Law amending the Burgenland Viticulture Law 2001
صدر في 2014-10-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Weinbaugesetz 2001 geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, enforcement/compliance
- الفئات
- agriculture
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167 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 4. November 2014 25. Stück 43. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird (8. No velle) (XX. Gp. RV 1054 AB 1062) 44. Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Überleitung der in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen den Personen in das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Gemeindebediensteten Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014) (XX. Gp. RV 1055 AB 1063) 45. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 geändert wird (XX. Gp. RV 1020 AB 1067) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0095, 32011L0098] 46. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Weinbaugesetz 2001 geändert wird (XX. Gp. RV 1057 AB 1068) 47. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird (XX. Gp. IA 1058 AB 1069) 43. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 ge ändert wird (8. Novelle) Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“ 2. Die §§ 5 bis 7 entfallen. 3. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet: „3. Abschnitt Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten“ 4. §§ 11 bis 13 lauten: „§ 11 Grundausbildung (1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbe amten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12. (2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Landesgesetzblatt Nr. 43/2014 168 (3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören. (4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grund ausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder ver traglichen Frist ablegen können. (5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenz gesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; 2. höchstens zwei Jahre a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, b) um Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 92 LBDG 1997, der zur Ausbildung der Gemeinde beamtinnen und -beamten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist. § 12 Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (1) Die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwal tungsdienstprüfung abzulegen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein. (3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. § 13 Ständige Fortbildung (1) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen. (2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeinde beamtinnen und Gemeindebeamte während der Dienstzeit an Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen. (3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungs veranstaltungen pro Jahr teilnehmen.“ 5. Die §§ 14 bis 16a entfallen. 6. § 22 Abs. 2 lit. a entfällt. 7. In § 22 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. 8. § 25 Abs. 2 Z 3 entfällt. Landesgesetzblatt Nr. 43/2014 169 9. § 31 Abs. 1 lautet: „(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienst verhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen (Ge meindevertragsbedienstete), soweit § 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“ 10. § 32 lautet: „§ 32 Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Er zieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganz tägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch § 15 Abs. 2, 4 und 5 nicht und § 62 Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60 und 68 Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25 und 46 Abs. 2 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. § 9 GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt. (2) Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen der Entlohnungsgruppe a die Entlohnungsgruppe gv1 der Entlohnungsgruppe b die Entlohnungsgruppe gv2 der Entlohnungsgruppe c die Entlohnungsgruppe gv3 der Entlohnungsgruppe d die Entlohnungsgruppe gv4 der Entlohnungsgruppe e die Entlohnungsgruppe gv5 der Entlohnungsgruppe p1 die Entlohnungsgruppe gh1 der Entlohnungsgruppe p2 die Entlohnungsgruppe gh2 der Entlohnungsgruppe p3 die Entlohnungsgruppe gh3 der Entlohnungsgruppe p4 die Entlohnungsgruppe gh4 der Entlohnungsgruppe p5 die Entlohnungsgruppe gh5.“ 11. Der III. Teil mit den §§ 33 bis 37 entfällt. 12. § 38 Abs. 1 lautet: „(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Frei stadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Be diensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“ 13. § 39 Abs. 1 lautet: „(1) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und § 32 sinngemäß anzuwenden, soweit § 1 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“ 14. In § 39 Abs. 2 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (§ 53 Abs. 4)“ durch das Zitat „Bgld. LVBG 2013“ ersetzt. 14a. Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebenge bühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhe genuss begründen, LGBl. Nr. 29/1975, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.“ Landesgesetzblatt Nr. 43/2014 170 15. § 46 lautet: „§ 46 Verweisungen auf andere Gesetze (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich an deres bestimmt ist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden: 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bun desgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, 2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundes gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, 3. Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, 4. Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013.“ 16. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „§ 46a Übergangsbestimmungen zur 8. Novelle, LGBl. Nr. 43/2014 (1) Die auf Grund des § 33 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Ge meindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbands gesetzes, LGBl. Nr. 20/1987. (2) § 5 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Ge meinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 syste misierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll. (3) § 154 Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Ge meindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 15 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (§ 154 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.“ 17. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2014 treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 1, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 11 bis 13, § 22 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1, §§ 32, 38 Abs. 1, §§ 39, 46 und 46a Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2015; gleichzeitig entfallen die §§ 5 bis 7, 14 bis 16a und 25 Abs. 2 Z 3, 2. § 46a Abs. 1 mit 1. Jänner 2016; gleichzeitig entfällt der III Teil mit den §§ 33 bis 37.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl Landesgesetzblatt Nr. 44/2014 171 44. Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Überleitung der in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Personen in das Burgenländische Gemeindebediensteten gesetz 2014 (Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014) Der Landtag hat beschlossen: Abschnitt I Überleitung der Gemeindevertragsbediensteten § 1 Ausübung des Optionsrechts (1) Personen, die am 31. Dezember 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut standen und auf die der II. Teil oder § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, anzuwenden ist (im Folgenden als „Gemeindevertragsbedienstete“ bezeichnet), mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 bestimmen soll. (2) Die Erklärung kann bis spätestens 30. Juni 2015 abgegeben werden; sie wird jeweils mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten, wird die Erklärung an einem Monatsersten abge geben, mit diesem Tag wirksam. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindevertragsbediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen. (4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen. § 2 Ausbildungsphase (1) Haben Gemeindevertragsbedienstete, die in das Bgld. GemBG 2014 übergeleitet werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für ihre Entlohnungsgruppe entspricht, sind sie hinsichtlich der Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätten sie die nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 für ihre Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Eine allenfalls dienstver traglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt. (2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 1 nicht erfassten Ge meindevertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 2014 bestanden hat und die noch keine nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, die Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen oder bietet die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ausbildung den Gemeindevertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass sie sie innerhalb dieses Zeitraums abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 60 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 60 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirk samkeit der Überleitung. § 3 Einstufung (1) Die Gemeindevertragsbediensteten werden in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata I, II und IL des Bgld. GemBG 2014 übergeleitet, die ihrer Verwendung entspricht. Ihre Entlohnungsstufe und ihr nächster Vorrückungstermin richten sich nach ihrem geltenden Vorrückungsstichtag. Landesgesetzblatt Nr. 44/2014 172 (2) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema II oder IL des Bgld. GemBG 2014, gilt Abs. 1 erster Satz nur, wenn die Gemeindevertragsbediensteten auch die nach § 56 Abs. 2 oder nach § 143 Abs. 2, 3 und 5 Bgld. GemBG 2014 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllen. Erfüllen solche Gemeindevertragsbedienstete diese Er fordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, werden sie in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. § 4 Sonderverträge (1) Vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichende Regelungen auf Grund von Sonderverträ gen oder betrieblichen Übungen gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen. Sonderverträge dürfen mit diesen Personen nur gemäß § 14 Bgld. GemBG 2014 und nur auf Grund eines vom Gemeinderat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Beschlusses (§ 134 Z 2 Bgld. GemBG 2014) abgeschlossen werden. (2) Mit Wirksamkeit der Erklärung gemäß § 1 treten sämtliche Bestimmungen in Dienstverträgen außer Kraft, die vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichen (sondervertragliche Bestimmungen), sodass das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt kein sondervertragliches mehr ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Abschnitt II Überleitung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten § 5 Anwendung des Abschnittes I Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. § 6 Rechtswirkungen einer Option (1) Abweichend von § 1 Abs. 3 zweiter Satz bewirkt die Ausübung des Optionsrechts die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Rechtswirkungen einer schriftlichen Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 entsprechen jenen einer Austrittserklärung gemäß § 22 des Burgenländischen Landesbeamten Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998. Anstelle des § 22 Abs. 2 und 3 LBDG 1997 ist § 1 Abs. 2 anzuwenden. § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsge setzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, ist nicht anzuwenden. (2) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, sind vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Gemeindebedienstete nach dem Bgld. GemBG 2014 gewesen wären. Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachte Zeit ist für die Bemessung der Abferti gung gemäß § 130 Bgld. GemBG 2014 nicht zu berücksichtigen. § 7 Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt. Abschnitt III Überleitung der Gemeindevertragsbediensteten in der schulischen Tagesbetreuung § 8 Anwendung des Abschnittes I Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ver wendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die §§ 1, 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Landesgesetzblatt Nr. 44/2014 173 § 9 Anwendung des Bgld. GemBG 2014 Abweichend von §§ 1 und 10 ist das Bgld. GemBG 2014 ab 1. Jänner 2015 auch auf Betreuungs personen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen wurden und keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, wenn in ihrem Dienstvertrag befristete sondervertragliche Vereinbarungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Betreuungspersonen getroffen wurden. Abschnitt IV Weitergeltung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 § 10 Nichtausübung des Optionsrechts Auf die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des § 9 - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 11 Verweise Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden. § 12 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbe reiches. § 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl Landesgesetzblatt Nr. 45/2014 174 45. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittel gesetz 2012 geändert wird Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 49 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 97/2013, und der Grundsatzbestimmungen der §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Ge setzes BGBl. I Nr. 189/2013, beschlossen: Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.“ 2. § 7 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag 1. eines österreichischen Staatsbürgers, eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder 2. eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Be rufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsver trages gleichzustellen sind, auszusprechen, ob und inwieweit seine Qualifikation mit jener nach § 3 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a der Richtlinie.“ 3. § 17 Abs. 2 lautet: „(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013; 2. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 97/2013; 3. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013; 4. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2009; 5. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013; 6. Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013; 7. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“ 4. In § 17 Abs. 3 Z 9 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 bis 12 werden angefügt: „10. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Dritt staatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17; 11. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9; Landesgesetzblatt Nr. 46/2014 175 12. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Er laubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1.“ 5. In § 19 Abs. 1 Z 8 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 11 werden angefügt: „9. Richtlinie 2009/50/EG; 10. Richtlinie 2011/95/EU; 11. Richtlinie 2011/98/EU.“ 6. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl 46. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Weinbaugesetz 2001 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorgani sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in Verbindung mit den Artikeln 85f bis 85n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheit liche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet.“ 2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013“ ersetzt. 3. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Weinbaurieden sind Weinbaufluren oder Teil einer Weinbauflur, die oder der sich durch natür liche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.“ 4. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „wenn ein Weinbautreibender“ durch die Wortfolge „wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender“ ersetzt. 5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Weinbautreibender“ durch die Wortfolge „Weinbautreibende oder Wein bautreibender“ ersetzt. 6. In § 2 Abs. 6 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Artikel 7 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ ersetzt. 7. § 2 Abs. 6 Z 3 lautet: „3. „Pflanzungsrecht“: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflan zungsrechts oder eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 85h, 85i, 85j und 85k der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzu pflanzen;“ Landesgesetzblatt Nr. 46/2014 176 8. In § 2 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 8“ durch die Wortfolge „der Artikel 85i und 85j Abs. 5“ ersetzt. 9. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer“ durch die Wortfolge „Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Frucht nießer“ ersetzt. 10. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „entgegen Artikel 2“ durch die Wortfolge „entgegen Artikel 85g“ ersetzt. 11. § 4 lautet: „§ 4 Weinbaufluren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen, wenn die Grund flächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat nach Gemeinden und nach Grundstücken zu erfolgen. (2) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (zB durch Verbauung) erfolgt ist. (3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn 1. sie unmittelbar an eine bestehende Flur angrenzt oder 2. die Festlegung im öffentlichen Interesse (zB für touristische Zwecke) liegt oder 3. wenn nach Anhörung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgestellt wird, dass die Weinbauflur auf Grund ihrer besonders hochwertigen Lage geeignet ist, hohe Weinqualitäten zu erbringen. (4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind die betroffenen Gemeinden, das Re gionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. (5) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.“ 12. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Weinbaurieden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbaurieden, welche in Riede und Sub riede unterteilt werden können, zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Weinbaurieden hat nach Gemeinden und nach Grundstücken anhand eines Planes zu erfolgen. (2) Das Regionale Weinkomitee Burgenland kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss einer planlichen Darstellung vorlegen. (3) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. (4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung gemäß Abs. 1 alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Erlassung dieser, nach topografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ist eine Änderung erforderlich, so hat die Änderung unter Einhaltung des Verfahrens gemäß der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.“ 13. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Weinbautreibenden, die eine in ihrer Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche roden oder ein Wiederbepflanzungsrecht nach dem Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, erworben haben, steht innerhalb ihres Betriebes, sofern keine andere zivilrechtliche Regelung besteht und die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst, ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.“ 14. In § 5 Abs. 2 werden die Wortfolgen „von einem Weinbautreibenden“ und „auf einen anderen Wein bautreibenden“ durch die Wortfolgen „von einer oder einem Weinbautreibenden“ und „auf eine andere Landesgesetzblatt Nr. 46/2014 177 Weinbautreibende oder einen anderen Weinbautreibenden“ und die Wortfolge „des übertragenden Wein bautreibenden“ durch die Wortfolge „der oder des übertragenden Weinbautreibenden“ ersetzt. 15. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Rechtserwerber“ durch die Wortfolge „von der Rechtser werberin oder dem Rechtserwerber“ und die Wortfolge „des Übertragenden“ durch die Wortfolge „der oder des Übertragenden“ ersetzt. 16. § 5 Abs. 6 entfällt. 17. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013“ ersetzt. 18. § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet: „a) Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechts am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungs berechtigter);“ 19. § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c und d lautet: „c) Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechts am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter); d) Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers;“ 20. § 11 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lautet: „Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Wein gartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.“ 21. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Die Betreiber“ durch die Wortfolge „Die Betreiberinnen und Betreiber“ ersetzt. 22. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013“ ersetzt. 23. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Artikel 5 Abs. 6“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 85k Abs. 3“ ersetzt. 24. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 der gemeinsamen Marktordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 85h der Gemeinsamen Marktordnung“ ersetzt. 25. In § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 wird das Wort „Inhabern“ durch die Wortfolge „Inhaberinnen und Inhabern“ ersetzt. 26. In § 13 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er“ durch die Wortfolge „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass sie oder er“ ersetzt. 27. § 13 Abs. 5 Z 2 lautet: „2. die Zuteilung an Weinbau- und Kellerfacharbeiterinnen und -facharbeiter sowie Weinbau- und Kellermeisterinnen und -meister unter 40 Jahren erfolgt unentgeltlich;“ 28. § 15 lautet: „§ 15 EU-Rechtsakte Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt: 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein heitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1; Landesgesetzblatt Nr. 47/2014 178 2. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865.“ 29. Nach § 15 werden folgende §§ 16 und 17 angefügt: „§ 16 Übergangsbestimmung Die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 54/1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wurde, gilt als Verordnung im Sinne dieses Gesetzes. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 2 Abs. 1, 2, 2a, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 5, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2, 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, §§ 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 5 Abs. 6.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl 47. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Neben den zuständigen Behörden ist den Katastrophenhilfsdiensten zur Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung ein Zugriffsrecht auf die gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 sowie Z 8 erfassten Daten einzuräumen.“ 2. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) § 3 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. 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