständig (§§ 55a und 55b).“ 28. Im § 47 Abs. 4 werden der Ausdruck „110 v.H.“ durch den Ausdruck „115 %“ und der Ausdruck „10 v.H.“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt. 29. In der Überschrift des § 49a wird die Wortfol ge „am Wahltag“ durch die Wortfolge „durch die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt. 30. Im § 49a Abs. 1 wird das Wort „brieflich“ durch die Wortfolge „der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt“ ersetzt. 31. Im § 49a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen“. 32. Im § 49a Abs. 3 lit. c und e wird jeweils nach dem Wort „brieflich“ die Wortfolge „beim Ge meindeamt“ eingefügt. 33. Im § 49a Abs. 4 wird das Wort „anzuschlie ßen“ durch die Wortfolge „unter Verschluss beizufügen“ ersetzt. 34. Im § 50 Abs. 3 wird das Wort „Wahlkuverts“ jeweils durch das Wort „Briefumschläge“ er setzt. 35. Der § 51 Abs. 2 lit. f lautet: „f) die Zahl der bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde beim Gemeinde amt brieflich eingelangten Wahlkarten, so weit sie von der Sprengelwahlbehörde aus zuwerten sind,“ 36. Nach dem § 51 Abs. 2 lit. f wird folgende lit. g eingefügt: „g) die Zahl der im Wahllokal entgegengenom menen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,“ 37. Im § 51 Abs. 2 werden die bisherigen lit. g bis p als h bis q bezeichnet; in der nunmehrigen lit. j wird das Wort „Wahlkuverts“ durch das Wort „Briefumschläge“ und in der nunmehri gen lit. m werden die Ausdrücke „lit. i und j“, „lit. h“ und „lit. k“ in der angeführten Reihen folge durch die Ausdrücke „lit. j und k“, „lit. i“ und „lit. l“ ersetzt. 38. Im § 51 werden im Abs. 3 lit. h das Wort „Wahl kuverts“ durch das Wort „Briefumschläge“ und der Punkt am Ende durch einen Beistrich er setzt; dem Abs. 3 wird folgende lit. i angefügt: „i) die im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmab gabe verwendet worden sind.“; im Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. d bis h“ durch den Ausdruck „lit. d bis i“ ersetzt. 39. Im § 53 Abs. 1 wird im zweiten Satz der Aus druck „lit. i, m und n“ durch den Ausdruck Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 119 „lit. g, j, n und o“ ersetzt; im vierten Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind,“ eingefügt. 40. Im § 53 Abs. 2 wird nach dem Wort „samt“ die Wortfolge „den unbrauchbar gewordenen Wahl karten (§ 6 Abs. 5),“ eingefügt; der Klammer ausdruck „(§ 49a Abs. 2)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 49a Abs. 4)“ ersetzt. 41. Dem § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspä tet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu über mitteln.“ 42. Im § 53b Abs. 1 lit. a bis c entfällt jeweils das Wort „abgegebenen“. 43. In der Überschrift des § 55 entfällt die Wort folge „der Wahlkuverts von Wahlkartenwäh lern aus anderen Wahlbezirken“. 44. Im § 55 Abs. 1 wird das Wort „Wahlkuverts“ jeweils durch das Wort „Briefumschläge“ er setzt. 45. Im § 55 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt: „(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpa ckung ist eine entsprechende Aufschrift anzu bringen und die Zahl der Wahlkarten anzu geben.“ 46. Im § 55 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 3 wird die Wortfolge „genannten Wahlkuverts“ durch die Wortfolge „genannten Briefumschläge und die im Abs. 2 genannten Wahlkarten“ und die Wortfolge „enthaltenen Wahlkuverts“ durch die Wortfolge „enthaltenen Briefumschlägen und Wahlkarten“ ersetzt. 47. In der Überschrift des § 55a wird die Wortfol ge „nachträglich brieflich eingelangten Wahl karten“ durch die Wortfolge „zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde“ ersetzt. 48. Im § 55a entfallen die Abs. 1 und 4; die bishe rigen Abs. 2 und 3 werden als Abs. 1 und 2 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 1 werden die Wortfolge „gemäß Abs. 1 übergebenen Wahl karten“ durch die Wortfolge „zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks nach Erhalt der Wahl karten nach § 55 Abs. 3“ sowie der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt und entfallen die lit. c und d; im nunmehrigen Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt. 49. In der Überschrift des § 55b wird die Wortfol ge „nach dem Wahltag“ durch die Wortfolge „durch die Bezirkswahlbehörde“ ersetzt. 50. Im § 55b Abs. 1 entfallen der erste Satz und der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ im zweiten Satz. 51. Im § 55b Abs. 2 wird der erste Satz durch fol gende Sätze ersetzt: „Danach öffnet der Leiter der Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder kein amtliches Wahlkuvert, ist er auszu scheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen.“ 52. Im § 57 Abs. 2 lit. b und im § 59 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „v.H.“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt. 53. Im § 58 Abs. 2 lit. e wird die Wortfolge „über mittelten brieflich eingelangten Wahlkarten“ durch die Wortfolge „zu prüfenden Wahlkar ten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwen det worden sind“ ersetzt. 54. Im § 58 Abs. 2 lit. f werden der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Wortfolge „brieflich eingelangten“ durch die Wortfolge „zur brieflichen Stimmabgabe ver wendeten“ ersetzt. 55. Der § 58 Abs. 2 lit. g und h lautet: „g) die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brief lichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkar ten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden, h) die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz an geführten Briefumschläge,“ 56. Im § 58 Abs. 2 werden nach der lit. h folgende lit. i und j eingefügt: „i) die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge un 120 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 ter Angabe des Ausscheidungsgrundes, j) die Zahl der Wahlkuverts, die den Brief umschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,“ 57. Im § 58 Abs. 2 werden die bisherigen lit. i bis q als lit. k bis s bezeichnet; in der nunmehrigen lit. k wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „letzter Satz“ eingefügt und in der nunmehrigen lit. l der Ausdruck „lit. d und i“ durch den Ausdruck „lit. d und k“ ersetzt. 58. Im § 58 Abs. 3 werden in der lit. a der Klam merausdruck „(§§ 53 Abs. 2 und 55a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 53 Abs. 2)“ ersetzt, in der lit. b und c die Wortfolge „brief lich eingelangten“ jeweils durch die Wortfolge „zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten“ und in der lit. c zudem der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt. 59. Im § 58 Abs. 3 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt: „d) die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 dritter Satz ausgeschieden wurden,“; die bisherige lit. d wird als lit. e bezeichnet. 60. Im § 58 Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. d“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt. 61. Im § 58 Abs. 7 wird folgende lit. a eingefügt: „a) die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,“; die bisherigen lit. a bis c werden als lit. b bis d bezeichnet. 62. Im § 59 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(zweites Emittlungsverfahren)“ durch den Klammerausdruck „(zweites Ermittlungsver fahren)“ ersetzt. 63. Im § 63 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wort folge „Abgeordneter oder“ die Wortfolge „als Abgeordneter und“ eingefügt. 64. Im § 63 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Wort folgen „in den Namen der gewählten Abgeord neten und Ersatzmitglieder“ und „wie die ur sprünglichen Namen“. 65. Im § 65 Abs. 5 wird in der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in der lit. c der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt: „d) wenn ein mehrfach gewähltes Ersatzmit glied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat angenommen hat.“ 66. Im § 73 Abs. 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt: „b) in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,“; die bisherigen lit. b bis d werden als lit. c bis e bezeichnet. 67. Im § 73 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. e folgende lit. f eingefügt: „f) unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),“; die bisherigen lit. e und f werden als lit. g und h bezeichnet. 68. Im § 74 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „55a Abs. 1,“. 69. Die Überschrift des § 75 lautet: „§ 75 Übergangsbestimmungen“ 70. Im § 75 werden folgender Abs. 1 eingefügt und der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet: „(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Per sonen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbe standsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahl recht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahl ordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.“ 71. Die Anlage 1 lautet: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 121 122 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 123 72. In der Anlage 3 wird der Ausdruck „(Eigen händige Unterschrift mit Familien- bzw. Nach namen und Vornamen)“ durch den Ausdruck „(Eigenhändige Unterschrift)“ ersetzt. Artikel II Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im § 5 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „An tragstellung“ die Wortfolge „unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe“ ein gefügt. 2. Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Ge meindewahlleiter“ durch das Wort „Bürgermeis ter“ ersetzt. 3. Im § 5 Abs. 5 wird im zweiten Satz das Wort „Gemeindewahlleiters“ durch die Wortfolge „Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeis ter tätigen Bediensteten“ ersetzt; der letzte Satz entfällt. 4. Nach dem § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 ein gefügt: „(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzuläs sig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten kön nen an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eides stattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Dupli kat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Ver merk zu kennzeichnen und der Gemeindewahl behörde zu übermitteln. Diese hat die Wahl karte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschlie ßen.“ 5. Im § 5 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 7 entfällt der letzte Satz. 6. Der § 7 lautet: „§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder auslän discher Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätes tens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.“ 7. Im § 8 lit. a wird das Wort „Landtagswahl gesetz“ durch die Wortfolge „des Landtags wahlgesetzes“ ersetzt. 8. Der § 9 Abs. 1 lautet: „(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der in der betreffenden Gemeinde sei nen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht auf grund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.“ 9. Im § 12 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wort folge „auch an Feier-, nicht aber an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Sonn- und Feiertagen keine“ ersetzt. 10. Im § 12 Abs. 7 zweiter Satz werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Unrichtigkeiten“ die Wortfolge „so wie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes“ eingefügt. 11. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Der Bürgermeister hat den in der Ge meindevertretung vertretenen Parteien eine Aus fertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlan gen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegung auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfer tigung des Wählerverzeichnisses nicht in elek tronischer Form ausgefolgt wird.“ 12. Im § 13 erster Satz wird das Wort „und“ nach dem Wort „abzuschließen“ durch einen Punkt und die Wortfolge „Das abgeschlossene Wäh lerverzeichnis ist“ ersetzt. 13. Im § 15 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Wahlberechtigten“ ein Beistrich und die Wortfolge „der keine Wahlkarte beantragt hat,“ eingefügt. 14. In den §§ 16 Abs. 4 und 39 Abs. 6 wird der Ausdruck „v.H.“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt. 15. Im § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „eine Woche“ durch die Wortfolge „drei Wo chen“ ersetzt. 15a. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt: 124 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 „(3) Je Gemeinde soll nach Möglichkeit mindestens ein Wahllokal für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.“ 16. Im § 37 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Gehunfähige“ die Wortfolge „einer Gemein de“ eingefügt. 17. Im § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Ge meindewahlbehörde“ durch die Wortfolge „Der Gemeindewahlleiter“ ersetzt. 18. Im § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht geh unfähige“ durch das Wort „andere“ ersetzt. 19. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewor denen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen.“ 20. Im § 54 Abs. 3 entfallen im ersten Satz nach dem Ausdruck „lit. a“ der Beistrich und die Wortfolge „c und d“; im zweiten Satz werden nach dem Ausdruck „lit. b“ ein Beistrich und die Wortfolge „c und d“ eingefügt. 21. Im § 59 werden vor dem Punkt am Ende ein Strichpunkt und die Wortfolge „das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurück genommen wurden (§ 16 Abs. 8)“ eingefügt. 22. Im § 64 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ im ersten Absatz und der zweite Absatz. 23. Im § 72 Abs. 2 entfällt der dritte Satz; im nun mehrigen dritten Satz wird der Ausdruck „23.“ durch den Ausdruck „25.“ ersetzt; der folgende Satz wird angefügt: „Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge; diese müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahl tag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.“ 24. Im § 78 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g und h werden angefügt: „g) den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobach tet wird, h) einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.“ 25. Nach dem § 79 wird folgender § 80 eingefügt: „§ 80 Übergangsbestimmung Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestands merkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlord nung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.“ 26. Die Anlage 1 lautet: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 125 126 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 127 Artikel III Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1994, Nr. 66/ 1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/ 2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im § 39 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Vertretungskörper“ die Wortfolge „oder in das Europäische Parlament“ eingefügt. 2. Im § 43 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wort folge „auch an Feier-, nicht aber an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Sonn- und Feiertagen keine“ ersetzt. 3. Im § 43 Abs. 2 werden vor dem Wort „sowie“ ein Beistrich und die Wortfolge „Ausfertigun gen des Wählerverzeichnisses“ eingefügt. 4. Im § 49 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Ge meindewahlleiters“ durch die Wortfolge „Bürger meisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten“ ersetzt. 5. Im § 49 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Ge meindewahlleiter“ durch das Wort „Bürgermeis ter“ ersetzt. 6. Der § 49 Abs. 4 letzter Satz entfällt. 7. Im § 49 Abs. 5 wird der zweite Satz durch fol gende Sätze ersetzt: „Die Ausstellung von Gleichstücken für abhan den gekommene Stimmkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstatt liche Erklärung noch nicht unterschrieben wur de. Der Bürgermeister hat daraufhin ein Dupli kat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist mit einem entsprechenden Ver merk zu kennzeichnen und der Gemeindewahl behörde zu übermitteln. Diese hat die Stimm karte dem Akt der Gemeinde anzuschließen.“ 8. Im § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Schlie ßung des letzten Abstimmungslokals am Ab stimmungstag“ durch die Wortfolge „Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemein de“ ersetzt. 9. Im § 64 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „Vertretungskörper“ die Wortfolge „oder in das Europäische Parlament“ eingefügt. 10. In den Anlagen 4, 7, 9 und 11 entfällt jeweils unter der Wortfolge „Eigenhändige Unterschrift“ der Klammerausdruck „(Vor- und Familien- bzw. Nachname)“. 11. Die Anlage 5 lautet: 128 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61 129 130 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 61, 62 Artikel IV Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/ 2008 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „ins Wähler verzeichnis“ durch die Wortfolge „in die Wäh lerkartei“ ersetzt. 2. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfer tigung der Wählerkartei nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird.“ 3. Nach dem § 17 wird folgender § 18 angefügt: „§ 18 Übergangsbestimmung Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestands merkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlord nung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Überprü fung hat anhand des Strafregisters zu erfol gen.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 62. Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes*) Der Landtag hat beschlossen: Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 lit. a Z. 3 entfällt der Ausdruck „Kor mus,“. 2. Im § 2 lit. a Z. 11 wird das Wort „gemeinschafts rechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. 3. Der § 2 lit. d und e lautet: „d) Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Nützlinge; e) integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutz methoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr und Bekämpfungsmethoden auf einem Ni veau halten, das wirtschaftlich und ökolo gisch vertretbar ist und Risiken für die Ge sundheit von Menschen und die Umwelt re duziert oder minimiert; der integrierte Pflan zenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämp fung von Schädlingen;“ 4. Im § 2 lit. f entfällt der Teilsatz „die bestim mungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angege benen Indikationen und Verwendungsvorschrif ten sowie die Befolgung der guten Pflanzen schutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes;“ 5. Der § 2 lit. g lautet: „g) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden: alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden; ihnen gleichgestellt sind Perso nen, die Pflanzenschutzmittel, die für die be rufliche Verwendung zugelassen sind, ver wenden;“ 6. Dem § 2 wird folgende lit. h angefügt: „h) Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die spe ziell für die Anwendung von Pflanzenschutz *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/128/EG und 2009/143/EG. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 131 mitteln bestimmt sind, einschließlich Zube hör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.“ 7. Im § 3 lit. b wird nach dem Wort „unverzüg lich“ die Wortfolge „der Landwirtschaftskam mer oder“ eingefügt. 8. Im § 3 lit. d wird der Ausdruck „§§ 6 und 7“ durch den Ausdruck „§§ 7 und 8“ ersetzt. 9. In der Überschrift des § 5 sowie im § 5 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt; im § 5 Abs. 1 erster Satz wird weiters der Ausdruck „6 Abs. 5“ durch den Ausdruck „7 Abs. 5“ er setzt. 10. Der § 5 Abs. 3 und 4 lautet: „(3) Die Landwirtschaftskammer hat die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten und zu unterstützen; sie hat weiters bei der Durchführung behördlich ange ordneter Maßnahmen mitzuwirken, soweit sie dazu verpflichtet ist (§§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 1). (4) Die Aufgaben der Landwirtschaftskam mer nach den Abs. 1 bis 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirt schaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.“ 11. Nach dem § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen und un verzüglich der Landwirtschaftskammer weiter zuleiten. (2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittel bar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich an geordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat.“ 12. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden als §§ 7 bis 9 bezeichnet; der bisherige § 9 entfällt. 13. Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 5 und 6“ ersetzt. 14. Im nunmehrigen § 8 Abs. 2 lit. a und b wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Land wirtschaftskammer“ ersetzt. 15. Im nunmehrigen § 8 Abs. 2 lit. c wird der Aus druck „§ 6“ durch den Ausdruck „§ 7“ ersetzt. 16. Im nunmehrigen § 9 erster Satz wird der Aus druck „§§ 6 oder 7 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 7 oder 8 Abs. 1“ ersetzt. 17. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden durch fol gende §§ 9a bis 11a ersetzt: „§ 9a Aktionsplan (1) Die Landesregierung hat einen Aktions plan über die nachhaltige Verwendung von Pflan zenschutzmitteln auszuarbeiten. (2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu entsprechen. Er hat unter Be rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwen dung des Vorsorgeprinzips insbesondere a) quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesund heit von Menschen und die Umwelt festzu legen, b) Maßnahmen festzulegen, mit denen die Ent wicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Metho den und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und c) die Indikatoren zur Überwachung der Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln, die be sonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere wenn nichtchemi sche Alternativen verfügbar sind. (3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichti gung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausar beitung zu überprüfen und bei Bedarf zu än dern. 132 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 § 9b Anhörung und Veröffentlichung (1) Der Entwurf des Aktionsplanes ist dem Amt der Landesregierung und den sonstigen öf fentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Ein räumung einer Frist von mindestens vier Wo chen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Amt der Landesregierung zur all gemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Ho mepage des Landes im Internet für die Allge meinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarl berg kundzumachen. (2) Während der Auflagefrist können natür liche und juristische Personen sowie deren Ver einigungen, Organisationen oder Gruppen, ins besondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundma chung hinzuweisen. Der Entwurf des Aktions planes ist Menschen mit schwerer Sehbehinde rung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern. (3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktions planes angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Landesregierung hat den von ihr be schlossenen Aktionsplan samt einer zusammen fassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stel lungnahmen berücksichtigt wurden, im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf zulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu hal ten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amts blatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Der Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Landesregierung hat den Aktions plan und dessen Änderungen (§ 9a Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln. § 10 Sachliche Voraussetzungen (1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel ver wendet werden, die im Pflanzenschutzmittelre gister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Auf brauchfrist ist zu beachten. (2) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müs sen darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG an wenden. (3) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umset zung des Rechts der Europäischen Union erfor derlich ist, durch Verordnung unter Bedacht nahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmit teln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; ins besondere über a) ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sach liche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor allem in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt so wie der Ergebnisse einschlägiger Risikobe wertungen; dabei ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzen schutzmittel mit geringem Risiko sowie bio logische Bekämpfungsmaßnahmen zu be vorzugen sind und geeignete Risikomanage mentmaßnahmen getroffen werden; b) die Notwendigkeit einer Bewilligung der Be zirkshauptmannschaft für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehr bringen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur aufgrund einer Notfall situation zulässig ist; die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu erteilen, wenn die Verwendung dieses Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; die Bewilligung ist auf Antrag und gegebenenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen; c) die Lagerung und Handhabung sowie das Verdünnen und Mischen von Pflanzenschutz mitteln vor der Verwendung; die Zuberei tung und das Abfüllen von Pflanzenschutz mitteln; d) die Lagerung und Handhabung von Verpa ckungen und Restmengen; e) die Verwendung der erforderlichen Schutz bekleidung und Schutzausrüstung; f) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte sowie deren Handhabung und Reinigung nach der Verwendung; g) die zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, die Anforderungen an die Überprüfung ein schließlich der Festlegung der Prüfungsin tervalle, die für die Durchführung der Über prüfung geeigneten Einrichtungen sowie die Anerkennung der in anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 133 § 11 Persönliche Voraussetzungen (1) Personen, die Pflanzenschutzmittel be ruflich verwenden, müssen über einen Pflan zenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort gelten den Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfü gen. Dies gilt nicht für Personen, die Pflanzen schutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsver hältnisses unter der Anleitung und Aufsicht ei ner Person, die über einen Pflanzenschutzmit telausweis oder eine solche Bescheinigung ver fügt, verwenden. (2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittel ausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie a) über die fachlichen Kenntnisse und Fertig keiten im Sinne des Anhanges I der Richtli nie 2009/128/EG verfügt und b) verlässlich ist. (3) Als Nachweis der erforderlichen fachli chen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten: a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß § 11a Abs. 1; b) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 11a Abs. 2 oder 4 anerkannt wurde; c) die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort gelten den Ausführungsbestimmungen zum Pflan zenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Aus bildung; oder d) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung. (4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder b) mehr als einmal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzen schutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. (5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen. (6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist be fristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregie rung unter Bedachtnahme auf den wissen schaftlichen und technischen Fortschritt fest gelegt wird. (7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittel ausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1) oder einer anerkannten Fortbildungs maßnahme (§ 11a Abs. 2 oder 4) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungs kurs bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaß nahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht er füllt werden. (9) Die Landesregierung hat den Pflanzen schutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstel lung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind. (10) Gegen Entscheidungen der Landesre gierung nach Abs. 8 oder 9 steht das Rechts mittel der Berufung an den Unabhängigen Ver waltungssenat offen. (11) Die Landesregierung hat mit Verord nung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu er lassen. (12) Die Landesregierung kann mit Verord nung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Ein fachheit und Raschheit gelegen ist. § 11a Ausbildungs- und Fortbildungskurs, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (1) Der Ausbildungskurs (§ 11 Abs. 3 lit. a) und der Fortbildungskurs (§ 11 Abs. 7) sind von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu ver mitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutz mitteln erforderlichen neuen fachlichen Kennt nisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Er satz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerken 134 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 nen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/ EG sind unabhängig von der Staatsangehörig keit und vom Staat, in dem die Ausbildung ab solviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesent liche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpas sungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vor zuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. (3) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längs tens aber innerhalb von vier Monaten nach voll ständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Gegen die Entscheidung der Lan desregierung steht das Rechtsmittel der Beru fung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. (4) Die Landesregierung kann durch Ver ordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnach weise nach Abs. 2 als gleichwertig zur Ausbil dung nach Abs. 1 gelten.“ 18. Im § 12 entfällt der Abs. 1 und der bisherige Abs. 2 verliert seine Absatzbezeichnung; dem nunmehrigen § 12 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nur für Pflanzen und Pflanzenerzeug nisse, die grundsätzlich zum Verzehr durch Men schen oder Tiere bestimmt sind.“ 19. Der § 13 lautet: „§ 13 Aufzeichnungen und Auskünfte (1) Personen, die Pflanzenschutzmittel be ruflich verwenden, haben Aufzeichnungen ge mäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel be ruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnun gen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberech tigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeich nungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“ 20. Im § 14 erster Satz entfällt der Ausdruck „be stimmungs- oder“ und der Klammerausdruck „(§ 2 lit. f)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 2)“ ersetzt. 21. Die Bezeichnung des 4. Abschnittes samt Über schrift lautet: „4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen“ 22. Vor dem § 15 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Beratung Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmit teln erteilen, einschließlich private selbständige oder öffentliche Beratungsdienste, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 verfügen.“ 23. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt; wei ters wird dem § 15 Abs. 1 folgender Satz ange fügt: „Im Falle einer Übertragung nach § 6 Abs. 2 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertra gung von der Gemeinde wahrzunehmen.“ 24. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertra gung von der jeweiligen Einrichtung wahrzu nehmen.“ 25. Im § 15 Abs. 3 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt: „das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutz mittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a).“ 26. Im § 15 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommis sion“ ersetzt. 27. Im § 15 Abs. 3 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt und die bisherigen lit. c und d als lit. d und e bezeichnet: „c) den Pflanzenschutzmittelausweis oder die Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 vorzulegen;“ 28. Im nunmehrigen § 15 Abs. 3 lit. d wird der Aus druck „§ 13“ durch die Wortfolge „Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 135 29. Der § 15 Abs. 5 entfällt. 30. Nach dem § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Übertragung von Aufgaben (1) Die Landesregierung kann geeigneten Einrichtungen einzelne oder alle Aufgaben nach § 15 Abs. 2 mit Verordnung übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlich keit und Zweckmäßigkeit gelegen und sicher gestellt ist, dass die jeweilige Einrichtung a) unparteiisch ist, b) die Anforderungen an die Qualität der Auf gabenerfüllung und an den Schutz vertrau licher Informationen erfüllt und c) keinem Interessenkonflikt zwischen der Aus übung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen. (3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu. (4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchfüh rung von Laboruntersuchungen beauftragt wer den können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Vor aussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen.“ 31. Im § 16 Abs. 1 entfällt der Teilsatz „; Abs. 2 bleibt unberührt“. 32. Der § 16 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet. 33. Im nunmehrigen § 16 Abs. 2 wird die Wort folge „Die Gemeinde hat die Kosten der Über wachung nach § 15 Abs. 1, die Bezirkshaupt mannschaft die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Die Bezirks hauptmannschaft hat die Kosten der Überwa chung nach § 15 Abs. 1 und 2“ ersetzt. 34. Im nunmehrigen § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt; weiters entfällt der letzte Satz. 35. Im § 17 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „§ 6“ durch den Ausdruck „§ 7“ ersetzt. 36. Im § 17 Abs. 5 werden das Wort „Artikels“ durch die Abkürzung „Art.“ und die Wortfolge „Europäische Gemeinschaft“ durch die Wort folge „Europäische Union“ ersetzt. 37. Nach dem § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Öffentliche Information und Sensibilisierung (1) Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu för dern, insbesondere über die Risiken und mögli che akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen. (2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, In formationen und Instrumente für die Überwa chung von Schadorganismen und die Entschei dungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Be ratungsdienste für den integrierten Pflanzen schutz zur Verfügung zu stellen. (3) Die Landwirtschaftskammer hat die Lan desregierung auf Verlangen bei der Wahrneh mung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unter stützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 17b Mitteilungs- und Berichtspflichten (1) Die Landesregierung hat der Europäi schen Kommission die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 10 Abs. 3 lit. g zur Durch führung der Überprüfung von Pflanzenschutz geräten bestimmt sind, mitzuteilen. (2) Die Landesregierung hat die zur Erfül lung unionsrechtlicher Verpflichtungen erfor derlichen Berichte zu erstellen und der Europäi schen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere a) den Bericht über die Ergebnisse von Bewer tungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/ 128/EG; b) jährliche Kontrollberichte nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Um fang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach § 15 Abs. 2. (3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Inter net für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.“ 38. Vor dem § 18 entfällt die Abschnittsbezeich nung samt Überschrift. 39. Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Gemein den und die Landwirtschaftskammer“ durch die 136 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62 Wortfolge „die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden und die Einrichtungen nach § 15a Abs. 1 und 4“ ersetzt sowie nach dem Wort „Schadorganismen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „über Personen, denen ein Pflan zenschutzmittelausweis ausgestellt wurde,“ ein gefügt. 40. Im § 18 werden nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt und der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet: „(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu er möglichen, soweit diese Daten für die Überprü fung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.“ 41. Im nunmehrigen § 18 Abs. 3 werden die Wort folge „diese Daten“ durch die Wortfolge „der Daten nach Abs. 1“, die Wortfolge „Kommis sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ sowie das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt. 42. Im § 19 wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „den §§ 15 und 15a“ ersetzt. 43. Der § 20 lautet: „§ 20 Anhörung der Landwirtschaftskammer Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 6, 11 und 12 sowie 11a Abs. 4 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.“ 44. Vor dem § 21 wird folgende Abschnittsbezeich nung samt Überschrift eingefügt: „5. Abschnitt Schlussbestimmungen“ 45. Im § 21 Abs. 1 lit. c wird jeweils im Klammer ausdruck der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Aus druck „Abs. 3“ ersetzt. 46. Der § 21 Abs. 1 lit. d lautet: „d) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Be scheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutz mittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);“ 47. Nach dem § 21 Abs. 1 lit. d wird folgende lit. e eingefügt und die bisherigen lit. e bis h werden als lit. f bis i bezeichnet: „e) eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;“ 48. Der nunmehrige § 21 Abs. 1 lit. g lautet: „g) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;“ 49. Der bisher als § 21 bezeichnete Paragraf über das „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ wird als § 22 bezeichnet. 50. Nach dem nunmehrigen § 22 wird folgender § 23 angefügt: „§ 23 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 62/2012 (1) Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ur sprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist, die Kon formität mit den Rechtsvorschriften der Euro päischen Union gegeben ist und sie entsprechend den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997 gekennzeichnet sind, längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden. (2) Der § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fas sung LGBl.Nr. 62/2012 ist erst ab dem 1. Jänner 2014 einzuhalten. (3) Ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2007 gilt längstens bis zum 25. November 2015 als Pflanzenschutz mittelausweis im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012. Personen, die Pflan zenschutzmittel beruflich verwenden und über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, müssen für die Ausstellung eines Pflanzenschutz mittelausweises nur die Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einer anerkannten Fort bildungsmaßnahme nach § 11 Abs. 7 in der Fas sung LGBl.Nr. 62/2012 nachweisen. (4) Personen, die Pflanzenschutzmittel be ruflich verwenden und über keinen Sachkunde nachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2007 verfügen, dürfen andere als giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel bis längs tens zum 25. November 2013 ohne Pflanzen schutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verwenden. (5) Personen, die im Rahmen ihrer berufli chen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a), müs Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 62, 63 137 sen spätestens ab dem 26. November 2015 über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verfügen. (6) Die Landesregierung hat der Europäi schen Kommission bis zum 30. April 2013 den Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Anwendung des integrierten Pflanzenschut zes einschließlich der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 zu übermitteln. (7) Für den Fall, dass die Änderung des § 19 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nicht kundge macht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/2012, ohne diese Änderung kundzuma chen.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 63. Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002 und Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert: 1. Im § 11 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „schulübergreifenden Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „schul- oder schulartenübergrei fenden Tagesbetreuung“ ersetzt. 2. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz fol gender Satz eingefügt: „Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schularten übergreifender Führung besteht eine entsprechende Verpflichtung bereits ab zwölf Anmeldungen.“ 3. Im § 11 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt. 4. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Leh rer oder Erzieher“ durch die Wortfolge „Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen“ ersetzt. 5. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für die Verwendung von Ge bäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Lie genschaften oder Liegenschaftsteilen für schu lische Zwecke.“ 6. Der § 14 Abs. 6 entfällt. 7. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- bzw. Erwachsenenbildung“ durch das Wort „Weiter bildung“ ersetzt. 8. Im § 18a Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Be zirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Lan desregierung“ ersetzt. 9. Im § 20 Abs. 5 lit. b Z. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt. 10. Im § 23 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Aufsicht“ die Wortfolge „der Landesregierung“ eingefügt. 11. Im § 23 entfällt der Abs. 2 und werden die bis herigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 2 bis 4 bezeich net. 12. Im § 37 werden der Text des § 37 als Abs. 1 bezeichnet und nach dem nunmehrigen Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt: „(2) Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 63/2012, aus genommen die §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 63/2012, tritt mit 1. Sep tember 2012 in Kraft. (3) Die §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 63/2012, treten rückwir kend mit 1. September 2011 in Kraft.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 138 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 64, 65 64. Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006 und Nr. 39/2009, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18b Abs. 1 wird folgender Satz ange fügt: „Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schul artenübergreifende Betreuung ist ab fünfzehn angemeldeten Schülern (bei sonstigem Nicht zustandekommen einer schulischen Tagesbe treuung auch bei schulartenübergreifender Füh rung ab zwölf angemeldeten Schülern) jedenfalls bis 16.00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus anzubieten.“ 2. Dem § 18b wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Für die Bildung von schulartenüber greifenden Gruppen gilt Abs. 4 sinngemäß mit folgenden Maßgaben: a) für die Höchstzahl der Schüler gilt die je weils höhere Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart, wobei sich diese Zahl für jeden in der Gruppe betreuten Sonder schüler um zwei verringert; b) die Mindestzahl der Schüler beträgt ein Vier tel der jeweils niedrigeren Klassenschüler höchstzahl der betreffenden Schulart. Werden in einer schulartenübergreifenden Gruppe auch Schüler einer Schule im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. b bis i betreut, kann die Landesregie rung im Einzelfall andere Gruppengrößen fest legen. Dabei ist auf die zusätzlichen Anforde rungen, die sich aus der Anzahl der Kinder und der Art und Schwere ihrer Behinderung erge ben, Rücksicht zu nehmen.“ 3. Die Überschrift des § 19 lautet: „§ 19 Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen“ 4. Der § 19 Abs. 6 lautet: „(6) An ganztägigen Schulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erfor derlichen Lehrer oder Erzieher und für die Frei zeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Frei zeitpädagogen zu bestellen. Außerdem kann auf Vorschlag des Schulleiters zu dessen Unterstüt zung ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Be treuungsteiles bestellt werden.“ 5. Im § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „folgenden Absätzen“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt. 6. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl.Nr. 64/ 2012, tritt rückwirkend mit 1. September 2011 in Kraft.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 65. Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006 und Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 4 Abs. 5 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt. 2. Der § 3 Abs. 3 lautet: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 65, 66 139 „(3) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäu des, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden Gründen ist die unumgänglich not wendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.“ 3. Im § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach Abs. 3 zuständige Behörde“ durch das Wort „Landes regierung“ ersetzt. 4. Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Bezirkshauptmannschaft“. 5. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landes regierung aufgrund dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1“ ersetzt. 6. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 65/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 66. Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 4/2007 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert: 1. Der § 2 entfällt. 2. Der bisherige § 2a wird als § 2 bezeichnet. 3. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. 4. Dem nunmehrigen § 2 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt: „c) Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen.“ 5. Der § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.“ 6. Im § 4 entfällt der Abs. 2 und wird der bishe rige Abs. 3 durch folgenden neuen Abs. 2 er setzt: „(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören: a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vor sitzender, b) für die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen der zuständige Bezirksschulinspek tor, für die Lehrer an öffentlichen Berufs schulen sowie für die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der zustän dige Landesschulinspektor, c) zwei von der zuständigen Personalvertre tung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.“ 7. Im § 4 entfallen die Abs. 4 und 5. 8. Im § 4 wird der bisherige Abs. 6 durch folgen den neuen Abs. 3 ersetzt: „(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist be schlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b ge nannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kom missionsmitglieder erforderlich.“ 9. Im § 4 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 4 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b“. 10. Im § 4 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 5 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Kommissionen“ durch das Wort „Leis tungsfeststellungskommission“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „Kommissionen müssen“ durch die Wortfolge „Kommission muss“ ersetzt. 11. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt: 140 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 66 „(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“ 12. Der § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Die Durchführung des Disziplinarver fahrens erster Instanz obliegt der Disziplinar kommission, die beim Amt der Landesregie rung einzurichten ist.“ 13. Im § 5 entfällt der Abs. 2 und wird der bishe rige Abs. 3 durch folgenden neuen Abs. 2 er setzt: „(2) Der Disziplinarkommission haben an zugehören: a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vor sitzender, b) für die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen der zuständige Bezirksschulinspektor, für die Lehrer an öffentlichen Berufsschulen sowie für die Lehrer an land- und forstwirt schaftlichen Fachschulen der zuständige Landesschulinspektor, c) zwei von der zuständigen Personalvertre tung bestellte Lehrer jener Schulart, der der beschuldigte Lehrer angehört.“ 14. Im § 5 wird der bisherige Abs. 4 durch folgen den neuen Abs. 3 ersetzt: „(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist be schlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b ge nannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kom missionsmitglieder erforderlich.“ 15. Im § 5 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 4 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Abs. 3 lit. b“. 16. Im § 5 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 5 be zeichnet; im nunmehrigen Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Disziplinarkommissionen“ durch das Wort „Disziplinarkommission“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Kommissionen müssen“ durch die Wortfolge „Kommission muss“ ersetzt. 17. Im § 5 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 6 bezeichnet. 18. Der § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommis sion nach § 5 einen rechtskundigen Landesbe diensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.“ 19. Der § 7 Abs. 1 lautet: „(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.“ 20. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 ange fügt: „(3) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 66/2012, tritt, ausgenommen § 8 Abs. 4 erster Satz in der Fassung LGBl.Nr. 66/2012, am 1. Sep tember 2012 in Kraft. (4) Die Kommissionen nach den §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 66/2012 sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2012 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Dis ziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 67 141 67. Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Kulturför derungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, wird verord net: § 1 Allgemeines (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsord nung gelten für die Kulturbeiräte gemäß § 7 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes (Wissenschaftsbeirat, Weiterbildungsbeirat, Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten), die Kunstkommissionen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kulturförderungsgesetzes und allenfalls weitere von der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes eingerich tete Kunstkommissionen. (2) Die Geschäftsbehandlung für die Kulturbei räte und Kunstkommissionen obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregie rung für Angelegenheiten der Wissenschaft, Wei terbildung bzw. Kunst jeweils zuständigen Abtei lung. (3) Die Kulturbeiräte haben die Landesregie rung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten. Die Kunst kommissionen haben die Aufgabe, die Landes regierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten. § 2 Einberufung der Sitzungen (1) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind nach Bedarf, die Kulturbeiräte jedoch mindes tens ein Mal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfol gen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des je weiligen Gremiums unter Angabe des Grundes ver langen. (2) Die Mitglieder der Kulturbeiräte und Kunst kommissionen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. (3) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunfts personen beizuziehen. (4) Das zuständige Mitglied der Landesregie rung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kunst kommission teilzunehmen. § 3 Beschlüsse (1) Die Beschlussfähigkeit der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindes tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehr heit der Stimmen erforderlich. (3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälli ges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. (4) Die Anhörung der Kulturbeiräte zu den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 des Kulturförderungs gesetzes ist auch im Umlaufweg zulässig. Zu die sem Zweck ist den Mitgliedern der Entwurf der För derrichtlinien vorzulegen. Die vorsitzende Person hat in diesem Fall für die Abstimmung eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, nach deren ungenütztem Ablauf die Zustimmung anzu nehmen ist. § 4 Abstimmung (1) In den Kulturbeiräten sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmbe rechtigt. (2) In einer Kunstkommission hat sich ein Mit glied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, sei ner Stimme zu enthalten. (3) Eine schriftliche Abstimmung ist dann durch zuführen, wenn dies die vorsitzende Person anord net oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt. § 5 Niederschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und die Zeit der Sitzung, die anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. (2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen. § 6 Informationsveranstaltungen der Kunstkommissionen (1) Die gemäß den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des 142 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 67, 68 Kulturförderungsgesetzes einmal jährlich durchzu führenden Veranstaltungen zur Information über die Beratungspraxis der Kunstkommissionen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Mitglieder der jeweiligen Kunstkom mission und alle förderungswerbenden Personen, die im Berichtsjahr ein Förderansuchen eingebracht haben, sind über diese öffentlichen Veranstaltun gen schriftlich zu verständigen. § 7 Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten (1) Den Mitgliedern der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen gemäß der Verordnung der Landes regierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kunstkommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2002, in der jeweils gelten den Fassung. (2) Der vorsitzenden Person und der berichten den Person sowie Landesbediensteten, die als fach lich befähigte Mitglieder bestellt sind und diese Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, gebührt keine Entschädigung. (3) Mit den zu einer Sitzung beigezogenen Sachverständigen oder Auskunftspersonen sowie mit jenen Mitgliedern einer Kunstkommission, die bei der Ausschreibung von Wettbewerben als Juro ren tätig sind, kann die gemäß § 1 Abs. 2 zuständi ge Abteilung privatrechtliche Honorarvereinbarun gen abschließen. § 8 Außerkrafttreten Die Verordnung über die Geschäftsordnung für die Wissenschafts- und die Heimatpflegekommis sion, LGBl.Nr. 28/1982, die Verordnung der Lan desregierung über die Bildung einer Heimatpflege kommission, LGBl.Nr. 14/1975, die Verordnung über die Bildung einer Wissenschaftskommission, LGBl.Nr. 13/1975 und die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Kulturbeirat, die Volks bildungs- und die Kunstkommission, LGBl.Nr. 14/ 1974, werden aufgehoben. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 68. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Schulsprengel der öffentlichen Polytechnischen Schulen Auf Grund der §§ 17 und 18 des Schulerhal tungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung über die Schulsprengel der öffentlichen Polytechnischen Schulen, LGBl.Nr. 44/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1992, Nr. 90/1997, Nr. 53/2003, Nr. 30/ 2005, Nr. 47/2008 und Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert: Im § 1 Buchstabe B wird nach der Wortfolge „Poly technische Schule Bregenz“ die Wortfolge „und Polytechnische Klassen an der Volksschule Lau terach-Unterfeld (Gemeinsamer Schulsprengel)“ eingefügt. Artikel II Der Art. 1 tritt am 1. September 2012 in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, 28. Stück, Nr. 69 143 69. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Abgabegruppenverordnung Auf Grund des § 9 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997, wird verordnet: Die Abgabegruppenverordnung, LGBl.Nr. 1/ 1992, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1996, wird wie folgt geändert: Im § 1 Z. 1 wird in der Tabelle nach der Zeile „Schindelerzeuger 5 5 6“ die Zeile „Konzessionierte Schilehrer 1 1 1“ eingefügt. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r

Law amending the Plant Protection Law · Nelum