Law amending the Electricity Management Law
صدر في 2007-08-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, authorization/permit, certification, data collection/reporting, standards, protection of environment
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96 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 (KWK-Erzeugung)’ die Summe von Strom, 27. ‚KWK-Kleinstanlage’ eine KWK-Anlage mechanischer Energie und Nutzwärme aus mit einer Kapazität von höchstens 500 kW; KWK;“ 28. ‚KWK-Kleinanlage’ ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;“ 9. Im § 2 wird die bisherige Z. 13 als Z. 16 be- zeichnet. 17. Im § 2 werden die bisherigen Z. 17 bis 28 als Z. 29 bis 40 bezeichnet; in den nunmehrigen 10. Im § 2 werden folgende Z. 17 bis 19 eingefügt: Z. 30 und 33 wird die Wortfolge „juristische „17.‚Gesamtwirkungsgrad’ die Summe der jähr- Person, eine Personengesellschaft des Handels- lichen Erzeugung von Strom, mechanischer rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum schaft“ jeweils durch die Wortfolge „juristische Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Person oder eine eingetragene Personengesell- Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom schaft“ ersetzt. und mechanischer Energie eingesetzt wurde; 18. ‚Haushaltskunde’ ein Kunde, der Elektrizi- 18. Im § 2 werden folgende Z. 41 und 42 eingefügt: tät für den Eigenverbrauch im Haushalt „41.‚Nutzwärme’ die in einem KWK-Prozess kauft; dies schließt gewerbliche und beruf- zur Befriedigung eines wirtschaftlich ver- liche Tätigkeiten nicht mit ein; tretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeug- 19. ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung’ te Wärme; die KWK, die den in Anlage IV des Elek- 42. ‚Primärregelung’ eine automatisch wirksam trizitätswirtschafts- und -organisationsge- werdende Wiederherstellung des Gleichge- setzes festgelegten Kriterien entspricht;“ wichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß 11. Im § 2 wird die bisherige Z. 14 als Z. 20 be- eingestellter Statikkennlinie von Maschinen zeichnet. im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;“ 12. Im § 2 wird folgende Z. 21 eingefügt: „21.‚in KWK erzeugter Strom’ Strom, der in 19. Im § 2 werden die bisherigen Z. 29 und 30 als einem Prozess erzeugt wurde, der an die Z. 43 und 44 bezeichnet. Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III des Elektri- 20. Im § 2 werden folgende Z. 45 und 46 eingefügt: zitätswirtschafts- und -organisationsgeset- „45.‚Reservestrom’ der Strom, der über das zes festgelegten Methode berechnet wird;“ Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem 13. Im § 2 wird die bisherige Z. 15 als Z. 22 be- durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder zeichnet und der Ausdruck „§ 228 Abs. 3 HGB“ abgebrochen ist; durch den Ausdruck „§ 228 Abs. 3 des Unter- 46. ‚Sicherheit’ sowohl die Sicherheit der Elekt- nehmensgesetzbuches“ ersetzt. rizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;“ 14. Im § 2 werden folgende Z. 23 und 24 eingefügt: „23.‚Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)’ die gleich- 21. Im § 2 werden die bisherigen Z. 31 bis 33 als zeitige Erzeugung thermischer Energie und Z. 47 bis 49 bezeichnet; in der nunmehrigen elektrischer oder mechanischer Energie in Z. 48 wird die Wortfolge „juristische Person, einem Prozess; eine Personengesellschaft des Handelsrechts 24. ‚Kraft-Wärme-Verhältnis’ (Stromkennzahl) oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ das anhand der Betriebsdaten des spezifi- durch die Wortfolge „juristische Person oder schen Blocks berechnete Verhältnis von eine eingetragene Personengesellschaft“ er- KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständi- setzt. gen KWK-Betrieb;“ 22. Im § 2 wird die bisherige Z. 34 als Z. 50 bezeich- 15. Im § 2 wird die bisherige Z. 16 als Z. 25 be- net und in der nunmehrigen Z. 50 die Wortfolge zeichnet; die nunmehrige Z. 25 lautet: „Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der „25.‚Kunde’ ein Endverbraucher, Stromhändler Stromversorgung von Endverbrauchern oder Ver- oder Elektrizitätsunternehmen, das elektri- teilern (Kunden)“ durch die Wortfolge „Höchst- sche Energie kauft;“ spannungs- und Hochspannungsverbundnetz“ ersetzt. 16. Im § 2 werden folgende Z. 26 bis 28 eingefügt: „26.‚KWK-Block’ ein Block, der im KWK-Be- 23. Im § 2 werden die bisherigen Z. 35 bis 38 als trieb betrieben werden kann; Z. 51 bis 54 bezeichnet. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 97 24. Im § 2 wird folgende Z. 55 eingefügt: 30. Im § 3 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 be- „55.‚Versorger’ eine natürliche oder juristische zeichnet und im Abs. 3 das Wort „Netzbetrei- Person oder eine eingetragene Personenge- ber“ durch das Wort „Elektrizitätsunterneh- sellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;“ men“ und der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 und 2“ ersetzt. 25. Im § 2 werden die bisherige Z. 39 als Z. 56 und die bisherige Z. 41 als Z. 57 bezeichnet. 31. Im § 16 lit. c entfällt die Wortfolge „Höhe der“. 26. Im § 2 werden die bisherige Z. 40 als Z. 58 und 32. Der § 21 lautet: die Z. 42 als Z. 59 bezeichnet; in der nunmehri- gen Z. 58 wird die Wortfolge „mit mittlerer oder „§ 21 niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwe- Netzzugang bei nicht ausreichenden cke der Stromversorgung von Kunden“ durch Kapazitäten die Wortfolge „über Hoch-, Mittel- oder Nieder- Reichen die vorhandenen Leitungskapazi- spannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Be- täten für regelzonenüberschreitende Lieferun- lieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme gen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung der Versorgung“ und in der nunmehrigen Z. 59 eines Systems zu entsprechen, so haben Trans- der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt. porte zur Belieferung von Kunden mit elektri- scher Energie aus erneuerbaren Energieträgern 27. Dem § 2 werden folgende Z. 60 bis 64 angefügt: und KWK-Anlagen Vorrang; die Verpflichtung „60.‚Wirkungsgrad’ der auf der Grundlage des zur Einhaltung der Bestimmungen der Verord- unteren Heizwerts („lower calorific value“) nung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzu- der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad; gangsbedingungen für den grenzüberschreiten- 61. ‚wirtschaftlicher Vorrang’ die Rangfolge den Stromhandel sowie der aufgrund dieser Ver- der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftli- ordnung erlassenen Leitlinien bleibt unberührt.“ chen Gesichtspunkten; 62. ‚Wirkungsgrad-Referenzwert für die ge- 33. Der § 23 Abs. 1 lautet: trennte Erzeugung’ der Wirkungsgrad einer „(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alternativen getrennten Erzeugung von Wär- Allgemeine Bedingungen festzusetzen. Diese me und Strom, die durch KWK ersetzt wer- haben insbesondere zu enthalten: den soll; a) die Rechte und Pflichten der Vertragspart- 63. ‚wirtschaftlich vertretbarer Bedarf’ der Be- ner, insbesondere zur Einhaltung der Sons- darf, der die benötigte Wärme- oder Küh- tigen Marktregeln; lungsleistung nicht überschreitet und der b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordne- sonst durch andere Energieproduktionspro- ten standardisierten Lastprofile; zesse als KWK zu Marktbedingungen ge- c) die technischen Mindestanforderungen für deckt würde; den Netzzugang; 64. ‚Zusatzstrom’ der Strom, der über das Elek- d) die verschiedenen von den Verteilerunter- trizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in nehmen im Rahmen des Netzzugangs zur denen die Stromnachfrage die elektrische Verfügung zu stellenden Dienstleistungen Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.“ und angebotene Qualität; e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenan- 28. Im § 3 Abs. 1 entfällt die lit. d und wird am fragen jedenfalls zu beantworten sind; Ende der lit. c der Beistrich durch einen Punkt f) die Ankündigung von geplanten Versor- ersetzt. gungsunterbrechungen; g) die Mindestanforderungen bezüglich Termin- 29. Im § 3 wird folgender Abs. 2 eingefügt: vereinbarungen mit Netzbenutzern; „(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden h) jenen Standard, der bei der Datenübermitt- nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflich- lung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; tungen im Allgemeininteresse auferlegt: i) das Verfahren und die Modalitäten für An- a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften träge auf Netzzugang; auferlegten Pflichten im öffentlichen Inte- j) die von den Netzbenutzern zu liefernden resse; Daten; b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseiti- k) einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene gung von Netzengpässen und an Maßnah- Streitbeilegungsverfahren; men zur Gewährleistung der Versorgungs- l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Ein- sicherheit.“ langen, innerhalb der das Verteilerunterneh-
98 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 men das Begehren auf Netzzugang zu be- 38. Im § 31 wird der bisherige Text als Abs. 1 be- antworten hat; zeichnet; der § 31 Abs. 1 lit. e lautet: m) die grundlegenden Prinzipien für die Ver- „e) die Ermittlung von Engpässen in Übertra- rechnung sowie die Art und Form der Rech- gungsnetzen sowie die Durchführung von nungslegung; Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung n) die Verpflichtung von Netzzugangsberech- und Überwindung von Engpässen in Über- tigten zur Vorauszahlung oder Sicherheits- tragungsnetzen, weiters die Aufrechterhal- leistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hin- tung der Versorgungssicherheit;“ terlegung von nicht vinkulierten Sparbü- chern) in angemessener Höhe, soweit nach 39. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende lit. n bis q den Umständen des Einzelfalles zu erwarten angefügt: ist, dass die Zahlungsverpflichtungen des „n) die Durchführung einer Langfristplanung Netzbenutzers nicht oder nicht zeitgerecht für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 erfüllt werden.“ bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -orga- nisationsgesetzes (§ 31a); 34. Im § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „allenfalls o) die Veröffentlichung der in Anspruch ge- unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu nommenen Primärregelleistung hinsichtlich erteilen, wenn die Bedingungen“ durch die Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Wortfolge „erforderlichenfalls unter Vorschrei- Ausschreibungsverfahrens nach § 31b; bung bestimmter Auflagen oder Bedingungen, p) die Systeme der Datenübermittlung und zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingun- Auswertung für zeitgleich übermittelte Da- gen“ ersetzt. ten von Erzeugungsanlagen nach § 48 Abs. 3 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine 35. Im § 29 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „§ 31 Weitergabe dieser Informationen an Dritte lit. i“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 lit. i“ auszuschließen ist; ersetzt. q) die Erstellung eines Gleichbehandlungspro- gramms, welches gewährleistet, dass die 36. Der § 29 Abs. 1 lit. e entfällt. Verpflichtungen nach lit. p eingehalten wer- den.“ 37. Im § 29 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis j als lit. e bis i bezeichnet, der Punkt am Ende 40. Dem § 31 werden folgende Abs. 2 und 3 ange- der nunmehrigen lit. i durch einen Strichpunkt fügt: ersetzt und folgende lit. j bis m angefügt: „(2) Sofern dies für die Netzengpassbeseiti- „j) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung gung nach Abs. 1 lit. e erforderlich ist, schließt einer angemessenen Nachfrage nach Über- der Regelzonenführer in Abstimmung mit den tragung der Elektrizität langfristig sicherzu- betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit stellen; den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leis- k) durch entsprechende Übertragungskapazität tungen (Erhöhung oder Einschränkung der Er- und Zuverlässigkeit des Netzes einen Bei- zeugung, Veränderung der Kraftwerksverfüg- trag zur Versorgungssicherheit zu leisten; barkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nach- l) den Netzbenutzern die Informationen zur teile und Kosten, die durch diese Leistungen Verfügung zu stellen, die sie für einen effi- verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist zienten Netzzugang benötigen; auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen ge- m) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnah- genüber Betreibern von KWK-Anlagen die Si- men zu setzen, um Engpässe zu vermeiden cherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefähr- oder zu beseitigen sowie die Versorgungs- det wird. Bei der Bestimmung der Systemnut- sicherheit aufrecht zu erhalten; sofern für zungstarife sind den Regelzonenführern die Auf- die Netzengpassbeseitigung oder Aufrecht- wendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser erhaltung der Versorgungssicherheit den- Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen. noch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung (3) Wenn Netzengpässe im Übertragungs- oder Einschränkung der Erzeugung sowie netz der Regelzone auftreten und für deren Be- Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) seitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich erforderlich sind, ist dies vom Übertragungs- sind und eine vertragliche Vereinbarung nach netzbetreiber unter Bekanntgabe aller not- Abs. 2 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf wendigen Daten unverzüglich dem Regelzo- Anordnung des Regelzonenführers, in Abstim- nenführer zu melden, der erforderlichenfalls mung mit den betroffenen Betreibern von Ver- weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 31 teilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Ein- Abs. 2).“ schränkung der Erzeugung, Veränderung der Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 99 Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das planten Leitungsanlagen, die errichtet, erwei- Verfahren zur Ermittlung des angemessenen tert, geändert oder betrieben werden sollen, in- Entgelts für diese Leistungen ist durch Verord- nerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu nung der Energie-Control Kommission festzu- stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Lei- legen, wobei als Basis die wirtschaftlichen tungskapazitäten des Übertragungsnetzes ha- Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch ben. Der Regelzonenführer kann unabhängig diese Leistungen verursacht werden, heranzu- davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die ziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass für die langfristige Planung zweckmäßig sind. bei Anweisungen gegenüber Betreibern von (5) Der Regelzonenführer kann die langfris- KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärme- tige Planung beim zuständigen Bundesminister versorgung nicht gefährdet wird. Abs. 2 letzter zur Genehmigung einreichen. In der Begrün- Satz gilt sinngemäß. “ dung des Antrages hat der Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben 41. Nach dem § 31 werden folgende §§ 31a und 31b zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder eingefügt: beim Betrieb von Leitungsanlagen, die techni- schen und wirtschaftlichen Gründe für die Be- „§ 31a fürwortung oder Ablehnung einzelner Vorha- Langfristplanung ben darzustellen und die Beseitigung von Netz- engpässen anzustreben. Die Genehmigung kann (1) Ziel der langfristigen Planung nach § 31 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedin- Abs. 1 lit. n ist es, das Übertragungsnetz (Netz- gungen erteilt werden, soweit diese zur Erfül- ebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 des Elek- lung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erfor- trizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes) derlich sind. Die mit der Umsetzung von Maß- zu planen hinsichtlich: nahmen, welche in einer genehmigten langfris- a) der Deckung der Nachfrage an Leitungskapa- tigen Planung vorgesehen sind, verbundenen zitäten zur Versorgung der Endverbraucher Aufwendungen sind nach § 25 des Elektrizi- unter Berücksichtigung von Notfallszenarien, tätswirtschafts- und -organisationsgesetzes bei b) der Erzielung eines hohen Maßes an Verfüg- der Bestimmung der Systemnutzungstarife an- barkeit der Leitungskapazität (Versorgungs- zuerkennen. sicherheit der Infrastruktur) und c) der Deckung der Transporterfordernisse § 31b sonstiger Kunden. Ausschreibung der Primärregelleistung (2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für (1) Die Bereitstellung der Primärregelleis- seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses tung (§ 31 Abs. 1 lit. o) hat mittels einer vom Gesetzes und der Ziele nach Abs. 1 zu erstellen. Regelzonenführer oder einem von ihm Beauf- Der Planungszeitraum wird vom Regelzonen- tragten regelmäßig, jedoch mindestens halb- führer festgelegt, wobei dies transparent und jährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu nicht diskriminierend unter Zugrundelegung erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreiben- der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu er- den bereitzustellenden Leistung muss den An- folgen hat. Der Mindestplanungszeitraum be- forderungen des Europäischen Verbundbetrie- trägt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristi- bes (UCTE) entsprechen. Die im Primärregel- gen Planung sind der Landesregierung jeweils system pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat zum Ende des ersten Quartals für das abgelau- mindestens zwei MW zu betragen. fene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Die- (2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein se hat dem zuständigen Bundesminister über transparentes und diskriminierungsfreies Prä- die Planungsergebnisse zu berichten. qualifikationsverfahren zur Ermittlung der für (3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstel- die Teilnahme an der Ausschreibung interes- lung der langfristigen Planung die technischen sierten Anbieter von Primärregelleistung durch- und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie zuführen. Die in dem Präqualifikationsverfahren die Interessen aller Marktteilnehmer zu berück- als geeignet eingestuften Anbieter von Primär- sichtigen. regelleistung sind zur Teilnahme an der Aus- (4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regel- schreibung berechtigt. zonenführer auf dessen schriftliches Verlangen (3) Falls eine Ausschreibung nach Abs. 1 die für die Erstellung der langfristigen Planung erfolglos ist, hat der Regelzonenführer die ge- erforderlichen Daten, insbesondere Grundla- eigneten Anbieter nach Abs. 2 gegen Ersatz der gendaten, Messwerte und technische, ökono- tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung mische sowie sonstige Projektunterlagen zu ge- der Primärregelleistung zu verpflichten.“
100 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 42. Im § 34 Abs. 1 entfällt in der lit. e vor dem zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Wort „Kategorien“ das Wort „den“, wird am (4) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungs- Ende der lit. p der Punkt durch einen Strich- verpflichtungen eines Haushaltskunden nicht punkt ersetzt und werden folgende lit. q und r oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die angefügt: Belieferung nach Abs. 3 von einer Vorauszah- „q) den Netzbenutzern die Informationen zur lung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung Verfügung zu stellen, die sie für einen effi- (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung zienten Netzzugang benötigen; von nicht vinkulierten Sparbüchern) in ange- r) bei der Planung des Verteilernetzausbaus messener Höhe abhängig gemacht werden. Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungs- (5) Die Versorger sind berechtigt, einen maßnahmen oder dezentrale Erzeugungs- Vertrag über die Grundversorgung nach Abs. 3 anlagen, durch die sich die Notwendigkeit aus wichtigem Grund durch Kündigung zu be- einer Nachrüstung oder eines Kapazitätser- enden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere satzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.“ vor, wenn ein Versorger bereit ist, einen Lie- fervertrag außerhalb der Grundversorgung ab- 43. Im § 35 werden im Abs. 2 der Ausdruck „§ 2 zuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht Z. 34“ durch den Ausdruck „§ 2 Z. 50“ und im des Versorgers, seine Verpflichtungen aus dem Abs. 3 die Wortfolge „juristische Person, eine Vertragsverhältnis bei einer nicht bloß gering- Personengesellschaft des Handelsrechts oder fügigen und anhaltenden Verletzung von Ver- eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch tragspflichten durch den Haushaltskunden so- die Wortfolge „juristische Person oder eine ein- lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung an- getragene Personengesellschaft“ ersetzt. dauert.“ 44. Der § 37 Abs. 2 lit. a Z. 3 lautet: 48. Nach dem § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „3. die österreichische Staatsbürgerschaft be- sitzt oder nach dem Recht der Europäischen „§ 45a Union oder aufgrund eines Staatsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichzustellen ist,“ der Versorger 45. Im § 37 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „juris- (1) Versorger haben Allgemeine Geschäfts- tische Person, um eine Personengesellschaft des bedingungen für die Belieferung mit elektri- Handelsrechtes oder um eine eingetragene Er- scher Energie für Kunden, deren Verbrauch werbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „juris- nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, tische Person oder eine eingetragene Personen- zu erstellen und nach § 57a anzuzeigen. gesellschaft“ ersetzt. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und 46. Vor dem § 45 wird folgende Abschnittsbezeich- Kunden haben insbesondere zu enthalten: nung eingefügt: a) Name und Anschrift des Versorgers; b) erbrachte Leistungen und angebotene Quali- „1. Abschnitt tät sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt Rechte der Kunden, für den Beginn der Belieferung; Pflichten der Versorger, Netzbenutzer c) Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive et- und Erzeuger“ waiger Zuschläge und Abgaben; d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Ver- 47. Nach dem § 45 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 längerung und Beendigung der Leistungen bis 5 angefügt: und des Vertragsverhältnisses, Vorhanden- „(3) Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich sein eines Rücktrittsrechts; die Versorgung von Haushaltskunden zählt, ha- f) einen Hinweis auf die zur Verfügung ste- ben ihren Allgemeinen Tarif für die Versor- henden Beschwerdemöglichkeiten; gung von Haushaltskunden in geeigneter Weise g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind ver- nach § 45 Abs. 3 und 4 erfolgt.“ pflichtet, zu diesem Tarif und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a 49. Im § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder der jene Interessenten, die nach dem standardisier- Sitz im Ausland“ durch die Wortfolge „oder der ten Haushaltslastprofil versorgt werden und Sitz weder im Inland noch in einem Staat, des- sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung sen Angehörige aufgrund des Rechtes der Eu- berufen, in den Netzgebieten, in denen sie eine ropäischen Union oder eines Staatsvertrages Versorgung anbieten, mit elektrischer Energie gleich wie Inländer zu behandeln sind“ ersetzt. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 101 50. Im § 48 Abs. 1 wird am Ende der lit. c der pflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwa- Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- chung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über gende lit. d und e angefügt: die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Er- „d) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zeugungsanlagen in elektronischer Form zu auf Anordnung des Regelzonenführers zur übermitteln. Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrecht- (4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- erhaltung der Versorgungssicherheit Leis- anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als tungen (Erhöhung oder Einschränkung der 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung Erzeugung sowie Veränderung der Kraft- zur Überwachung der Versorgungssicherheit werksverfügbarkeit) zu erbringen; bei An- regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbar- weisungen des Regelzonenführers gegen- keit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.“ über Betreibern von KWK-Anlagen ist sicher zu stellen, dass die Fernwärmeversorgung 52. Im § 48 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 5 gewährleistet bleibt; bezeichnet; der nunmehrige Abs. 5 lautet: e) auf Anordnung des Regelzonenführers nach „(5) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch § 31 Abs. 3 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Errichtung und zum Betrieb von Direktlei- zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicher- tungen.“ heit die Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraft- 53. Nach dem § 48 wird folgender 2. Abschnitt werksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers eingefügt: vorzunehmen, soweit dies nicht nach lit. d vertraglich sichergestellt werden konnte.“ „2. Abschnitt Strom aus KWK-Anlagen 51. Im § 48 werden folgende Abs. 2 bis 4 eingefügt: „(2) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- § 48a anlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpass- Kriterien für den Wirkungsgrad von leistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) a) die Kosten für die Bereitstellung der Primär- (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK regelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeu- nach Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- gungsmengen zu übernehmen; bei Erzeu- und -organisationsgesetzes kann die Behörde gungsanlagen, deren Engpassleistung größer Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte als die Anschlussleistung an das jeweilige Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Netz ist, ist diese Anschlussleistung multi- Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus pliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen; relevanten Faktoren wie Baujahr und Brenn- die Verrechnung und Einhebung dieser Mit- stofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine tel erfolgt vierteljährlich durch den Regel- ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei zonenführer; der unter anderem die Betriebsdaten bei realen b) soweit sie zur Erbringung der Primärregel- Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende leistung imstande sind, diese auf Anordnung Stromhandel, der Energieträgermix, die klimati- des Regelzonenführers zu erbringen, falls schen Bedingungen und die angewandten KWK- die Ausschreibung nach § 31b erfolglos ge- Technologien gemäß den Grundsätzen der An- blieben ist; lage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -orga- c) dem Regelzonenführer auf Verlangen Nach- nisationsgesetzes zu berücksichtigen sind. weise über die Erbringung der Primärregel- (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad- leistung in geeigneter und transparenter Referenzwerte nach Abs. 1 sind die von der Eu- Weise zu erbringen; ropäischen Kommission nach Art. 4 der Richt- d) die im Zusammenhang mit der Erbringung linie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten der Primärregelleistung stehenden Anwei- Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu sungen des Regelzonenführers zu befolgen, berücksichtigen. insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der zu übermittelnden Daten. § 48b (3) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- Herkunftsnachweis für Strom aus anlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebe- hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 des Elektrizi- (KWK) tätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an- geschlossen sind oder über eine Engpassleis- (1) Die Behörde hat auf Antrag des Erzeu- tung von mehr als 50 MW verfügen, sind ver- gers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu be-
102 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 nennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunfts- gewährleisten.“ nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK nach § 2 Z. 19 ausgestellt werden dürfen. Die 54. Der § 50 Abs. 2 lit. d lautet: erfolgten Benennungen von Anlagen sind der „d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu er- Energie-Control GmbH unverzüglich mitzutei- stellen und dem Bilanzgruppenkoordinator len. bis zu einem von diesem festgesetzten Zeit- (2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 aus- punkt zu melden;“ gestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen: a) die Menge an erzeugter Energie aus hoch- 55. Im § 50 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der Punkt effizienter KWK; durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende b) die Art und die Engpassleistung der Erzeu- lit. f angefügt: gungsanlage; „f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforder- c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; lich sind, um die Aufwendungen der Öko- d) die eingesetzten Primärenergieträger; stromabwicklungsstelle für Ausgleichsener- e) den unteren Heizwert des Primärenergieträ- gie zu minimieren.“ gers; f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom 56. Im § 53 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen- erzeugten Wärme; gesellschaft des Handelsrechtes“ jeweils durch g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß die Wortfolge „eingetragene Personengesell- Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und schaft“ ersetzt. -organisationsgesetzes auf der Grundlage der in § 48a Abs. 2 genannten, von der Europäi- 57. Im § 55 Abs. 1 wird vor dem Punkt am Ende schen Kommission festgelegten harmonisier- die Wortfolge „und Energieeffizienzprogramme ten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet zu fördern“ angefügt. worden sind. (3) Die Behörde hat die Ausstellung der Her- 58. Im § 55 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Ökostrom- kunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. gesetz“ durch die Wortfolge „des Ökostrom- (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnach- gesetzes“ und im § 55 Abs. 2 lit. b die Wort- weisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von folge „nach § 22 Abs. 4 Ökostromgesetz“ durch Förderungen verbunden. die Wortfolge „und zur Förderung von Ener- (5) Herkunftsnachweise für Strom aus hoch- gieeffizienzprogrammen nach § 22b Abs. 6 des effizienter KWK aus Anlagen mit Standort in Ökostromgesetzes“ ersetzt. einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im 59. Im § 55 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 22 Abs. 4 Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den und 30 Abs. 5 und 6 Ökostromgesetz“ durch Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie den Ausdruck „§§ 22b Abs. 6 und 30 Abs. 5 2004/8/EG entsprechen. Im Zweifelsfall hat die und 6 des Ökostromgesetzes“ ersetzt. Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen 60. Die Überschrift des § 57 lautet: für die Anerkennung vorliegen. „§ 57 Genehmigung der Allgemeinen § 48c Bedingungen der Netzbetreiber und Berichte Bilanzgruppenverantwortlichen“ (1) Die Behörde hat dem zuständigen Bun- desminister jährlich vorzulegen: 61. Im § 57 wird folgender Abs. 3 eingefügt: a) eine im Einklang mit der in Anlage III des „(3) Die Netzbetreiber haben die Kunden Elektrizitätswirtschafts- und -organisations- vor Vertragsabschluss über die wesentlichen gesetzes dargelegten Methode erstellte Sta- Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu in- tistik über die Erzeugung von Strom und formieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden Wärme aus KWK und ein Informationsblatt auszuhändigen. Die in b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten so- Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG festge- wie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. legten Maßnahmen zum Schutz der Kunden (2) Die Behörde hat dem zuständigen Bun- sind einzuhalten.“ desminister jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 48b Abs. 3 vor- 62. Im § 57 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als zulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maß- Abs. 4 bis 7 bezeichnet und folgender Abs. 8 nahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um angefügt: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 25. Stück, Nr. 51 103 „(8) Die Netzbetreiber haben den Endver- folge „VKW-Netz AG“ ersetzt. brauchern jede Änderung der Allgemeinen Be- dingungen schriftlich bekannt zu geben und 65. Im § 62 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „57 ihnen auf Verlangen die geänderten Allgemei- Abs. 5“ durch den Ausdruck „57 Abs. 6“ ersetzt. nen Bedingungen zuzusenden.“ 66. Der § 62 Abs. 1 lit. k lautet: 63. Nach dem § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „k) als Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- anlagen Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 „§ 57a bis 4 nicht einhält;“ Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorger 67. Im § 62 Abs. 1 lit. l wird der Ausdruck „57 (1) Die Versorger sind verpflichtet, die All- Abs. 6“ durch den Ausdruck „57 Abs. 7“ ersetzt. gemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a Abs. 1 sowie ihre Änderungen der Energie-Con- 68. Im § 62 wird folgender Abs. 2 eingefügt: trol Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elek- „(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. k sind tronischer Form anzuzeigen und in geeigneter von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen. Geldstrafe von 10.000 Euro bis 20.000 Euro zu (2) Die Versorger haben ihre Kunden nach- bestrafen.“ weislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte einschließlich der 69. Im § 62 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu infor- Abs. 3 bis 5 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 3 mieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis o“ durch Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, den Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis j und l bis o“ wenn der Vertragsabschluss durch einen Ver- ersetzt. mittler angebahnt wird.“ 70. Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „treten die 64. Im § 61 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge §§ 46 Abs. 3 und 62 Abs. 1 lit. k“ durch die „Vorarlberger Kraftwerke AG“ durch die Wort- Wortfolge „tritt § 46 Abs. 3“ ersetzt. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber