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قوانين النمسا

Law amending the Electricity Management Law

صدر في 2006-01-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, standards, protection of environment

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  1. §1 (3) Es gelten folgende Grundsätze: Ziele und Grundsätze a) Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte (1) Die Ziele und Grundsätze der Abfallwirt- sind so gering wie möglich zu halten (Abfall- schaft sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des vermeidung). Bundes geregelt. Sie gelten auch für den Anwen- b) Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökolo- dungsbereich dieses Gesetzes (Abs. 2 bis 4). gisch zweckmäßig und technisch möglich ist (2) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vor- und die dabei entstehenden Mehrkosten im sorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach aus- Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbe- zurichten, dass handlung nicht unverhältnismäßig sind und ein a) schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Markt für die gewonnenen Stoffe und die ge- Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrund- wonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen lagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden kann (Abfallverwertung). oder sonst das allgemeine menschliche Wohl- c) Nach Maßgabe der lit. b nicht verwertbare befinden beeinträchtigende Einwirkungen so Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch gering wie möglich gehalten werden, biologische, thermische, chemische oder physi- b) die Emissionen von Luftschadstoffen und kli- kalische Verfahren zu behandeln. Feste Rück- marelevanten Gasen so gering wie möglich ge- stände sind möglichst reaktionsarm und ord- halten werden, nungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). c) Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Land- (4) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, schaft, Flächen, Deponievolumen) geschont Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall werden, erforderlich, wenn andernfalls d) bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder a) die Gesundheit der Menschen gefährdet oder un- die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres zumutbare Belästigungen bewirkt werden kön- Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleich- nen, _________________________________ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG. 2 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 b) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingun- fallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Sys- gen von Tieren oder Pflanzen oder für den Bo- temabfuhr zwischengelagert werden. den verursacht werden können, c) die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Bo- §3 den beeinträchtigt werden kann, Anwendungsbereich d) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß (1) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Sied- hinaus verunreinigt werden kann, lungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Rege- e) Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt lungen über die Förderung, den Abfallwirtschafts- werden können, plan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von f) Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, verursacht werden können, jene über Gebühren auch für Problemstoffe. g) das Auftreten oder die Vermehrung von Krank- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die heitserregern begünstigt werden können, vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes h) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört 2002 des Bundes ausgenommen sind. werden kann oder (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit i) das Orts- und Landschaftsbild erheblich beein- bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen. trächtigt werden kann. (5) Die Einbeziehung von Abfällen in die Sys-

  2. §4 temabfuhr (§§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3) ist im öf- Förderung fentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls Das Land und die Gemeinden als Träger von a) Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 4 entste- Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der hen können oder Ziele und Grundsätze (§ 1) die Vermeidung und b) die Gebühr (§ 17 Abs. 3) für die Gebühren- Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu schuldner unzumutbar hoch wäre. fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch (6) Die Andienung von Abfällen zu bestimmten a) Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere re- Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14) ist im öffentlichen gelmäßige Information über die für die Bereit- Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls stellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen a) Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 4 entste- maßgebenden Umstände, hen können, b) Gewährung finanzieller Unterstützungen und b) die Entsorgungssicherheit beeinträchtigt wer- c) Vorbildwirkung. den kann oder c) der Grundsatz der Entsorgungsnähe gefährdet §5 wäre. Abfallwirtschaftsplan des Landes (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grund-

  3. §2 sätze (§ 1) hat die Landesregierung einen Abfall- Begriffe wirtschaftsplan zu erstellen. Der Abfallwirtschafts- (1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten plan hat insbesondere zu enthalten: Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bun- a) eine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ur- des festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die sprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfall- ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das aufkommen), gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, b) eine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungs- „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Abs. 2), „gefährli- anlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder che Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereit- (Abs. 3). stellung besteht, (2) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten c) eine Prognose der Entwicklung des Abfallauf- Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer kommens und Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Ab- d) mögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele fällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der und Grundsätze. Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirt- zu berücksichtigen. schaftsplanes hat die Landesregierung den Gemein- (3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder deverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, jede Person, welche die Abfälle innehat. den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirt- (4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Lie- schaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer genschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerich- Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das tete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Sys- Land Vorarlberg anzuhören. temabfuhr bereitstellt. (2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen (5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Ab- der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 3 des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Er- a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach § 6 Abs. 2 lassung oder Änderung einer Umweltverträglich- behandelt werden, keitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Haupt- b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und stücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Verwertungssystem eingebracht werden, Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwen- bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertrei- den; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist bern zurückgegeben werden, und gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Er- d) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen läuterungsbericht über den Planentwurf, in den der anfallen. Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) (2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhö- aufzunehmen ist, beim Amt der Landesregierung rung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und den Bezirkshauptmannschaften mindestens und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grund- die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarl- sätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch berg kundzumachen. Der Entwurf des Abfallwirt- die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährli- schaftsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehin- chen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebs- derung während der Auflagefrist auf Verlangen zu anlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unter- erläutern. liegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb (3) Der von der Landesregierung beschlossene bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalender- Abfallwirtschaftsplan ist beim Amt der Landesre- jahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbe- gierung zur allgemeinen Einsicht während der sondere aus Produktion. Dies gilt nicht für Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer a) Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeise- Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu hal- fette und -öle und ten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen die Auflage beim Amt der Landesregierung und die eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebs- Fundstelle im Internet hinzuweisen. Abs. 2 letzter stätten umfassenden Sammel- oder Rücknahme- Satz ist sinngemäß anzuwenden. systems eines Unternehmens, eines Konzerns (4) Die Landesregierung hat spätestens alle fünf oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan auf- Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt grund einer wesentlichen Änderung der für die und einer zulässigen Verwertung zugeführt wer- Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnis- den. se anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Ab- (3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, fallwirtschaftsplan anzupassen. die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind 2. Abschnitt sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung von Abfällen zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, in- nerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet

  4. §6 bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Abfuhrpflicht, Allgemeines Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt (1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereit- binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid zustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder nach Abs. 8 zu beantragen. selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf (4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durch- der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne führung der Sammlung und Abfuhr beauftragen. des § 1 Abs. 4 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt. (5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Sys- (2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr temabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Lie- nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Ab- genschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls fallbesitzer behandelt werden und zu deren entspre- auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 chenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit und imstande ist. a) die Abholung von dort wegen der Lage der Lie- genschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre

  5. §7 oder Systemabfuhr b) eine Verordnung der Gemeindevertretung nach (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Ge- § 9 bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstel- meindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Sied- len zu bringen sind. lungsabfälle zu sammeln und abzuführen (System- (6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unter- abfuhr), ausgenommen liegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der 4 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, b) die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne c) die Übernahmsorte und Sammelstellen, des § 1 Abs. 4 entstehen. d) das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in wel- (7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterlie- chem die Abfälle von der Liegenschaft oder gen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie an- von einem Übernahmsort abgeholt werden, fallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Über- e) die Abfuhrtermine. nahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde (3) Die Gemeindevertretung kann durch Ver- Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat ordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Ab- die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen. fälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Ein- (8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag richtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffent- Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der System- liche Interessen (§ 1 Abs. 5) nicht entgegenstehen. abfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie § 10 aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirt- Eigentumsübergang schaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt. (1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle (9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchfüh- verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), rung der Abfuhr beauftragten Dritten über: hat sie auch das ausschließliche Recht zur Samm- a) Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie an- lung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, fallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 b) Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitge- anderes ergibt. stellt werden: mit ihrer Bereitstellung, c) Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht

  6. §8 werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle. Abfuhrverordnung der Landesregierung Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Die Landesregierung kann durch Verordnung Wertgegenstände. nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie (2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schä- die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), den, die durch Gegenstände entstehen, die sich in soweit dies im überörtlichen Interesse zur Errei- den Abfällen befinden. chung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen § 11 enthalten über Pflichten der Liegenschaftseigentümer a) die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung (1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dul- oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen so- den, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte wie Küchen- und Kantinenabfällen, eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt wer- b) die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von den, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimm- zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen ter Altstoffe) und nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwen- c) die Ausstattung von Sammelstellen. dig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Lie- genschaften. Die übliche Benützung der betroffe-

  7. §9 nen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumut- Abfuhrordnung der Gemeinde barer Weise beeinträchtigt werden. (1) Die Gemeindevertretung hat durch Verord- (2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der nung nähere Regelungen über die Bereitstellung, beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet an- mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu ver- fallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, ständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegen- zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele schaft verweigert, hat der Bürgermeister über die und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrord- Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsor- nung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung tes und dessen Umfang zu entscheiden. der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen. (3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die (2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Re- durch die Einrichtung eines Übernahmsortes ent- gelungen zu enthalten über stehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Pri- a) die Art und die Verwendung der Abfallbehälter vatrechten den betroffenen Liegenschaftseigentü- für die Bereitstellung oder Sammlung der Ab- mer angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung fälle, der Entschädigung kann innerhalb von drei Mona- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 5 ten nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle § 14 der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 inner- Einzugsbereiche, Andienungspflicht halb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (1) Die Landesregierung kann durch Verord- dieses Bescheides beim Landesgericht Feldkirch nung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanla- beantragt werden. Für das gerichtliche Verfahren gen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisen- dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 6 er- bahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, soweit forderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschafts- in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. plan sowie insbesondere darauf Bedacht zu neh- (4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflich- men, dass lange Transportwege vermieden werden tungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und aufgrund von Art und Betriebsweise der Ab- nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den fallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigen- ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Be- tümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Ver- treiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, halten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Um- Abwehrmaßnahmen getroffen hat. weltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg (5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und anzuhören. Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer gel- (2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 er- tenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinnge- fassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallen- mäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke so- den Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseiti- wie für die Inhaber des Baurechtes. gungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss 3. Abschnitt diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend Einrichtungen zur Behandlung den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften von Abfällen übergeben werden. (3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die

  8. § 12 mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder Vorsorge für die Bereitstellung aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht von Einrichtungen über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, (1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete können durch Verordnung der Landesregierung Ein- Einrichtungen für die Beseitigung der im Landes- zugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festge- gebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsab- legt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer fälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betref- nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht ge- fenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. fährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß. (2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im § 15 Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkab- Entgelt fälle zur Verfügung stehen. (1) Für die Beseitigung von Abfällen in Abfall- beseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich fest-

  9. § 13 gelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Enteignung Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung (1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einver- zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Ab- nehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirt- fälle nach § 12 Abs. 1 erforderlich ist und ein öf- schaft und Umweltschutz sowie der Wirtschafts- fentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen An- kammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregie- lage besteht, können das Eigentum an Grundstü- rung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor sei- cken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid ner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung der Landesregierung durch Enteignung erworben, nach Abs. 3 bleibt. beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt (2) Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht bekannt gegeben, hat die Landesregierung den an- ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung er- gemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der löschen. Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Um- (2) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinn- weltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg gemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des haben Parteistellung und können gegen den Be- Straßengesetzes. scheid wegen Rechtswidrigkeit Berufung erheben. 6 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 (3) Wird der Landesregierung rechtzeitig ein fallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 be- werden zur Deckung des Aufwands für die Samm- kannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif lung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen anfallenden hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Ta- a) nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Sys- rifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Lan- temabfuhr unterliegen, und desregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid b) Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (4) Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf des Bundes gedeckt werden kann. Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zu- Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt grunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Ab- werden. fälle, die der Andienungspflicht unterliegen, tech- nisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. § 17 Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapa- Ausmaß zitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage (1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den sind zu berücksichtigen. Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzu- (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung setzen. nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlas- (2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfall- sen, insbesondere über gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht a) die bei der Festlegung des angemessenen Tarifs übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach zu berücksichtigenden Plankosten einschließ-

  10. § 16 Abs. 1) umfasst lich des angemessenen Gewinnzuschlags, a) die Kosten für den Betrieb und die laufende In- b) den Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landes- standhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, regierung bekannt zu geben ist, und Abfuhr und Behandlung von Abfällen, c) die Geltungsdauer der festzulegenden Tarife. b) die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Er- (6) Erscheint ein mit Bescheid nach Abs. 2 richtung und Instandsetzung der Einrichtungen oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Um- zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von stände nicht mehr als angemessen, so hat die Lan- Abfällen unter Berücksichtigung der voraus- desregierung die Angemessenheit des Tarifs von sichtlichen Nutzungsdauer, Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderli- c) die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigen- chenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter mittel, die für die in lit. b genannten Zwecke Satz gilt sinngemäß. aufgewendet wurden, (7) Über Berufungen gegen Bescheide der Lan- d) eine angemessene Rücklage für die erforderli- desregierung erkennt der Unabhängige Verwal- chen Vorkehrungen nach Auflassung der Ab- tungssenat. Der Gemeindeverband für Abfallwirt- fallbehandlungsanlage, schaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskam- e) die Kosten für die Verwaltung, einschließlich mer Vorarlberg können gegen Bescheide des Un- der Öffentlichkeitsarbeit, und abhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswid- f) die der Gemeinde erwachsenden angemessenen rigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behand- gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben. lung von Abfällen, soweit sie nicht durch die (8) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen Gemeinde selbst besorgt werden. haben den Organen der Landesregierung sowie den Erlöse aus der Verwertung sowie Beiträge Dritter zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der sind zu berücksichtigen. Angemessenheit der Tarife erforderlichen Aus- (3) Die Kosten für die Bereitstellung von Ein- künfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden richtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Ge- ermöglichen. bühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise 4. Abschnitt anfallenden Abfallvolumen oder -massen aufzutei- Gebühren len (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der

  11. § 16 übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Abfallgebühr Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Ab- aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr). Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1 7

  12. § 18 der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Gebührenschuldner Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeis- (1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der ter mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unter- liegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

  13. § 22 (2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vor- Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsberei- geschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzu- ches. schreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegen- schaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen § 23 Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeich- Strafbestimmungen nung der überlassenen Teile der Liegenschaft) be- kannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet (1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat persönlich für die Abgabenschuld. nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der (3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentums- a) entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht recht- anteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, zeitig abführen lässt oder selbst abführt, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer. b) entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der (4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentü- der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt, mers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der c) entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammel- Inhaber des Baurechts. stelle bringt, d) beim Durchsuchen von Abfällen Übernahms- 5. Abschnitt orte oder Sammelstellen verunreinigt, Schlussbestimmungen e) die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder

  14. § 19 Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestim- Überwachung mungswidrig verwendet, f) den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 (1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit nicht nachkommt, zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Lie- g) entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die genschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. oder diese Abfälle nicht übernimmt, (2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern h) entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht ge- Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 Zu- währt oder Zutritt zu den in Frage kommenden tritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Lie- Teilen der Anlage nicht ermöglicht, genschaften und Anlagen zu ermöglichen und die i) entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegen- erforderliche Auskunft zu erteilen. schaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt,

  15. § 20 j) die Verfügungen nicht befolgt, die in Verord- Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nungen oder Bescheiden enthalten sind, die auf- Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle grund dieses Gesetzes ergehen. nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Be- Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Ab- zirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu fuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, 7000 Euro zu bestrafen. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes inner- (3) Der Versuch ist strafbar. halb angemessener Frist aufzutragen. (4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswid-

  16. § 21 rige Zustand anhält, Dauerdelikte. Zwangsbefugnisse ohne voraus- gegangenes Verfahren § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Zur Herstellung des in § 20 geforderten recht- mäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangs- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. befugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zu- Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz, LGBl.Nr. 58/ lässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohen- 1998, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, außer Kraft. 8 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 1, 2 (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes (3) Die Festlegung eines Entgelts nach § 15 für können von dem der Kundmachung dieses Geset- die Zeit ab 1. Juli 2006 kann bereits von dem der zes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. erfolgen. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber 2. Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes*) Der Landtag hat beschlossen: eine der Funktionen kommerzielle Erzeu- gung, Übertragung, Verteilung von oder Das Gesetz über die Erzeugung, Übertragung Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und Verteilung von elektrischer Energie (Elektri- und das außerdem eine weitere Tätigkeit zitätswirtschaftsgesetz), LGBl.Nr. 59/2003, wird außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;“ wie folgt geändert: 5. Im § 2 werden die bisherigen Z. 14 bis 34 als 1. Im § 1 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „ge- Z. 15 bis 35 bezeichnet. mäß der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 6. Der bisherige § 2 Z. 35 entfällt. 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.Nr. L 27 7. Der § 2 Z. 36 lautet: vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbin- „36. ‚Übertragungsnetzbetreiber’ eine natürliche nenmarktrichtlinie)“. oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie er- 2. Der § 2 Z. 3 lautet: forderlichenfalls den Ausbau des Übertra- „3. ‚Bilanzgruppenkoordinator’ eine in Form gungsnetzes und gegebenenfalls der Ver- einer Aktiengesellschaft errichtete juristi- bindungsleitungen zu anderen Netzen so- sche Person, die berechtigt ist, die Bilanz- wie für die Sicherstellung der langfristigen gruppen einer Regelzone bezüglich Aus- Fähigkeit des Netzes, eine angemessene gleichsenergie in organisatorischer und ab- Nachfrage nach Übertragung von Elektri- rechnungstechnischer Hinsicht zu verwal- zität zu befriedigen; Übertragungsnetz- ten;“ betreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und 3. Der § 2 Z. 5 lautet: die VKW-Übertragungsnetz AG;“ „5. ‚Direktleitung’ eine zusätzlich zum Ver- bundnetz errichtete Leitung, das ist entwe- 8. Im § 2 werden die bisherigen Z. 36 bis 39 als der eine Leitung, die einen einzelnen Pro- Z. 37 bis 40 bezeichnet. duktionsstandort mit einem einzelnen Kun- den verbindet, oder eine Leitung, die einen 9. Der nunmehrige § 2 Z. 39 lautet: Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitäts- „39. ‚Versorgung’ der Verkauf einschließlich versorgungsunternehmen zum Zwecke der des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kun- direkten Versorgung mit ihrer eigenen Be- den;“ triebstätte, Tochterunternehmen oder zuge- lassenen Kunden verbindet;“ 10. Dem § 2 werden folgende Z. 41 und 42 ange- fügt: 4. Der § 2 Z. 14 lautet: „41. ‚Verteilernetzbetreiber’ eine natürliche oder „14. ‚horizontal integriertes Elektrizitätsunter- juristische Person, die verantwortlich ist für nehmen’ ein Unternehmen, das mindestens den Betrieb, die Wartung sowie erforder- ______________________ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 2 9 lichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes der Einhaltung dieses Programmes zu ge- in einem bestimmten Gebiet und gegebe- währleisten; nenfalls der Verbindungsleitungen zu an- j) für die Aufstellung und Überwachung der deren Netzen sowie für die Sicherstellung Einhaltung des Gleichbehandlungsprogram- der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine mes der Behörde einen Gleichbehandlungs- angemessene Nachfrage nach Verteilung verantwortlichen zu benennen und alle Be- von Elektrizität zu befriedigen; schwerdefälle zu dokumentieren.“ 42. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunterneh- men’ ein Unternehmen oder eine Gruppe 17. Dem § 29 werden folgende Abs. 2 bis 4 ange- von Unternehmen, deren gegenseitige Be- fügt: ziehungen durch Rechte, Verträge oder an- „(2) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem dere Mittel begründet werden, die einzeln vertikal integrierten Unternehmen gehören, müs- oder zusammen unter Berücksichtigung al- sen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Or- ler tatsächlichen oder rechtlichen Umstände ganisation und Entscheidungsgewalt unabhängig die Möglichkeit gewähren, einen bestim- von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die menden Einfluss auf die Tätigkeit eines Un- nicht mit der Übertragung zusammenhängen. ternehmens auszuüben, insbesondere durch Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Bestimmungen des § 37a Abs. 2 lit. a, b erster Gesamtheit oder an Teilen des Vermö- Satz, c und d sowie 3 sinngemäß anzuwenden. gens des Unternehmens oder (3) Bei Übertragungsnetzbetreibern, die zu b) Rechte oder Verträge, die einen bestim- einem vertikal integrierten Unternehmen gehö- menden Einfluss auf die Zusammenset- ren, hat der für die Aufstellung und Überwa- zung, die Beratungen oder Beschlüsse chung der Einhaltung des Gleichbehandlungs- der Organe des Unternehmens gewäh- programms gegenüber der Behörde benannte ren, Gleichbehandlungsverantwortliche der Behörde wobei das betreffende Unternehmen bzw. und der Energie-Control GmbH jährlich, spä- die betreffende Gruppe mindestens eine testens bis 31. März des Folgejahres, einen Be- der Funktionen Übertragung oder Vertei- richt über die getroffenen Maßnahmen vorzule- lung und mindestens eine der Funktionen gen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Erzeugung von oder Versorgung mit Elekt- Weiters hat auch die Behörde der Energie- rizität wahrnimmt;“ Control GmbH jährlich einen zusammenfas- senden Bericht über die getroffenen Maßnah- 11. Im § 16 erster Satz wird das Wort „Eisenbahn- men vorzulegen und diesen Bericht in geeig- enteignungsgesetzes“ durch das Wort „Eisen- neter Weise zu veröffentlichen. bahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ er- (4) Der gemeinsame Betrieb eines Übertra- setzt. gungs- und Verteilernetzes ist unter der Vor- aussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- 12. Im § 16 lit. c wird die Wortfolge „bei jenem und Verteilernetz eigene Rechnungskreise ein- Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel gerichtet sowie Bilanzen und Ergebnisrechnun- sich der Gegenstand der Enteignung befindet“ gen gesondert ausgewiesen werden. Darüber durch die Wortfolge „beim Landesgericht Feld- hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den ein- kirch begehren“ ersetzt. zelnen Rechnungskreisen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ 13. Im § 16 entfallen die lit. d und e; die bisherigen lit. f bis h werden als lit. d bis f bezeichnet. 18. Der § 30 Abs. 1 bis 3 lautet: „(1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarl- 14. Der § 21 lit. c entfällt. berger Kraftwerke Aktiengesellschaft abge- deckten Netzbereiche bilden einen eigenen Re- 15. Im § 21 wird die bisherige lit. d als lit. c be- gelzonenbereich und werden von der VKW- zeichnet. Übertragungsnetz AG betrieben. Die VKW- Übertragungsnetz AG ist Regelzonenführer. 16. Im § 29 werden der bisherige Text als Abs. 1 (2) In den Fällen des § 29 Abs. 2 und 4 hat bezeichnet, der Punkt am Ende durch einen der Regelzonenführer auf Verlangen der Be- Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i und j an- hörde dieser die erforderlichen Unterlagen zum gefügt: Nachweis der Erfüllung der dort festgelegten „i) ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustel- Voraussetzungen vorzulegen. len, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen (3) Liegen die Voraussetzungen nach § 29 zum Ausschluss diskriminierenden Verhal- Abs. 2 oder 4 nicht vor oder ist der Regelzonen- tens getroffen werden, und die Überwachung führer nicht in der Lage, die Aufgaben und 10 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 2 Pflichten gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 31 zu er- 26. Im § 37 Abs. 2 lit. a Z. 4 und lit. b Z. 1 wird je- füllen, so hat die Behörde dies mit Bescheid weils anstelle der Wortfolge „in einem anderen festzustellen. In diesem Fall hat die Behörde Mitgliedstaat des Abkommens über den Euro- eine geeignete Person unter Berücksichtigung päischen Wirtschaftsraum hat“ die Wortfolge der in § 29 Abs. 2 und 4 festgelegten Voraus- „in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige setzungen auszuwählen und zu verpflichten, die aufgrund des Rechtes der Europäischen Union Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetz- oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer betreibers und Regelzonenführers (§§ 29 Abs. 1 zu behandeln sind“ eingefügt. und 31) zu übernehmen. Die Behörde hat die- sen Bescheid aufzuheben, sobald die VKW- 27. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt: Übertragungsnetz AG die Voraussetzungen nach

  17. § 29 Abs. 2 und 4 erfüllt und in der Lage ist, die „§ 37a Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetz- Besondere Konzessionsvoraussetzungen betreibers und Regelzonenführers wahrzuneh- men.“ (1) Einem Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und 19. Im § 30 entfallen die bisherigen Abs. 4 und 5. an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kun- den angeschlossen werden, darf die Konzession 20. Im § 30 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 4 be- nur erteilt werden, wenn er überdies zumindest zeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 wird der Aus- hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation druck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und Entscheidungsgewalt unabhängig von den zweiter Satz“ ersetzt. übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. 21. Im § 30 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 5 (2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bezeichnet. nach Abs. 1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass 22. Im § 31 wird am Ende der lit. l der Punkt durch a) die für die Leitung des Verteilernetzbetrei- einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m bers zuständigen Personen nicht betrieb- angefügt: lichen Einrichtungen des integrierten Elekt- „m) die Benennung des Bilanzgruppenkoordi- rizitätsunternehmens angehören, die direkt nators und deren Anzeige an die Behörde.“ oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und 23. Im § 34 wird der bisherige Text als Abs. 1 -versorgung zuständig sind; bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: b) die berufsbedingten Interessen der für die „(2) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu Leitung des Verteilernetzbetreibers zustän- einem vertikal integrierten Unternehmen gehö- digen Personen (Gesellschaftsorgane) in ren und an deren Netz mehr als 100.000 Kun- einer Weise berücksichtigt werden, dass de- den angeschlossen sind, haben ein Gleichbe- ren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet handlungsprogramm aufzustellen, für die Auf- ist, wobei insbesondere die Gründe für die stellung und Überwachung der Einhaltung des Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Gleichbehandlungsprogrammes der Behörde Verteilernetzbetreibers in der Gesellschafts- einen Gleichbehandlungsverantwortlichen zu satzung des Verteilernetzbetreibers klar zu benennen und alle Beschwerdefälle zu doku- umschreiben sind; dem Aufsichtsrat von mentieren. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 Verteilernetzbetreibern, die zu einem integ- sind sinngemäß anzuwenden.“ rierten Unternehmen gehören, müssen min- destens zwei Mitglieder angehören, die von 24. Die Überschrift des § 37 lautet: der Muttergesellschaft unabhängig sind; c) für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die „§ 37 Wartung oder den Ausbau des Netzes erfor- Allgemeine Voraussetzungen für die derlich sind, die tatsächliche Entscheidungs- Erteilung der Konzession“ befugnis des Verteilernetzbetreibers gewähr- leistet ist, wobei insbesondere sicher zu stel- 25. Der § 37 Abs. 2 lit. a Z. 3 lautet: len ist, dass diese unabhängig von den übri- „3. die österreichische Staatsbürgerschaft oder gen Bereichen des integrierten Elektrizitäts- die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, unternehmens ausgeübt wird; dessen Angehörige aufgrund des Rechtes d) aus dem Gleichbehandlungsprogramm her- der Europäischen Union oder eines Staats- vorgeht, welche Maßnahmen zum Aus- vertrages gleich wie Inländer zu behandeln schluss diskriminierenden Verhaltens getrof- sind,“ fen werden; weiters sind Maßnahmen vor- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 2 11 zusehen, durch die die ausreichende Über- Unternehmen oder einer Gruppe von Unterneh- wachung der Einhaltung dieses Programms men stehen, die mindestens eine der Funktionen gewährleistet wird; in diesem Programm ist der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, insbesondere festzulegen, welche Pflichten Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität die Mitarbeiter im Hinblick auf die Errei- wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für chung dieses Ziels haben. die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgrup- (3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von penkoordinators, dass Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, a) der Bilanzgruppenkoordinator in der Rechts- durch die sichergestellt wird, dass die wirt- form einer Aktiengesellschaft errichtet ist; schaftlichen Befugnisse des Mutterunterneh- b) der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach mens und seine Aufsichtsrechte über das Ma- § 54b zur Besorgung zugewiesenen Aufga- nagement im Hinblick auf die Rentabilität eines ben und Pflichten in sicherer und kosten- Tochterunternehmens geschützt werden. Es ist günstiger Weise zu erfüllen vermag; eine insbesondere zulässig, dass ein Mutterunterneh- kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist men den jährlichen Finanzplan oder ein gleich- jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der wertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers Ermittlung der Kostenbasis für die Verrech- genehmigt und generelle Grenzen für die Ver- nungsstelle die für die Bestimmung der schuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Systemnutzungstarife anzuwendenden Ver- Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs fahren und Grundsätze zugrunde gelegt oder einzelner Entscheidungen über den Bau werden; oder die Modernisierung von Verteilerleitun- c) die Personen, die eine qualifizierte Beteili- gen, die über den Rahmen des genehmigten Fi- gung am Bilanzgruppenkoordinator halten, nanzplans oder eines gleichwertigen Instru- den im Interesse einer soliden und umsich- ments nicht hinausgehen, sind unzulässig.“ tigen Führung des Unternehmens zu stel- lenden Ansprüchen genügen; 28. Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „im § 37“ d) bei keinem der Mitglieder des Vorstandes durch den Ausdruck „in den §§ 37 und 37a“ er- des Bilanzgruppenkoordinators ein Aus- setzt. schließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 29. Im § 39 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „im e) der Vorstand des Bilanzgruppenkoordina-

  18. § 37“ der Ausdruck „oder § 37a“ eingefügt. tors aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des 30. Im § 40 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 37 Unternehmens erforderlichen Eigenschaften Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3“ der Ausdruck „so- und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung wie § 37a“ eingefügt. des Vorstandes setzt voraus, dass mindes- tens ein Mitglied des Vorstandes in ausrei- 31. Im § 41 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „erfor- chendem Maße theoretische und praktische derlichen persönlichen Voraussetzungen“ durch Kenntnisse in der Abrechnung von Aus- den Ausdruck „und § 37a Abs. 1 und Abs. 2 gleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; lit. a und b erforderlichen Voraussetzungen“ er- die fachliche Eignung für die Leitung einer setzt. Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätig- 32. Der § 54a lautet: keit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird; „§ 54a f) mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Bilanzgruppenkoordinator, Anzeige Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Öster- (1) Der Regelzonenführer hat ohne unnöti- reich hat; gen Aufschub einen Bilanzgruppenkoordinator g) kein Mitglied des Vorstandes einen anderen zu benennen und dies der Behörde anzuzeigen. Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppen- Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, koordinators ausübt, der geeignet ist, Inte- dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die ressenskonflikte hervorzurufen; im § 54b festgelegten Aufgaben und Pflichten h) der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanz- kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag gruppenkoordinators im Inland liegen und der und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzun- Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen gen entspricht. Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt; (2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppen- i) das zur Verfügung stehende Abwicklungs- koordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, system den Anforderungen eines zeitgemä- die unter einem bestimmenden Einfluss von ßen Abrechnungssystems genügt und 12 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 2 j) die Neutralität, Unabhängigkeit und die Da- den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; tenvertraulichkeit gegenüber Marktteilneh- f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenver- mern gewährleistet ist. antwortlichen; (3) Liegen die nach Abs. 1 und 2 nachzu- g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adap- weisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die tierung von Regelungen im Bereich Kun- Behörde dies mit Bescheid festzustellen. denwechsel, Abwicklung und Abrechnung; (4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach h) die Abrechnung und organisatorische Maß- der Anzeige des benannten Bilanzgruppenko- nahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; ordinators nach Abs. 1 durch den Regelzonen- i) die Aufteilung und Zuweisung der sich auf- führer kein Feststellungsbescheid erlassen, darf grund der Verwendung von standardisierten der benannte Bilanzgruppenkoordinator die Tä- Lastprofilen ergebenden Differenz auf die tigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aus- am Netz eines Netzbetreibers angeschlosse- üben. nen Markteilnehmer nach Vorliegen der (5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Messwerte nach transparenten Kriterien; und 2 nicht mehr vor, hat die Behörde die Be- j) die Verrechnung der Clearinggebühren an rechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines die Bilanzgruppenverantwortlichen; Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. k) die Berechnung und Zuordnung der Aus- (6) Die Behörde hat von Amts wegen eine gleichsenergie; geeignete Person unter Berücksichtigung der in l) der Abschluss von Verträgen mit Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen aus- 1. Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen zuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben Regelzonenführern, Netzbetreibern und eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu Stromlieferanten (Erzeugern und Händ- übernehmen, wenn lern); a) keine rechtzeitige Anzeige eines Bilanz- 2. Einrichtungen zum Zwecke des Daten- gruppenkoordinators nach Abs. 1 erfolgt ist, austausches zur Erstellung eines Indexes; b) die Behörde einen Feststellungsbescheid 3. Strombörsen über die Weitergabe von nach Abs. 3 erlassen hat oder Daten; c) die Berechtigung zur Ausübung der Tätig- 4. Lieferanten (Erzeugern und Stromhänd- keit eines Bilanzgruppenkoordinators aber- lern) über die Weitergabe von Daten. kannt worden ist. (2) Im Rahmen der Berechnung und Zuord- Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, nung der Ausgleichsenergie sind – soferne sobald vom Regelzonenführer die Benennung nicht besondere Regelungen im Rahmen von eines geeigneten Bilanzgruppenkoordinators an- Verträgen nach § 70 Abs. 2 des Elektrizitäts- gezeigt wird.“ wirtschafts- und -organisationsgesetzes beste- hen – jedenfalls 33. Der § 54b lautet: a) Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge „§ 54b als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstel- Aufgaben und Pflichten des len; Bilanzgruppenkoordinators b) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat fol- zu übernehmen und daraus Ausgleichsener- gende Aufgaben: gie zu ermitteln, zuzuordnen und zu ver- a) die Vergabe von Identifikationsnummern rechnen; der Bilanzgruppen; c) die Preise für Ausgleichsenergie entspre- b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Be- chend dem im § 10 des Verrechnungsstel- reich Informationstechnologie; lengesetzes beschriebenen Verfahren zu er- c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bi- mitteln und in geeigneter Form ständig zu lanzgruppen; veröffentlichen; d) die Übernahme der von den Netzbetreibern d) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu be- in vorgegebener Form übermittelten Mess- rechnen und den Bilanzgruppenverantwort- daten, deren Auswertung und Weitergabe an lichen und Regelzonenführern mitzuteilen; die betroffenen Marktteilnehmer und andere e) besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend keine Angebote für Ausgleichsenergie vor- den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; liegen; e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanz- f) die verwendeten standardisierten Lastprofile gruppenverantwortlichen und die Weitergabe zu verzeichnen, zu archivieren und in geeig- an die betroffenen Marktteilnehmer (andere neter Form zu veröffentlichen; Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend g) Informationen über die zur Sicherung eines Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 2 13 transparenten und diskriminierungsfreien und lung hat in Anwendung der §§ 36 bis 39 zu er- möglichst liquiden Ausgleichsenergiemark- folgen. tes erforderlichen Maßnahmen den Markt- (2) Kommt ein Elektrizitätsunternehmen teilnehmern zu gewähren; dazu zählen je- seiner Verpflichtung zur Benennung eines ge- denfalls eine aktuelle Darstellung der einge- eigneten Konzessionsträgers nach Abs. 1 nicht langten Angebote für Regelenergie (unge- nach, hat die Behörde die Konzession des bis- wollter Austausch, Sekundärregelung, Mi- herigen Konzessionsträgers zurückzunehmen; nutenreserveabruf), Marketmaker oder ähn- über die Einleitung des Verfahrens ist dem liche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu Darstellung der abgerufenen Angebote.“ berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbe- triebes kann unter Anwendung des § 44 auch 34. Der § 62 Abs. 1 lit. o lautet: ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das „o) die Gebote oder Verbote der Verordnung Netz des bisherigen Konzessionsträgers einge- (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangs- wiesen werden. bedingungen für den grenzüberschreitenden (3) Bescheide, die im Widerspruch zu § 30 Stromhandel nicht einhält.“ Abs. 1 stehen, treten spätestens sechs Monate nach dem 25. Jänner 2006 außer Kraft. Verträ- 35. Im § 62 Abs. 1 wird die bisherige lit. o als lit. p ge, die von einem Netzbetreiber unter Zu- bezeichnet. grundelegung von Allgemeinen Netzbedingun- gen für den Zugang zum Übertragungsnetz ab- 36. Im § 62 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. a bis n“ geschlossen wurden, gelten ab dem 25. Jänner durch den Ausdruck „lit. a bis o“ ersetzt. 2006 als Verträge, denen die geltenden Allge- meinen Bedingungen für den Zugang zu einem 37. Im § 62 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. o“ durch Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers den Ausdruck „lit. p“ ersetzt. zugrunde liegen. (4) Ein Verteilernetzbetreiber, der zu einem 38. Nach dem § 64 wird folgender § 64a eingefügt: vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Netz mehr als 100.000 Kunden ange- „§ 64a schlossen sind, hat im Falle der Verpachtung Übergangsbestimmungen zur Novelle oder der Bestellung eines Geschäftsführers bis LGBl. Nr. 2/2006 spätestens 30. Juni 2006 der Behörde nachzu- (1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunter- weisen, dass der Pächter die in § 37a und der nehmen oder zu einem vertikal integrierten Geschäftsführer die in § 37a Abs. 2 lit. a und b Elektrizitätsunternehmen gehörende Unterneh- festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die men haben, sofern an deren Netz mehr als §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 3 gelten sinngemäß. 100.000 Kunden angeschlossen sind und sie am (5) Der am 30. Juni 2005 konzessionierte 1. Juli 2004 Träger einer Konzession nach § 39 Bilanzgruppenkoordinator darf seine Tätigkeit waren, ohne unnötigen Aufschub der Behörde vorläufig weiter ausüben. ein Unternehmen zu benennen, auf das die (6) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 ha- Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvor- ben die hievon betroffenen Verteilernetzbetrei- aussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung ber bereits ab 25. Jänner 2006 sicherzustellen, der Konzessionsvoraussetzungen hat das be- dass sie hinsichtlich ihrer Organisation und Ent- nannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf scheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Erteilung der Konzession im bisher bestehen- Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten den Umfang. Die Benennung des bisherigen Unternehmens sind, die nicht mit der Verteilung Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die ge- zusammenhängen und die zur Sicherstellung setzlich vorgesehenen Konzessionsvorausset- dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnah- zungen erfüllt werden. Die Konzessionsertei- men nach § 37a Abs. 2 zu treffen.“ Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber 14 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 3 3. Gesetz über eine Änderung des Sozialhilfegesetzes*) Der Landtag hat beschlossen: 7. Im § 5 wird nach dem Wort „Bekleidung“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; folgen- Das Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfe- der Satz wird angefügt: gesetz – SHG), LGBl.Nr. 1/1998, in der Fassung „Sofern diese Bedürfnisse nur durch die Unter- LGBl.Nr. 43/2001, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bringung in einer Anstalt, einem Heim oder wird wie folgt geändert: einer ähnlichen Einrichtung gestillt werden können, umfasst der Lebensunterhalt auch den 1. Im § 1 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „ , das Ge- Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- setz über die Durchführung des österreichisch- und Verpflegskosten.“ deutschen Finanzausgleichsvertrages, LGBl. Nr. 14/1963,“. 8. Im § 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: 2. Im § 3 Abs. 2 lit. e wird die Wortfolge „des „Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, einfachen Bestattung sind die Kosten für eine BGBl. I Nr. 76/1997,“ durch die Wortfolge allfällige Rückführung zu übernehmen.“ „bundesgesetzlicher Vorschriften“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , wenn die Asylbehörde 9. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt: vor ihrer Entscheidung die Zustimmung der Landesregierung eingeholt hat“. „§ 7a Leistungen für hilfs- und 3. Im § 3 entfällt der bisherige Abs. 3; der bishe- schutzbedürftige Fremde rige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet. (1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach 4. Der § 3 Abs. 4 lautet: § 3 Abs. 4 haben Anspruch auf die in den Art. 6 „(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, und 7 der Grundversorgungsvereinbarung vor- die zur Zielgruppe der Grundversorgungsver- gesehenen Leistungen. Für die Dauer einer An- einbarung zählen und nicht unter Abs. 2 lit. e haltung ruht der Anspruch. fallen, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in (2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung Vorarlberg Leistungen nach § 7a zu gewähren.“ ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung 5. Im § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „sofern sie der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und nicht nach Abs. 2 Inländern gleichgestellt sind“ auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird. durch die Wortfolge „die nicht unter die Abs. 2 (3) Bei der Versorgung, vor allem der medi- und 4 fallen“ ersetzt. zinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie 6. Der § 4 Abs. 2 lautet: die spezielle Situation von besonders schutzbe- „(2) Über die Gewährung des ausreichenden dürftigen Personen Bedacht zu nehmen. Als be- Lebensunterhaltes (§ 5), der Krankenhilfe (§ 6 sonders schutzbedürftig gelten insbesondere Abs. 2), der Hilfe für werdende Mütter und allein stehende Frauen und Minderjährige, äl- Wöchnerinnen (§ 6 Abs. 4) sowie über die tere Menschen, Menschen mit Behinderung Übernahme der Bestattungskosten (§ 7) ist im oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen sonstige schwere Formen psychischer, physi- obliegt die Gewährung von Sozialhilfe dem scher oder sexueller Gewalt erlitten haben. Land als Träger von Privatrechten. Für die Ge- (4) Sofern die Unterbringung als Sachleis- währung von Sozialhilfe an Personen nach § 3 tung gewährt wird, sind das Privat- und Familien- Abs. 4 gilt § 7a Abs. 6.“ leben sowie die Einheit der Familie zu schützen, _________________________________ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2001/55/EG, 2003/9/EG, 2004/81/EG und 2004/83/EG. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 3 15 vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit nisse oder besondere Härten zu vermeiden.“ zusammen mit ihren Eltern oder anderen Fami- lienmitgliedern unterzubringen. Personen in 12. Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des „§ 13a Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Fortsetzung des Verfahrens Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen bei Tod des Hilfsbedürftigen Nichtregierungsorganisationen, die sich um (1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von So- Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zialhilfe im Zeitpunkt des Todes des Hilfsbe- zu ermöglichen. Insbesondere darf den genann- dürftigen noch nicht abgeschlossen, so ist der- ten Personen bzw. den Vertretern der genannten jenige Rechtsträger, der durch Unterbringung in Organisationen der Zugang zu den Unterbrin- einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen gungseinrichtungen nicht verwehrt werden. Einrichtung (§ 5) Hilfe geleistet hat, auf Antrag (5) Leistungen nach Abs. 1, ausgenommen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der die medizinische Notversorgung und die unbe- Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod dingt erforderliche Behandlung von Krankhei- des Hilfsbedürftigen bzw. nach dem Ende des ten, können unter Auflagen gewährt, abgelehnt, Verlassenschaftsverfahrens zu stellen. herabgesetzt oder entzogen werden, wenn die (2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, betreffende Person dass ein allfällig durchzuführendes Verlassen- a) ihrer Mitwirkungspflicht nach § 35 Abs. 3 schaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine und 4 nicht nachkommt, Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen b) die Aufrechterhaltung der Ordnung oder das zumindest teilweise erfolglos geblieben ist. Zusammenleben in einer Unterbringungsein- (3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchs- richtung fortgesetzt und nachhaltig gefährdet tens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechts- oder gegen diese eine Wegweisung wegen träger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Gewalt in Wohnungen ausgesprochen wur- Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern be- de oder schränkt, als Sozialhilfe nur in dem Umfang c) wegen einer in Art. 2 Abs. 4 Grundversor- geleistet werden darf, in dem sie der verstorbe- gungsvereinbarung angeführten gerichtlich nen Person gebührt hätte.“ strafbaren Handlung verurteilt wurde. (6) Die Gewährung von Leistungen für Per- 13. Im § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lebensla- sonen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger gen“ die Wortfolge „(ausgenommen jene für von Privatrechten; das Land hat sich dabei einer Personen nach § 3 Abs. 4)“ eingefügt. gemeinnützigen Einrichtung der freien Wohl- fahrtspflege (§ 17 Abs. 1) zu bedienen. Im Ver- waltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn 14. Im § 15 Abs. 8 wird nach dem Wort „um“ die a) Leistungen nicht oder nicht in vollem Um- Wortfolge „Entscheidungen über Leistungen fang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht in vol- § 7a oder“ eingefügt. lem Umfang gegeben ist, b) Leistungen aufgrund von Abs. 5 unter Auf- 15. Der § 17 Abs. 2 lautet: lagen gewährt, abgelehnt, herabgesetzt oder „(2) Die nach Abs. 1 herangezogenen Ein- entzogen werden oder richtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit ent- c) dies von der betreffenden Person beantragt sprechend geeigneter Personen zu bedienen und wird.“ diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu ver- pflichten.“ 10. Im § 9 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Bezirks- hauptmannschaft“ durch die Wortfolge „zustän- 16. Im § 17 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als digen Stelle“ ersetzt. Abs. 3 bis 5 bezeichnet. 11. Im § 10 wird der bisherige Text als Abs. 1 be- 17. Im nunmehrigen § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck zeichnet; nach dem Wort „Angehörigen“ wird „(Abs. 2)“ durch den Ausdruck „(Abs. 3)“ er- die Wortfolge „ , ausgenommen Großeltern und setzt. Enkelkinder,“ eingefügt; folgender Abs. 2 wird angefügt: 18. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 17 Abs. 2“ „(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 3“ ersetzt; nach des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung dem Wort „Fürsorge“ wird die Wortfolge „oder herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung“ der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergeb- eingefügt. 16 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 3 19. Im § 22 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 34“ der Feststellung des maßgeblichen Sachverhal- das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt tes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungs- und nach dem Ausdruck „§ 32“ die Wortfolge pflicht sind die zur Durchführung des Verfah- „oder aufgrund der Grundversorgungsvereinba- rens unerlässlichen Angaben zu machen und rung“ eingefügt. die dafür erforderlichen Urkunden oder Unter- lagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfs- 20. Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 17 bedürftige den für die Entscheidungsfindung Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 3“ er- unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. setzt. (4) Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mit- wirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht 21. Der § 27 Abs. 1 lit. a und b lautet: nach, können die Sozialhilfeleistungen, ausge- „a) die für die Angelegenheiten der Sozialhilfe, nommen die medizinische Notversorgung und der Behindertenhilfe und der Jugendwohl- die unbedingt erforderliche Behandlung von fahrt zuständigen Mitglieder der Landesre- Krankheiten, abgelehnt, herabgesetzt oder ent- gierung, zogen werden, nachdem er auf die Folgen sei- b) bis zu drei weitere von der Landesregierung nes Verhaltens nachweislich aufmerksam ge- entsandte Mitglieder, wobei die Mitglieder macht worden ist. unter Einrechnung jener nach lit. a nicht mehr als vier betragen dürfen und“ § 35a Entscheidungsfrist, Unwirksamkeit 22. Der § 28 Abs. 1 lautet: des Berufungsverzichts „(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist jenes (1) Die Bezirkshauptmannschaft ist ver- Mitglied der Landesregierung (§ 27 Abs. 1 lit. a), pflichtet, in Verfahren nach § 5, ausgenommen das durch die Landesregierung bestimmt wird.“ jene nach § 5 zweiter Satz, ehestmöglich, spä- testens aber drei Monate nach Einlangen des 23. Im § 28 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck Antrages zu entscheiden. „15.000“ durch den Ausdruck „20.000“ ersetzt. (2) Auf das Recht zur Einbringung einer Berufung kann nicht verzichtet werden.“ 24. Nach dem § 34 werden folgende §§ 35 und 35a eingefügt: 25. Im § 36 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 3 lit. b“. „§ 35 Informationspflicht, 26. Die Überschrift des § 37 lautet: Mitwirkungspflicht (1) Die Bezirkshauptmannschaft hat die an- „Verwenden von Daten“ tragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach 27. Im § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „ermitteln dem 2. Abschnitt zu informieren, zu beraten und zu verarbeiten“ durch das Wort „verwen- und anzuleiten, soweit dies zur Erfüllung der den“ ersetzt. Aufgabe der Sozialhilfe notwendig ist. (2) Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer 28. Der § 37 Abs. 2 lautet: Übernahme in die Betreuung über die ihnen zu- „(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 stehenden Leistungen sowie die sie treffenden verwendeten Daten an den Bund, die Sozialver- Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen sicherungsträger sowie Einrichtungen der freien mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizini- Wohlfahrtspflege und an andere Einrichtungen, sche Versorgung in Anspruch nehmen können die zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezo- und welche Organisationen oder Personengrup- gen werden, ist zulässig, soweit die Daten un- pen ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand abdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gewähren oder ihnen sonst behilflich sind. diesen übertragenen Einrichtungen sind.“ Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person 29. Im § 38 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 17 verständlichen Sprache zu erfolgen. Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 4“ er- (3) Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an setzt. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 1. Stück, Nr. 4 17 4. Gesetz über eine Änderung des Patienten- und Klientenschutzgesetzes Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl. Im § 5a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2003, wird „20.000“ durch den Ausdruck „45.000“ ersetzt. wie folgt geändert: Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber

Law amending the Electricity Management Law · Nelum