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قوانين النمسا

Law amending the Land Transaction Law

صدر في 1995-05-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
transfer rights, land tenure, foreign land tenure, property rights

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  1. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 11 39 11. Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 61/1993, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 3 lit. d ist die Wortfolge "Abkom men über den Europäischen Wirtschaftsraum" zu ersetzen durch die Wortfolge "Recht der Eu ropäischen Union". 2. Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten: "(1) Soweit sich dies aus dem Recht der Eu ropäischen Union ergibt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Regelungen über den Grunder werb durch Ausländer nicht für a) Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, b) Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, c) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, d) Personen in Ausübung des Aufenthaltsrech tes, e) Personen und Gesellschaften zum Zwecke von Direktinvestitionen, Immobilieninvesti tionen und sonstigen Geschäften des Kapi talverkehrs." 3. Im § 7 Abs. 2 haben die lit. c sowie ein ergän zender Satz zu lauten: "c) er österreichischer Staatsbürger oder - bei juristischen Personen - nicht Ausländer ge mäß § 2 Abs. 4 lit. b bis d ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt. Mit der Erklärung hat der Erwerber Urkun den vorzulegen, aus denen sich seine Identität und Staatsbürgerschaft bzw. der Umstand, daß er nicht Ausländer gemäß § 2 Abs. 4 lit. b bis d ist, oder die Gleichstellung der Ge sellschaft nach dem Recht der Europäischen Union ergibt." 4. Im § 8 Abs. 4 lit. a ist nach dem Wort "Rechts erwerber" einzufügen: "eine natürliche Person ist und". 5. Im § 11 hat die lit. c zu lauten: "c) aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben ge hören," 5a. Im § 11 ist der geltende Text als Abs. 1 zu bezeichnen und folgender Abs. 2 anzufügen: "(2) Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben ge hören, sind zu genehmigen, sofern die letzt willige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmi gungsvoraussetzungen erfolgt ist." 5b. Im § 12 Abs. 3 hat es statt "§ 11 lit. a und b" zu lauten "§ 11 Abs. 1 lit. a und b". 6. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Über Berufungen entscheidet der Unab hängige Verwaltungssenat." 6a. Die Überschrift des vierten Abschnittes hat zu lauten: "4. Abschnitt Versteigerung, Erbschaft" 6b. Vor dem § 21 ist folgende Überschrift einzu fügen: "1. Unterabschnitt Versteigerung" 6c. Nach dem § 24 ist folgender Unterabschnitt einzufügen: "2. Unterabschnitt Erbschaft § 24a Feststellung Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund 40 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 11 der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwor tung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der ge setzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbe stätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 24b bis 24d. § 24b Einantwortung, Verbücherung (1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück er wirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung a) dem Verlassenschaftsgericht einen Be scheid oder eine Bestätigung gemäß § 26 Abs. 1 vorzulegen oder b) das Grundstück durch Vertrag einem ande ren zu überlassen und dem Verlassen schaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine Ent scheidung der Behörde gemäß § 26 Abs. 1 über den Erwerb des anderen vorzulegen. (2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbe dürftigkeit noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Mo nats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens. (3) Werden die im Abs. 1 genannten Ur kunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Ver lassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschafts teilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Ur kunden zu laufen beginnt. § 24c Verfahren (1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 24b Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Be hörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24b Abs. 2 nicht an hängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinn gemäßer Anwendung des § 352 der Exekuti onsordnung zu versteigern. (3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24b Abs. 2 anhän gig, so hat die Behörde dies dem Verlassen schaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten. (4) Endet das Verfahren mit einer Ent scheidung im Sinne des § 24b Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlas senschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungser gebnisse gemäß § 24b Abs. 3 zu bewirken. (5) Endet das Verfahren mit einer Ent scheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern. § 24d Einstellung der Versteigerung Ein gemäß dem § 24c Abs. 2 oder 5 durch zuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gericht eine der Urkunden im Sinne des § 24b vorgelegt wird." 6d. Im § 26 Abs. 2 lit. a hat es statt "§ 11" zu lau ten "§ 11 Abs. 1". 6e. Im § 26 Abs. 2 ist in der lit. b der Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen und folgende lit. c anzufügen: "c) der Verbücherung eine Einantwortungsur kunde oder Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes zu Grunde liegt, in denen festgehalten ist, daß der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der ge setzlichen Erben gehört." 7. Der § 32 Abs. 2 hat zu lauten: "(2) Der § 3 Abs. 1 und 2 tritt am 19. Mai 1995 in Kraft." Der Landtagspräsident: D i p l . V w . S i e g f r i e d G a s s e r Der Landeshauptmann: D r . M a r t i n P u r t s c h e r

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