Law amending the Lake Constance Fisheries Law
صدر في 2004-07-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, authorization/permit, stock enhancement/repopulation, fishery management and conservation
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VORARLBERGER 63 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2004 Herausgegeben und versendet am 13. Juli 2004 14. Stück 35. Gesetz: Jagdgesetz, Änderung XXVII. LT: SA 18/2004, 4. Sitzung 2004 36. Gesetz: Bodenseefischereigesetz, Änderung XXVII. LT: SA 19/2004, 4. Sitzung 2004 37. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn – Lustenauerstraße 35. Gesetz über eine Änderung des Jagdgesetzes*) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fas sung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert: 1. Der § 27 Abs. 3 lautet: „(3) Die Landesregierung kann durch Ver ordnung bestimmen, unter welchen Voraus setzungen die Behörde Ausnahmen von den gemäß Abs. 2 erlassenen Geboten und Ver boten für das Jagen erteilen kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Abs. 1 und dem ins Landes recht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“ 2. Der § 46 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungs gebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.“ 3. Der § 46 Abs. 3 zweiter Satz entfällt. 4. Dem § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 ange fügt: „(4) Die Landesregierung hat durch Verord nung zu bestimmen, unter welchen Vorausset zungen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung a) nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten be stimmt sind, und b) dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht wider sprechen darf.“ Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sowie der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). 64 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 14. Stück, Nr. 36, 37 36. Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes*) Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert: Der § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt wer den.“ Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 37. Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn – Lustenauerstraße Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .3606, 1637, 1640, 1641, 1642, 1649, 1651, 1653, 1654, 1730/1 und 19322/1, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errich tung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regel mäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transpor tiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt: Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Ge schossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unab hängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).