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قوانين النمسا

Law amending the Carinthia Environment Planning Law

صدر في 2005-09-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz, mit dem das Kärntner Umweltplanungsgesetz geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental planning, noise pollution, policy/planning

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  1. Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 355 Jahrgang 2005 45. StückHerausgegeben am 12. Dezember 2005 87. Gesetz: Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung 88. Gesetz: Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995; Änderung 89. Gesetz: Kärntner Umweltplanungsgesetz; Änderung 90. Verordnung: Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006 91. Verordnung: Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 87. Gesetz vom 29. September 2005, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG), LGBl. Nr. 72, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1994, 70/1995, 68/1997, 55/2000, 11/2002, 44/2002, 24/2003, 10/2004, 25/2005 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 9/1993 und 60/1994, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz ange fügt: „In Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.“ 2. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz ange fügt: „Dies gilt nicht für in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen.“ 3. Dem § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „ent spricht“ die Wortfolge „und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maß nahmen Bedacht nimmt“ eingefügt. 4. Nach § 62 wird folgender Teil VIa einge fügt: „VIa. Teil Erfassung von durch den Verkehr auf Straßen verursachtem Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen § 62a Ziel (1) Ziel dieses Abschnittes ist es, schädliche Auswirkungen von durch Verkehr auf öffentli chen Straßen (§ 1 Abs. 1) verursachtem Um gebungslärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern sowie unzumutbaren Belästi gungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und entgegenzuwirken. (2) Zur Erreichung des Zieles des Abs. 1 sind schrittweise insbesondere folgende Maßnah men zu ergreifen: a) die durch Umgebungslärm hervorgerufe nen Belastungen sind mit Hilfe von strate gischen Lärmkarten zu ermitteln; b) die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen ist sicherzustellen; c) unter Heranziehung der strategischen Lärmkarten sind Aktionspläne auszuar beiten, mit dem Zweck, 1. Belastungen durch Umgebungslärm so weit erforderlich zu verhindern und je denfalls zu vermindern, wenn dessen Ausmaß zu unzumutbaren Belästigun gen, insbesondere gesundheitsschädli chen Auswirkungen, führen könnte; 2. die Umweltqualität in Bezug auf Umge bungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufriedenstellend ist, zu erhalten. (3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes betreffen den Umgebungslärm, dem Menschen ~IVJ1'E,) ~----- ~ •••• 11 ■ .a ■ Lan .. · esgesetzblatt insbesondere in bebauten Gebieten, in öffent lichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäu den, Krankenanstalten und in anderen Ge bäuden und Gebieten, deren Bewohner eines besonderen Lärmschutzes bedürfen. (4) Soweit durch Bestimmungen dieses Ab schnittes der Zuständigkeitsbereich des Bun des berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung er gibt. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnittes zu de nen der Straßenverkehrsordnung 1960. § 62b Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Ausdruck: a) ,Umgebungslärm‘: zu unzumutbaren Bela stungen beitragende oder gesundheits schädliche Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht wer den und vom Straßenverkehr, vom Eisen bahnverkehr, vom Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten aus gehen. Lärm, der von den davon betroffe nen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbar schaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln, sind kein Umgebungs lärm im Sinne dieses Abschnittes. b) ,Lärmindex‘: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswir kungen in Verbindung steht; die Lärmindi zes 1. ,Lden‘ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belästigung, 2. ,Lday‘ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages, 3. ,Levening‘ (Abendlärmindex) für die Bela stung während des Abends, 4. ,Lnight‘ (Nachtlärmindex) für die Belas tung in der Nacht 4bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf ein schlägige Normen oder Berechnungsme thoden; c) ,gesundheitsschädliche Auswirkungen‘: negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen; d) ,Belästigung‘: den Grad der Lärmbelästi gung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien festgestellt wird; e) ,Dosis-Wirkung-Relation‘: den Zusam menhang zwischen dem Wert eines Lär mindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen; f) ,Ballungsraum‘: ein tatsächlich zusam menhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Cha rakter und einer durchschnittlichen Bevöl kerungsdichte von 1000 oder mehr Ein wohnern pro Quadratkilometer des Ge meindegebietes oder Gemeindegebietstei les und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohner zahl. Ballungsräume im Sinne dieser Be stimmung sind mit einer Verordnung gemäß § 62g Abs. 1 lit. e auszuweisen und räumlich abzugrenzen; g) ,Hauptverkehrsstraßen‘: öffentliche Stra ßen im Sinne des § 3 Abs. 1 mit einem Ver kehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; h) ,Strategische Lärmkarte‘: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbe lastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet. Für die Hauptverkehrsstraßen (lit. g) ist eine strategische Lärmkarte zu erstellen; i) ,Ausarbeitung von Lärmkarten‘: die Dar stellung von Informationen über die aktu elle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Be schreibung der Überschreitung der rele vanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in ei nem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Ge biet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind; j) ,Schwellenwerte für die Aktionsplanung‘: Werte für Straßenverkehrslärm und Lärm indizes (lit. b), bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktions plänen (lit. k) in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; k) ,Grenzwerte für Umgebungslärm‘ die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen in Bezug auf Straßenverkehr; l) ,Aktionsplan‘: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkun gen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen Gebieten; Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 87356 m) ,Bewertung‘: jede Methode zur Berech nung, Vorhersage, Einschätzung oder Mes sung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädli chen Auswirkungen; n) ,ruhige Gebiete‘: Gebiete, die auf Grund ih rer jeweiligen Ausweisung einen besonde ren Schutzanspruch in Bezug auf Umge bungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen. § 62c Bewertungsmethoden, Lärmindizes, Hauptverkehrsstraßen (1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight gemäß § 62b lit. b sind die Beschrei bungen, Gleichungen und Bewertungsmetho den, die mit einer Verordnung gemäß § 62g näher festgelegt werden, heranzuziehen. Da bei ist ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausar beitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten nach § 62b lit. h zu verwenden. (2) Die Landesregierung sowie die betroffe nen Gemeinden haben festzustellen, welche der von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Kärnten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 62b lit. g sind, sowie a) auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt und b) bis spätestens 30. September 2008, auf wel chen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über drei Millio nen Kraftfahrzeugen jährlich kommt. Die Feststellung ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen. (3) Die Gemeinden haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 2 jeweils in geeigne ter Form, einschließlich einer kartographi schen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und der Angabe des jeweiligen jährlichen Ver kehrsaufkommens, auszuweisen und der Lan desregierung zu übermitteln. Dies gilt auch für die gemäß Abs. 2 letzter Satz vorgenom menen Ergänzungen. (4) Die Landesregierung führt die Erhebun gen gemäß Abs. 2 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich einer karto graphischen Gesamtdarstellung, aus. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen. § 62d Strategische Lärmkarten (1) Bis spätestens 31. Mai 2007 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge meinden strategische Lärmkarten (§ 62b lit. h) für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuar beiten. (2) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung sowie von den betroffenen Gemeinden für je weils sämtliche von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen a) strategische Lärmkarten (§ 62b lit. h) sowie b) Teil-Lärmkarten (§ 62b lit. h) für Ballungs räume (§ 62b lit. f) auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. (3) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 und insbe sondere zur Sicherstellung der Ausarbeitung von gemeinsamen strategischen Lärmkarten für Ballungsräume mit den nach dem Bundes Umgebungslärmschutzgesetz zuständigen Be hörden sowie den betroffenen Gemeinden zu sammenarbeiten und sich unter Bedacht nahme auf die Grundsätze der Zweckmäßig keit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen. (4) Die Gemeinden haben die Lärmkarten der Landesregierung zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Landes regierung führt die strategischen (Teil-) Lärmkarten im Sinne der Abs. 1 und 2 zusam men und weist diese in einer unter Bedacht nahme auf die Anforderungen des Abs. 5 ge eigneten Form aus. (5) Die strategischen Lärmkarten und die damit im Zusammenhang stehenden Min destinformationen müssen den mit Verord nung gemäß § 62g näher festgelegten Anfor derungen entsprechen. § 62e Aktionspläne (1) Bis spätestens 31. Mai 2008 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge meinden jeweils ein Aktionsplan (§ 62b lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 87 357 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuar beiten. (2) Bis spätestens 31. Mai 2013 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge meinden jeweils ein Aktionsplan (§ 62b lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten. (3) § 62d Abs. 3 und 4 ist auf Aktionspläne mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ge samtdarstellung den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen muss. (4) Aktionspläne müssen den mit Verord nung gemäß § 62g näher festgelegten Voraus setzungen entsprechen. Sie sind anhand aktu eller Erfordernisse, die sich aus dem Lärm schutz, der Lärmminderung oder der Lärm verhütung ergeben, mindestens aber alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überar beiten. (5) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen, wenn sich aufgrund der Schwellenwerte, ins besondere unter Heranziehung der Belästi gungswirkung und der Dosis-Wirkung-Rela tion, ergibt, dass der Umgebungslärm in be stimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesund heit haben kann, eine unzumutbare Belästi gung darstellen kann oder die Einhaltung gel tender Grenzwerte nicht gewährleistet er scheint. (6) Durch Abs. 1 bis 5 werden keine subjek tiv-öffentlichen Rechte begründet. § 62f Information der Öffentlichkeit, Übermittlung von Daten (1) Die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen von Aktionsplänen und der zu gehörigen strategischen Lärmkarten sowie die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes. (2) Die Landesregierung hat die erforderli chen Daten über a) die Ballungsräume gemäß § 62b lit. f in Ver bindung mit einer Verordnung gemäß § 62g, b) die Hauptverkehrsstraßen gemäß § 62c Abs. 4, c) die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Abs. 4, d) die Aktionspläne gemäß § 62e, e) die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu über mittelnden und gegebenenfalls mit einer Verordnung gemäß § 62g näher festgelegten Informationen sowie f) die geltenden oder geplanten Schwellen werte für Umgebungslärm dem Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gege benenfalls auch im Wege der elektronischen Übermittlung, zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzge setz erforderlich ist. Soweit dies zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten erforder lich ist, sind diese Daten in Berichtsform mit zuteilen. (3) Die Landesregierung und die betroffenen Gemeinden haben die Verzeichnisse der Hauptverkehrsstraßen sowie die Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsicht nahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten so wie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Dar stellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die Landesre gierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedacht nahme auf die Grundsätze der Zweckmäßig keit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen. § 62g Verordnungen (1) Die Landesregierung hat durch Verord nung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnittes, die auf der Grundlage des Bun des-Umgebungslärmschutzgesetzes erlasse nen Vorschriften des Bundes und die umzuset zenden Regelungen der Europäischen Ge meinschaft sowie auf die Erfahrungen und Er kenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung folgen der Festlegungen zu erlassen: a) der Lärmindizes, b) der Bewertungsmethoden für Lärmindizes, c) der Schwellenwerte und Methoden zur Be wertung der gesundheitsschädlichen Aus wirkungen, d) der Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere bezüglich Darstellung, Auf machung, Datenformat und Inhalt von strategischen Lärmkarten und von Akti onsplänen sowie der damit jeweils im Zu sammenhang stehenden Mindestinforma tionen, Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 87358 e) der Festlegung der Ballungsräume und de ren kartographischen Beschreibung, f) der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkar ten, Aktionspläne und Berichte. (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch die Verbindlichkeit von technischen Nor men, einschlägigen Festlegungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder in Euro päischen Normen (EN-Normen) angeordnet werden.“ 5. Im § 63a Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. d fol gende lit. e und f eingefügt: „e) Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bun desLärmG), BGBl. I Nr. 60/2005; „f) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Be wertung und Bekämpfung von Umgebungs lärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S 12, umgesetzt. (3) Die Landesregierung und die betreffen den Gemeinden haben die Feststellungen gemäß Art. I Z 4, § 62c Abs. 2 lit. a und die Landesregierung hat die Festlegungen gemäß Art. I Z 4, § 62g Abs. 1 lit. a bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes, zu treffen. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Ing. R o h r Der Landesrat: D ö r f l e r 88. Gesetz vom 29. September 2005, mit dem das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, in der Fas sung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, 69/2001, 71/2002 und 59/2004 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird fol gender Satz eingefügt: „Insbesondere sind die in den Aktionsplä nen gemäß § 62e Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. c Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 7 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, enthaltenen Maßnahmen zu beachten.“ 2. Nach § 3 Abs. 3 dritter Satz wird folgen der Satz eingefügt: „Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagenge setz, LGBl. Nr. 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Bundes-Umge bungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen.“ 3. § 34, der in seiner bisherigen Textierung die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird fol gender Absatz 2 angefügt: „(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Be wertung und Bekämpfung von Umgebungs lärm, Abl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S 12, umgesetzt.“ Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Dr. S t r u t z Der Landesrat: Ing. R o h r 89. Gesetz vom 29. September 2005, mit dem das Kärntner Umweltplanungsgesetz geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Das Gesetz über die Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbei tung bestimmter Pläne und Programme im Land Kärnten (Kärntner Umweltplanungsge setz – K-UPG), LGBl. Nr. 52/2004, wird wie folgt geändert: Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 87, 88, 89 359 1. In § 2 lit. c wird der Ausdruck „50/2002“ durch den Ausdruck „14/2005“ ersetzt. 2. In § 3 wird im Einleitungssatz die Para graphenbezeichnung „6“ durch die Paragra phenbezeichnung „6a“ ersetzt; weiters wer den bei lit. n nach dem Ausdruck „(K GWVG)“ an Stelle des Punkts ein Strichpunkt gesetzt und folgende Literae angefügt: „o) Aktionsplan gegen Straßenlärm nach § 62e Abs. 1 oder 2 des Kärntner Straßen gesetzes 1991 (K-StrG); „p) Aktionsplan für Ballungsräume nach § 9a des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes (K IPPC-AG).“ 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Umgebungslärm Für Entwürfe gemäß § 3 lit. o und p gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Ent scheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs. 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbar ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“ 4. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: „Weiters wird Art. 8 Abs. 6 und 7 der Richtli nie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Be wertung und Bekämpfung von Umgebungs lärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12, umgesetzt.“ Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Dr. D ö r f l e r Der Landesrat: Ing. R o h r Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 90. Verordnung der Landesregierung vom 22. November 2005, Zl.: 13-SH-170/38/05, mit der die Richtsätze für die Bemessung des Le bensunterhaltes und das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge festgesetzt wer den (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006) Auf Grund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs.1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landes gesetz LGBl. Nr. 68/2005, wird verordnet: § 1 Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes (1) Für die Bemessung des unter durch schnittlichen Lebensverhältnissen laufend er forderlichen ausreichenden Lebensunterhal tes beträgt der Richtsatz: für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter ste henden Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richt satz): monatlich: Euro für Alleinstehende 497,– für Hauptunterstützte 424,– a) für sonstige Hilfsbedürftige (allgemeiner Richtsatz): für Alleinstehende 424,– für Hauptunterstützte 350,– b) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft (Haushaltsangehörige) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 256,– c) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft (Haushaltsangehörige) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 126,– d) für den Aufwand für Unterkunft (Mietbeihilfe): für Alleinstehende 146,– bei Haushaltsgemeinschaften für den Hauptunterstützten 192,– (2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe. § 2 Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge (1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Le bensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und inso weit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Ge brauch nicht zur Verfügung stehen. (2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres 81,– Euro, ab Vollendung des 15. Lebensjahres 55,– Euro monatlich. Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 89, 90360 (3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Unterbringung in Fa milien. § 3 Sonderzahlungen Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und De zember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch. § 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 54/2004 außer Kraft. (2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2006 darf bereits auf die Kundmachung dieser Verordnung folgen den Tag erfolgen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 91. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. November 2005, Zl. 1W FrG-1/279-2005, über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlas sung und den Aufenthalt in Österreich Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Niederlassung und den Aufent halt in Österreich (Niederlassungs- und Auf enthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet: § 1 Die Bezirkshauptmannschaften werden er mächtigt, alle Fälle nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz – NAG im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Landeshauptman nes vom 17. Dezember 2002, LGBl. Nr. 87/2002, tritt mit 31. Dezember 2005 außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2005, Stück 45, Nr. 90, 91 361 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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