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قوانين النمسا

Law amending the Law on use of plant protection products (Styrian Plant Protection Products Law 2012)

صدر في 2014-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 16. Dezember 2014 mit dem das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
pesticides, integrated pest management-IPM/pest management strategies, plant protection
الفئات
agriculture

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  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2014 Ausgegeben am 30. Dezember 2014 154. Gesetz: Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 (XVI. GPStLT RV EZ 2917/1 AB EZ 2917/3) [CELEX-Nr.: 32009L0128] 154. Gesetz vom 16. Dezember 2014 mit dem das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.“ 2. § 3 Abs. 1 lautet: „(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die 1. für nicht berufliche Verwenderinnen/nicht berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind; 2. im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung unter der Anleitung und Aufsicht einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, sofern dies nach den Ausbildungsvorschriften notwendig ist, erfolgt; 3. bei nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten unter der Anleitung einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, erfolgt: a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten; b) die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen); c) die manuelle Ausbringung von Nützlingen, die als Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zugelassen sind und d) das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.“ 3. § 5 Abs.1 lautet: „(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal von einer von der Landesregierung anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.“ 4. § 6 Abs. 2 lautet: „(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten: 1. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 10; D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 154/2014 - Ausgegeben am 30. Dezember 2014 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 2. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden; 3. der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden; 4. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden; 5. der erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung; 6. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder 7. eine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.“ 5. § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 entfallen. 6. § 6 Abs. 6 lautet: „(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie eine gültige Bescheinigung gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 gleichwertig.“ 7. § 22 Abs. 1 lautet: „(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e sowie § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.“ 8. § 22 Abs. 3 lautet: „(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1.“ 9. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.“ 10. § 23a lautet: § 23a Inkrafttreten von Novellen „(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.“ D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 154/2014 - Ausgegeben am 30. Dezember 2014 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Landeshauptmann Voves Landesrat Seitinger D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at

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