Law amending the Carinthia Hunting Law 2000
صدر في 2004-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture
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20. Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001 und 7/2004, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 bis 3 lauten: „(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur aus schließlichen Gewinnung von Fleisch im Rah men eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird. (2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann. (3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grund stücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der ge planten Einfriedung der Landesregierung an zuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustim mung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderli che Rodungsbewilligung anzuschließen, inso weit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.“ 2. § 8 Abs. 5 lautet: „(5) Die Landesregierung hat die Anlage ei nes Geheges zu untersagen, wenn die Einfrie dung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht. Bei Gehegen zur Schau, zur Zucht und zu Forschungszwecken oder zu ver gleichbaren Zwecken liegt ein Untersagungs grund auch vor, wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich be einträchtigt wäre.“ 3. § 8 Abs. 7 lautet: „(7) Wild in einem Gehege zur ausschließli chen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbe schadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betrei ber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wur den. Der Verkauf von Abschüssen ist verbo ten.“ 4. Im § 54a Abs. 2 wird die Wortfolge „die Haltung in einer der Tierart entsprechenden Weise erfolgt“ durch die Wortfolge „die Hal tung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht ab träglich ist“ ersetzt. 5. Im § 54a Abs. 5 entfallen die Worte „so wie die Bedingungen für ihre Haltung“. 6. Im § 68 Abs. 3 entfallen die Worte „und des Tierschutzes“. 7. § 68 Abs. 3e entfällt. Artikel II Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z Postentgelt bar bezahlt 99 Jahrgang 2005 12. StückHerausgegeben am 7. März 2005 20. Gesetz: Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung 21. Verordnung: Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vor Ge fährdungen durch explosionsfähige Atmosphären KArtN1'E.) sREGIERUNG ------- ,.-••e arntner Landesgesetzblatt 21. Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 2005 über den Schutz der Bedien steten des Landes, der Gemeinden und der Ge meindeverbände vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären Auf Grund der §§ 19, 21, 25 lit. d und 31 Abs. 5 des Kärntner Bedienstetenschutzgeset zes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a bis c des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 durch das mögliche Auftreten von explo sionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können. (2) Diese Verordnung gilt nicht für a) die Verwendung von Gasverbrauchsein richtungen und b) die Verwendung, Handhabung, Lagerung und den Transport von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen. (3) Im Sinne dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen müssen dem Stand der Technik gemäß § 2 Abs. 11 des Kärntner Bediensteten schutzgesetzes 2005 entsprechen. Als Stand der Technik gelten insbesondere die in der Verordnung über den Schutz der Arbeitneh mer/innen vor explosionsfähigen Atmos phären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, vor gesehenen technischen Maßnahmen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind explo sionsfähige Atmosphären ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Ne beln oder Stäuben unter atmosphärischen Be dingungen, in dem sich der Verbrennungsvor gang nach erfolgter Entzündung auf das ge samte unverbrannte Gemisch überträgt. § 3 Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass a) Bereiche, in denen explosionsgefährdete Atmosphären vorhanden sind, entspre chend Anhang I in Zonen eingeteilt wer den; b) in Bereichen nach lit. a die Mindestvor schriften nach Anhang II angewandt wer den; c) die Zugänge zu Bereichen, in denen explo sionsfähige Atmosphären in einer die Ge sundheit und Sicherheit der Bediensteten gefährdenden Menge auftreten können, gemäß Anhang III gekennzeichnet sind. § 4 Beurteilung der spezifischen Risiken (1) Die spezifischen Risiken, die von explo sionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auf tretens von explosionsfähigen Atmos phären; b) die Wahrscheinlichkeit des Vorhanden seins, der Aktivierung und des Wirksam werdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen; c) die Beschaffenheit der Anlagen, der ver wendeten Stoffe, der angewandten Verfah ren und ihre möglichen Wechselwirkungen; d) das Ausmaß der zu erwartenden Auswir kungen; e) die Explosionswirkungen in ihrer Gesamt heit. (2) Bereiche, die über Öffnungen mit Berei chen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmos phären auftreten können, sind bei der Beur teilung der spezifischen Risiken, die von ex plosionsfähigen Atmosphären ausgehen kön nen, ebenfalls zu berücksichtigen. § 5 Explosionsschutz-Maßnahmen (1) Folgende technische bzw. organisatori sche Maßnahmen zur Verhinderung von Ex plosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Rei henfolge zu treffen: a) Verhinderung der Bildung explosionsfähi ger Atmosphären; b) Vermeidung der Zündung explosionsfähi ger Atmosphären, wenn die Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmos phären auf Grund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist; c) Abschwächung der schädlichen Auswir kungen einer Explosion, um die Gesund heit und Sicherheit der Bediensteten zu ge währleisten; Landesgesetzblatt 2005, Stück 12, Nr. 21100 d) erforderlichenfalls Kombination bzw. Er gänzung der Maßnahmen nach lit. a bis c mit bzw. durch Maßnahmen gegen die Aus breitung von Explosionen. Die Maßnahmen nach lit. a bis d sind regel mäßig zu überprüfen, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen er geben. (2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesen den Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erfor derlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergrei fen: a) Das Arbeitsumfeld ist so zu gestalten, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann, und b) während der Anwesenheit von Bedienste ten hat eine angemessene Aufsicht durch Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet zu sein. § 6 Koordinierung von Sicherheits und Schutzmaßnahmen Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Bau stelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Be dienstete aus anderen Dienststellen oder Be trieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitge ber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitge ber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Ar beitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument. § 7 Explosionsschutzdokument (1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 6 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 und nach § 4 dieser Verordnung festge stellten Ergebnisse der Ermittlung und Beur teilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getrof fenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zu sammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Ar beitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Ar beitsablaufes vorgenommen werden. (2) Das Explosionsschutzdokument hat ins besondere folgende Angaben zu enthalten: a) die ermittelten Explosionsrisiken und de ren Bewertung; b) die getroffenen Maßnahmen; c) die Bereiche, die entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden; d) die Bereiche, für die die Mindestvorschrif ten gemäß Anhang II gelten; e) Angaben über die sichere Gestaltung, War tung und den sicheren Betrieb von Arbeits stätten und Arbeitsmitteln sowie deren Ausstattung mit Warneinrichtungen; f) Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln; g) das Ziel, die Maßnahmen und die Moda litäten der Durchführung der Koordinie rung gemäß § 6. § 8 Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmos phären auftreten können, müssen den Anfor derungen des Anhangs II, Abschnitte A und B, entsprechen. § 9 Übergangsbestimmungen (1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten kön nen und die bereits vor dem 30. Juni 2003 ge nutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestal tungen vorgenommen, haben diese so zu erfol gen, dass die Bestimmungen dieser Verord nung eingehalten werden. (2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 30. Juni 2003 in Bereichen verwendet wurden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftre ten können, müssen ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Mindestvorschriften des Anhangs II, Abschnitt A, entsprechen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2005, Stück 12, Nr. 21 101 Anhang I Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können 1. Bereiche, in denen explosionsfähige At mosphären vorhanden sein können Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit von Bedienste ten erforderlich werden, gilt als explosi onsgefährdeter Bereich. Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu er warten ist, dass besondere Schutzmaßnah men erforderlich werden, gilt als nichtex plosionsgefährdeter Bereich. Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prü fung ihrer Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fort zuleiten. 2. Einteilung von explosionsgefährdeten Be reichen Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären in Zo nen unterteilt. Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Maß nahmen nach Anhang II, Abschnitt A. Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige At mosphäre als Gemisch aus Luft und brenn baren Gasen, Dämpfen oder Nebeln stän dig, über lange Zeiträume oder häufig vor handen ist. Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb ge legentlich eine explosionsfähige Atmos phäre als Gemisch aus Luft und brennba ren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine ex plosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder nur kurzzeitig auftritt. Zone 20: Bereich, in dem eine explosionsfähige At mosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub stän dig, über lange Zeiträume oder häufig vor handen ist. Zone 21: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb ge legentlich eine explosionsfähige Atmos phäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub bilden kann. Zone 22: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine ex plosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brenn barem Staub normalerweise nicht oder nur kurzzeitig auftritt. Anmerkungen 1. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufun gen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer ex plosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. 2. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungspara meter benutzt werden. Anhang II A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten – für Bereiche, die gemäß Anhang I als ex plosionsgefährdet eingestuft sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Ar beitsstätte, der Arbeitsplätze, der verwen deten Einrichtungen oder Stoffe oder die von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären dies erfordern; – für Einrichtungen in nichtexplosionsge fährdeten Bereichen, die für den explosi onssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen. Landesgesetzblatt 2005, Stück 12, Nr. 21102 1. Organisatorische Maßnahmen 1.1 Unterweisung der Bediensteten Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auf treten können, muss der Dienstgeber die Bediensteten ausreichend und an gemessen hinsichtlich des Explosions schutzes unterweisen. 1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeits freigaben Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, – sind Arbeiten in explosionsgefähr deten Bereichen gemäß den schriftli chen Anweisungen des Dienstgebers auszuführen; – ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen Tätigkeiten und von Tätigkeiten, die durch die Wechselwirkung mit ande ren Arbeiten gefährlich werden kön nen, anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verant wortlichen Person zu erteilen. 2. Explosionsschutzmaßnahmen 2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen kön nen, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzulei ten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschließen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. 2.2 Enthält die explosionsfähige Atmos phäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu ben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Risikopotenzial ausgelegt sein. 2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefah ren gemäß § 5 Abs. 1 lit. b sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Bediensteten oder der Arbeitsumwelt als Ladungs träger oder Ladungserzeuger ausge hen. Den Bediensteten muss geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung ge stellt werden; diese muss aus Materia lien bestehen, die nicht zu elektrosta tischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden können. 2.4 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazu gehörigen Verbindungsvor richtungen dürfen nur in Betrieb ge nommen werden, wenn aus dem Ex plosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmos phäre sicher verwendet werden kön nen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmit tel und die dazu gehörigen Verbin dungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinn der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex plosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996) gelten, wenn ihre Verwen dung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verbindungsvor richtungen nicht verwechselt werden. 2.5 Es sind alle erforderlichen Maßnah men zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmit tel und die dazugehörigen Verbin dungsvorrichtungen, die den Bediens teten zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammen gebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosions übertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes und/oder des Arbeitsmittels kontrol liert oder so gering wie möglich gehal ten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Bediensteten durch die physikalischen Auswirkun gen der Explosion so gering wie mög lich zu halten. 2.6 Erforderlichenfalls sind die Bediens teten vor Erreichen der Explosionsbe dingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen. 2.7 Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereit zustellen und zu warten, um zu ge währleisten, dass die Bediensteten ge fährdete Bereiche bei Gefahr schnell verlassen können. 2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Ar beitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auf treten können, muss die Explosionssi cherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleis tung des Explosionsschutzes erforder Landesgesetzblatt 2005, Stück 12, Nr. 21 103 lichen Bedingungen sind aufrechtzu erhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Ex plosionsschutzes dazu befähigt sind. 2.9 Wenn sich aus der Risikobewertung die Notwendigkeit dazu ergibt und ein Energieausfall zu einer Gefahrenaus weitung führen kann, – muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebs zustand zu halten; – müssen im Automatikbetrieb lau fende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedin gungen von Hand abgeschaltet wer den können; derartige Eingriffe dür fen nur von fachkundigen Bediens teten durchgeführt werden; – müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrich tungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert wer den, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren. B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Sofern das Explosionsschutzdokument un ter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Berei chen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und Schutz systeme entsprechend den Kategorien gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirt schaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Berei chen (Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996) auszuwählen. Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten gemäß Anhang I Z 2 Gerätegruppe II der zitierten Verordnung zu verwenden, soweit sie für Gase, Dämpfe, Ne bel und/oder Stäube geeignet sind: – in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, – in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, – in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3. Anhang III Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, gemäß § 3 lit. c Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können Unterscheidungsmerkmale: – Form: dreieckig; – schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 Prozent der Oberfläche des Zeichens ausmachen). Landesgesetzblatt 2005, Stück 12, Nr. 21104 EX Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.