Law amending the Burgenland Plant Protection Products Law
صدر في 2006-09-28 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, transport/storage, inspection, plant production, plant protection, pesticides
- الفئات
- agriculture
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245 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 28. November 2006 42. Stück 57. Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird (XIX. Gp. RV 144 AB 248) 58. Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird (XIX. Gp. RV 146 AB 249) 57. Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittel gesetz geändert wird Der Landtag hat in Ausführung des § 49 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, sowie des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; 2. Stoffe: Chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder che misch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen; 3. Wirkstoffe: Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen; 4. Zubereitungen: Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre be stimmungsgemäße Verwendung ist; 5. Verwendung: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der An wendung. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; 6. Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur An wendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; 7. Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biolo gischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchteri scher Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt not Landesgesetzblatt Nr. 57 245 wendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht; 8. Umwelt: Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegen seitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen; 9. Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) sind.“ 2. In § 4 erhalten die Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(13)“, Abs. 5 entfällt; Abs. 1 wird durch Abs. 1 bis 6 ersetzt: „(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, unbeschadet Abs. 2 und 3, nur verwendet werden, wenn ihr In Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zulässig ist. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, verwendet werden, wenn 1. sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind, 2. der Erwerb durch Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, erfolgt und 3. der Erwerb von Verwendern insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bun desgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nachgewiesen wird. (3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den in § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, festgelegten Voraussetzungen verwendet werden. (4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn 1. sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004) enthalten sind oder 2. die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt und eine beglaubigte Übersetzung vorliegt. (5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unver wischbar aufweisen. (6) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.“ 3. Der erste Satzteil des § 4 Abs. 7 lautet: „Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß so verwendet werden,“ 4. In § 4 Abs. 10 und in § 7 Abs. 2 wird das Wort „Aufbringung“ jeweils durch die Wortfolge „Anwen dung und Ausbringung“ ersetzt. 5. Dem § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt: „(14) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln hat entweder in einem Metallschrank oder in einem geeigneten Lagerraum oder in Metallcontainern im Frei en zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbe ständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.“ Landesgesetzblatt Nr. 57 246 6. Die Überschrift des § 5 lautet: „§ 5 Übertragung von Überwachungsaufgaben; Wiederkehrende Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte“ 7. In § 5 erhalten Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“; Abs. 1 bis 4 lautet: „(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überwachung nach diesem Gesetz mit Bescheid betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 110 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung) zu Überwachungsaufgaben heranziehen. (2) Natürliche Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. die erforderliche Eignung und Verlässlichkeit, 2. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verfügungsberech tigten landwirtschaftlicher Grundstücke, 3. die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflan zenbiologie und Chemie. (3) Juristische Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung, 2. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verfügungsberech tigten landwirtschaftlicher Grundstücke, 3. Niederlassung im Inland. (4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.“ 8. § 8 lautet: „§ 8 Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Aufsichtsorgane, bei der wiederkehrenden Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte der hiezu ermächtigten Prüforgane (§ 5 Abs. 2) zu bedienen. Die mit der Über wachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwen dige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sie haben dabei zu überprüfen, ob 1. die Pflanzenschutzmittel in der Weise angewendet werden, wie es den auf der Originalpackung vorgesehenen Anwendungshinweisen entspricht und dabei die Grundsätze der guten Pflanzen schutzpraxis und des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten werden, 2. gemäß den Vorschriften des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden, 3. gemäß den Vorschriften des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zugelassene Pflanzenschutzmittel unzulässig ange wendet werden, 4. die bei einer sachgerechten Anwendung notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eingehalten werden, 5. die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutz mitteln eingehalten werden, 6. Pflanzenschutzmittel durch nicht sachkundige Personen im Sinne der Bestimmungen dieses Ge setzes angewendet werden, 7. funktionstüchtige Pflanzenschutzgeräte sachgemäß eingesetzt werden, 8. Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, einem Verbot oder einer Be schränkung unterliegen. (2) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und sonstige Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungs organen Landesgesetzblatt Nr. 57 247 1. die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unver züglich zu erteilen, 2. den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, 3. alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Auf zeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbema terialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfü gung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren, 4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebs verhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.“ 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Maßnahmen; Berichtspflicht (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachge mäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Ver ordnungen nicht nachgekommen wurde, können die Aufsichtsorgane unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anord nen, wie insbesondere 1. Verbot oder Beschränkung der Verwendung; 2. unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung; 3. Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; 4. Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; 5. Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen; 6. unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. (2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfü gungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Gemein schaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtung der technischen und wirt schaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwender von Pflanzenschutzmitteln zu tragen. (3) Probenahmen haben nur durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 5 Abs. 1 zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Aufsichtsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Verfügungsbe rechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen. (4) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. (5) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Beschlagnahme ist analog zu § 29 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, vorzugehen. (6) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn 1. Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder 2. einer angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. (7) Über die gemäß § 8 in jedem Kalenderjahr durchgeführten Kontrollmaßnahmen im Sinne des Ar tikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG hat die Landesregierung bis spätestens Ende Juni des darauf folgen den Jahres einen Bericht, der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein schaft zu erstellen ist, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt schaft zu übermitteln. Landesgesetzblatt Nr. 57 248 (8) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu über mitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen Institutionen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.“ 10. Der Einleitungssatzteil in § 10 Abs. 1 lautet: „(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestra fen, wer“ 11. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt, sonstige Kontrollmaß nahmen nach § 8 Abs. 2 nicht duldet oder angeordnete Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchführt“ 12. § 10 Abs. 2 lautet: „(2) Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar.“ 13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Verfall (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackun gen nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, für verfallen zu erklären, es sei denn, 1. die oder der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder 2. der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeu tung der Tat oder zu dem die Täterin oder den Täter treffenden Vorwurf. (2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten und, sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betrof fenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.“ 14. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt: „§ 13 Bezugnahme auf Richtlinien Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 1992 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2005 S. 1, umgesetzt.“ 15. In § 5 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 1“ ersetzt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Landesgesetzblatt Nr. 58 249 58. Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 ge ändert wird Der Landtag hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet: „1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Pflanzen gelten auch: a) Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke; d) Schnittblumen; e) Äste mit Laub bzw. Nadeln; f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln; g) Blätter, Blattwerk; h) pflanzliche Gewebekulturen; i) bestäubungsfähige Pollen; j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen be stimmt sind. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Ver fahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitser regern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;“ 2. Der Einleitungssatzteil des § 3 lautet: „Die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,“ 3. In § 3 Z 1 wird das Wort „ihre“ durch das Wort „diese“ ersetzt. 4. In § 8 Abs. 6 wird das Zitat „Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003, ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003, S. 10,“ durch das Zitat „Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004, ABl. Nr. L 309 vom 5. 10. 2004 S. 9,“ geändert. 5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.“ 6. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2005“ er setzt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 250 251 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisen stadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.