Law amending the Land Transaction Law
صدر في 2006-05-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- transfer rights, land tenure, foreign land tenure, environmental impact assessment (EIA), transboundary effects, monitoring, property rights
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VORARLBERGER 157 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2005 Herausgegeben und versendet am 18. August 2005 19. Stück 33. Gesetz: Raumplanungsgesetz, Änderung XXVIII. LT: RV 31/2005, 5. Sitzung 2005 34. Verordnung: IG-L Maßnahmenkatalog – Verkehr 33. Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes*) Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Raumplanung (Raumpla nungsgesetz – RPG), LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert: 1. Vor dem § 6 wird folgende Abschnittsbezeich nung eingefügt: „1. Abschnitt Landesraumpläne, Allgemeines“ 2. Im § 6 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dem Entwurf ist ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht an zuschließen.“ 3. Der § 6 Abs. 6 lautet: „(6) Die Gemeinden haben den ihnen über mittelten Entwurf eines Landesraumplanes wäh rend eines von der Landesregierung bestimmten Zeitraumes, der mindestens einen Monat betra gen muss, im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Im Gemeindeamt ist während dieses Zeitraumes der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes in der er forderlichen Anzahl aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung über die Auflage hinzuweisen. Eingelangte Stellungnahmen sind der Landes regierung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen. Der Ent wurf eines Landesraumplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auf lagefrist auf Verlangen zu erläutern.“ 4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Erleichterungen nach Abs. 2 gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.“ 5. Nach dem § 10 wird folgender 2. Abschnitt ein gefügt: „2. Abschnitt Landesraumpläne, Umweltverträglichkeitsprüfung § 10a Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung (1) Landesraumpläne sind während der Aus arbeitung und vor ihrer Erlassung und Ände rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt zu unterziehen, wenn durch sie a) der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglich keitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird, oder b) Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Ge setzes über Naturschutz und Landschafts entwicklung) erheblich beeinträchtigt wer den könnten. (2) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landes raumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft. (3) Landesraumpläne, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzen *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2001/42/EG und 2003/105/EG. 158 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 19. Stück, Nr. 33 und für die nicht bereits eine Pflicht zur Um weltverträglichkeitsprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltverträg lichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie vor aussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ha ben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeits prüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkrite rien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. (4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeits prüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Landesre gierung zur Frage der voraussichtlichen Erheb lichkeit von Umweltauswirkungen zu konsul tieren. (5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeits prüfung nach Abs. 3, gegebenenfalls einschließ lich der Gründe, weshalb keine Umweltverträg lichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Lan desraumplanes aufzunehmen. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfs des Landesraumpla nes hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblich keitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt. (6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumpläne festgelegt wer den, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (Abs. 1) bedür fen; weiters können bestimmte Arten von Lan desraumplänen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Ver ordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichti gung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltaus wirkungen haben. Abs. 4 ist sinngemäß anzu wenden. (7) In einem allgemein verständlichen Er läuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Auflage des Er läuterungsberichts zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen. Der Erläuterungsbericht ist Men schen mit schwerer Sehbehinderung auf Ver langen vorzulesen oder zu erläutern. § 10b Umweltbericht (1) Im Rahmen der Umweltverträglichkeits prüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen ist. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheb lichen Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Da bei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungs bereich des Landesraumplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in An hang I der Richtlinie 2001/42/EG angeführten Informationen enthalten. (2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herange zogen werden können. Dabei sind der gegen wärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmetho den, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landes raumplanes, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten geprüft werden können, zu berücksichtigen. (3) Zur Erlangung der in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Informatio nen können alle verfügbaren relevanten Infor mationen über die Umweltauswirkungen heran gezogen werden, die auf anderen Ebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. (4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren. § 10c Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Rahmen des allge meinen Auflageverfahrens auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer ange messenen Frist zur Stellungnahme zu übermit teln. (2) Während der Auflagefrist können natür liche und juristische Personen sowie deren Ver einigungen, Organisationen oder Gruppen, ins besondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landes raumplanes sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen. § 10d Grenzüberschreitende Auswirkungen (1) Wenn die Durchführung eines Landes raumplanes, der der Umweltverträglichkeitsprü fung unterliegt (§ 10a), voraussichtlich erheb Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 19. Stück, Nr. 33 159 liche Auswirkungen auf die Umwelt eines aus ländischen Staates haben wird, ist ihm der Ent wurf des Landesraumplanes vor dessen Erlas sung gemeinsam mit dem Umweltbericht (§ 10b) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mit teilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht. (2) Wenn der ausländische Staat Konsulta tionen verlangt, haben diese sich zu erstrecken auf a) die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, sowie b) die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemes sener Zeitrahmen für deren Dauer zu verein baren. (3) Sind mit einem ausländischen Staat Kon sultationen zu führen, sind diesem alle erforder lichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzu stellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates, die von den durch die Durchführung des Landesraumplanes verursachten Umwelt auswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet wer den können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitglied staaten der Europäischen Union sowie Ver tragsparteien des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertrag liche Regelungen bleiben unberührt. § 10e Entscheidung (1) Bei der Erlassung des Landesraumplanes sind insbesondere der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Kon sultationen (§ 10d) zu berücksichtigen. (2) Landesraumpläne, die aufgrund voraus sichtlich erheblicher Auswirkungen auf Euro paschutzgebiete einer Umweltverträglichkeits prüfung nach § 10a zu unterziehen sind, müs sen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungs zielen geprüft werden. Der Landesraumplan darf nur erlassen werden, wenn das Europa schutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungs ziele nicht beeinträchtigt wird. (3) Abweichend von Abs. 2 können Landes raumpläne dann erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein schließlich solcher sozialer oder wirtschaft licher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung be steht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prio ritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebens raumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so kön nen bei der Gemeinwohlabwägung nur Er wägungen im Zusammenhang mit der Ge sundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maß geblichen günstigen Auswirkungen für die Um welt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte resses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union. (4) Werden Landesraumpläne in Anwen dung des Abs. 3 erlassen, so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Aus gleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzge bietsnetzes („Natura 2000“) nicht zu beein trächtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaß nahmen zu unterrichten. § 10f Bekanntgabe (1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlas sung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Lan desraumplanes bleibt unberührt. (2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen, a) wie Umwelterwägungen in den Landes raumplan einbezogen wurden, b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgege benen Stellungnahmen (§ 10c) und die Er gebnisse der geführten grenzüberschreiten den Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden, c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertret baren Alternativen gewählt wurde, und d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden. Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffent lich zugänglich zu machen. § 10g Regelmäßige Überwachung Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumplanes erheb 160 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 19. Stück, Nr. 33 liche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erfor derlichenfalls ist der Landesraumplan zu ändern. § 10h Ausländische Pläne, Öffentlichkeitsbeteiligung Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsul tationen durchführt, hat die Landesregierung die §§ 6 Abs. 5 und 6 sowie 10c sinngemäß an zuwenden. Besondere staatsvertragliche Rege lungen bleiben unberührt.“ 6. Der § 12 Abs. 4a lautet: „(4a) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, einerseits und Bauflächen (ausgenom men Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Freiflächen, die für öffentlich genutzte Anlagen bestimmt sind, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondergebiete, Verkehrsflächen für wichtige Straßen und Eisenbahntrassen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt.“ 7. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmun gen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.“ 8. Die Überschrift des § 21 lautet: „§ 21 Verfahren, Allgemeines“ 9. Nach dem § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Ver fahren bei Erlassung eines Flächenwidmungs planes sinngemäß. (2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwick lungskonzept zugrunde liegt, die einer Um weltverträglichkeitsprüfung unterzogen wur den, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Da bei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen Ent wicklungskonzeptes gesammelt wurden.“ 10. Der § 23 Abs. 2 bis 5 lautet: „(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestim mungen der §§ 21 und 21a sinngemäß. (3) Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine ange messene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs. 2 dritter Satz sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht er forderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwid mungsplanes wesentlich berührt werden, be grenzt werden. (4) Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes auf grund eines Landesraumplanes, in dem die Widmung vorgegeben ist, innerhalb von vier Monaten nach Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flä chenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Die Planauflage hat zu entfallen. Die Änderung bedarf nicht der Genehmigung der Landesregie rung gemäß § 21 Abs. 6 und 7. (5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Flä chenwidmungsplanes, die einer Umweltverträg lichkeitsprüfung oder Umwelterheblichkeits prüfung unterliegen.“ 11. Die Überschrift des § 29 lautet: „§ 29 Verfahren, Allgemeines“ 12. Nach dem § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung Die §§ 10a bis 10g und 21a Abs. 2 gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Bebau ungsplanes sinngemäß.“ 13. Der § 30 Abs. 2 bis 4 lautet: „(2) Für das Verfahren bei Änderung des Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 19. Stück, Nr. 33, 34 161 Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß. (3) Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes be zieht, und der benachbarten Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine ange messene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs. 2 dritter Satz sinngemäß. (4) Der § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß. (5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebau ungsplanes, die einer Umweltverträglichkeits prüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung un terliegen.“ 14. Im § 36 wird der Ausdruck „§§ 29 und 30“ durch den Ausdruck „§§ 29 bis 30“ ersetzt. 15. Der § 40 Abs. 2 lautet: „(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von Grundstücken in land- und forst wirtschaftlichen Zonen im Mischgebiet und von Freiflächen ist eine Äußerung der Grund verkehrs-Ortskommission oder, falls deren Aufgaben übertragen wurden, des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzu holen.“ Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 34. Verordnung des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft für den Verkehr in Feldkirch (IG-L Maßnahmenkatalog – Verkehr) Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immis sionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/ 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet: § 1 Ziel Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Men schen beeinflussten Immissionen, die zu Immis sionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsicht lich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luft qualität zu verbessern. § 2 Sanierungsgebiet Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch fest gelegt. § 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen (1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeits beschränkung von 100 km/h. (2) Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen ge mäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindig keiten angeordnet sind. (4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen ge mäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960. (5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnah men sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit de ren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheid mäßigen Anordnung. Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r