Law amending the Burgenland Plants, Enterprises and Environment Information Law
صدر في 2014-10-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, hazardous substances, access-to-information, inspection
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87 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 29. Oktober 2014 23. Stück 41. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (XX. Gp. RV 1021 AB 1066) [CELEX Nr. 32010L0075] 41. Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag zu § 2 wird der Eintrag „§ 2a Ausnahmen“ eingefügt. b) Nach dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag „§ 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen“ ein gefügt. c) Nach dem Eintrag zu § 9 werden die Einträge „§ 9a Umweltinspektionen“ und „§ 9b Sondervor schriften für Feuerungsanlagen“ eingefügt. d) Der Eintrag zu § 33 lautet „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. e) Im Eintrag zu Anhang 3 wird die Wortfolge „des Standes der“ durch die Wortfolge „der besten verfügbaren“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „IPPC“ durch das Wort „Industrieemissions“ ersetzt und vor dem Punkt die Wortfolge „(IPPC-Anlagen)“ eingefügt. 3. § 2 Abs. 5 entfällt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Ausnahmen (1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. (3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die 1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, 2. dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 217/2013, 3. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr 193/2013, oder 4. dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, unterliegen. Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 88 (4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.“ 5. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ die Wortfolge „(beste verfügbare Techniken BVT)“ eingefügt. 6. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Industrieemissions-Richtlinie: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Vermin derung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17;“ 7. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „IPPC“ durch das Wort „Industrieemissions“ ersetzt. 8. § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt. 9. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „Wesentliche Änderung: eine Änderung der“ die Wortfolge „Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer“ eingefügt. 10. In § 3 Abs. 2 Z 10 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt. 11. In § 3 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. 12. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Z 15 bis 19 angefügt: „15. BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der Industrieemissions-Richtlinie organisierten In formationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Industrieemissions-Richtlinie besonders Rechnung getragen wird; 16. BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schluss folgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gege benenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält; 17. Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umwelt schutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken; 18. Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens: a) Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar - über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie b) falls verfügbar - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch gefährliche Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen; 19. Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigen überwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.“ 13. § 4 Abs. 2 Z 10 lautet: „10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);“ Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 89 14. In § 4 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt. 15. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Z 12 und 13 angefügt: „12. einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und 13. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12.“ 16. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „oder diese verwertet werden“ durch die Wortfolge „wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden“ ersetzt. 17. In § 7 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Anlagengeländes“ die Wortfolge „im Sinne des § 12“ eingefügt. 18. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten: 1. dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Industrieemissions-Richtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Mess häufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 3 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenen falls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen; 3. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene An forderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; 4. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungs risikos; 5. Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle; 6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; 7. über den Stand der Technik hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Ver hinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erfor derlich ist; 8. geeignete Auflagen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschrei tenden Umweltverschmutzung; 9. Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, insbesondere eine mindestens jährliche Meldung, oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten An forderungen.“ 19. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „bewirkt“ durch das Wort „verursacht“ ersetzt. Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 90 20. Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt: „(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken asso ziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben. (2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der tech nischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungs bescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.“ 21. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“ 22. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an zuwenden. (2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmi gung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.“ 23. § 9 Abs. 5 bis 8 lauten: „(5) Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob 1. zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolger ungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 und 2. eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige gemäß § 4 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden. In diesem Ver fahren gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß. (6) Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüber wachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 91 gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken asso ziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. (7) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maß nahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprech ende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. (7a) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind. (7b) Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Be hörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungs maßnahmen an den Stand der Technik zu treffen. (8) Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass festgelegte Emissions grenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder 4. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festge legten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.“ 24. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ab geschlossen sind.“ 25. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt: „§ 9a Umweltinspektionen (1) Unbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungs bereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu über prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. (3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen: 1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme, 2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4, 5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6 und 6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbe hörden. (4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routine mäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichti gungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwie Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 92 gender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen. (5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen: 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesund heit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfind lichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos, 2. bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses und 3. Teilnahme der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage am Unionssystem für das Umweltmana gement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind. (7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellun gen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schluss folgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Über mittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen. § 9b Sondervorschriften für Feuerungsanlagen Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V der Industrie emissions-Richtlinie anzuwenden.“ 26. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Dieser Anzeige sind anzuschließen: 1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erheb liche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Ver gleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Dar stellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. 2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine er hebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlich er Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künf tigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.“ 27. In § 12 entfällt der bisherige Abs. 3; nach Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 3 und 3a eingefügt: „(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen. (3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allen falls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grund wasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 93 Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Ver schmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. (3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durch geführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefähr dung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“ 28. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 3“ die Wortfolge „oder 3a“ eingefügt. 29. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,“ eingefügt. 30. In § 29 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „5 und 7“ eingefügt. 31. Dem § 30 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: „(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schluss folgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. (5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffent lichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkraft tretens dieses Gesetzes zu laufen.“ 32. § 32 Z 1 lautet: „1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17;“ 33. In § 32 Z 2 wird vor dem Strichpunkt ein Beistrich sowie die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2012/18/EU, ABl. Nr. L 197 vom 27.07.2012“ eingefügt. 34. In § 30 Abs. 1, §§ 31 und 33 Abs. 2 wird jeweils das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkraft treten“ ersetzt. 35. Die Überschrift zu § 33 lautet: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ 36. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 2a, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2a, 2b und 4, §§ 8a, 9 Abs. 10, §§ 9a, 9b, 12 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 31, 32, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 2 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Z 4.“ 37. In Anhang 1, Unterkapitel Wasser wird folgende Z 13 angefügt: „13. Stoffe die in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind“ 38. In Anhang 2, Teil 1 Z 30 wird in der Spalte die Wortfolge „d) Schweröle“ ergänzt. 39. In Anhang 3 wird im Titel die Wortfolge „Festlegung des Standes der Technik“ durch die Wortfolge „Ermittlung der besten verfügbaren Technik“ ersetzt und es entfällt der Einleitungssatz. Landesgesetzblatt Nr. 41/2014 94 40. In Anhang 3 Z 8 wird die Wortfolge „eines besseren Standes der“ durch die Wortfolge „einer besseren verfügbaren“ ersetzt. 41. In Anhang 3 Z 12 entfällt die Wortfolge „die von der Kommission nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC Richtlinie sowie“. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.