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قوانين النمسا

Law amending the Burgenland Plant Protection Law 2003

صدر في 2008-02-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Burgenland
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, viticulture/oenological practices
الفئات
agriculture

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  1. 129 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 15. April 2008 17. Stück 35. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz NG 1990 geändert wird (XIX. Gp. RV 725 AB 748) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105] 36. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird (XIX. Gp. RV 727 AB 746) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105] 37. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird (XIX. Gp. RV 726 AB 747) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105] 38. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird (XIX. Gp. RV 708 AB 749) 39. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2008 über die Erlassung von Fahrver boten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken der L 112 Zemendorfer Straße, der L 212 Draßburger Straße, der L 224 Schattendorfer Straße, der L 266 Antauer Straße, der L 267 Alte Nordsüd Straße, der L 325 Zagersdorfer Straße und der P 455 Baumgartner Straße 40. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2008, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird 35. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Land schaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zu letzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 lit. b wird der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006“ ersetzt. 2. In § 3 lit. c wird der Ausdruck „des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006“ ersetzt. 3. In § 3 lit. d wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 112/2003“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 123/2006“ ersetzt. 4. In § 11 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 71/2003“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2006“ ersetzt. 5. In § 15a Abs. 3 wird der Ausdruck „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002“ durch den Ausdruck „Allgemei nes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ersetzt. 6. § 16 Abs. 1 bis Abs. 4 lauten: „(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind 1. die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG, der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG, der Anhänge II und III des Übereinkom mens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandern den wild lebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und Landesgesetzblatt Nr. 35/2008 130 2. unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten geschützt. Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Z 1, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachi gen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbe hörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden. (3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen: a) Ausnahmen vom Geltungsbereich, b) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestands von Tieren verboten sind, c) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind, d) jene Tierarten, zu deren Schutz in Ergänzung zu den Bestimmungen des Abs. 2 das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflan zungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist und e) jene Tierarten, für die der Schutz auf die unmittelbare Umgebung (50 m) ausgedehnt wird. (4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), ver fügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.“ 7. In § 22e Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2002,“ . 8. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der zur Verfügung“ durch den Ausdruck „Die zur Verfügung“ ersetzt. 9. In § 50 Abs. 5, in § 52 und in § 55 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Allgemeines Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002“ durch den Ausdruck „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ersetzt. 10. In § 56 Abs. 2 wird nach dem Wort „In“ der Ausdruck “Feuchtgebieten gemäß § 7 und in“ eingefügt. 11. In § 60 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 134/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 112/2007“ ersetzt. 12. In § 78 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „16 Abs. 1, 4, 5 und 6“ durch den Ausdruck „16 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt. 13. In § 78 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „16 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „16 Abs. 3 und 4“ ersetzt. 14. In § 78 Abs. 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 134/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 112/2007“ ersetzt. 15. Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Neufassung des § 16 Abs. 1 bis 4, die Änderung des § 3 lit. b, c und d, des § 11 Abs. 3 lit. b, des § 15a Abs. 3, des § 22e Abs. 5, des § 31 Abs. 4, des § 50 Abs. 5, der §§ 52 und 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, des § 60 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 lit. a und b, des § 78 Abs. 3 und des § 82 Z 1 und 2 sowie die Anfügung des § 82 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.“ 16. In § 82 Z 1 wird nach dem Ausdruck „S. 9“ ein Strichpunkt angefügt. Das letzte Wort „und“ entfällt. Landesgesetzblatt Nr. 36/2008 131 17. In § 82 Z 2 wird nach dem Ausdruck „S. 42“ das Wort „und“ angefügt. 18. Nach § 82 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt: „3. die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20. 12. 2006 S. 368.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 36. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird Der Landtag hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 6 samt Überschrift lautet: „§ 6 Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren (1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken. (2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare 1. mit Kleinflugzeugen; 2. durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger; 3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Wein gartenhüter in Betracht. (3) Die Verordnung hat zu enthalten: 1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind, 2. die gemeinsamen Maßnahmen und 3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung; c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vo gelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel; d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen. (4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und 2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. (5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 heranzuziehen sind. (6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen. Landesgesetzblatt Nr. 37/2008 132 (7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 beauftragten Personen haben Aufzeichnun gen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben. (8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs. 4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen. (9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen. (10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. (11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde ge legenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Bei trag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kos tenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 37. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 111 der Ausdruck „Haltung“ durch den Ausdruck „Haf tung“ ersetzt. 2. Im § 17 Abs. 3 wird das Wort „geeigneten“ durch das Wort „geeignete“ und das Wort „um“ durch das Wort „und“ ersetzt. 3. § 22 zweiter Satz lautet: „Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“ 4. Im § 31 Abs. 11 wird im letzten Satz vor dem Wort „Verwalter“ die Wortfolge „ein geeigneter“ eingefügt. 5. Im § 36 Abs. 2 wird im ersten Satz vor dem Wort „Jagdleiter“ das Wort „einen“ eingefügt. 6. Dem § 36 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt: „Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.“ 7. Im § 41 Abs. 1 wird der Ausdruck „Jagsausschusses“ durch den Ausdruck „Jagdausschusses“ ersetzt. 8. § 46 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Werden diese Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan nicht erfüllt, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.“ 9. Im § 46 Abs. 4 wird vor dem Wort „ihm“ die Wortfolge „ihr oder“ eingefügt. 10. Im § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „Vertragsmuster“ durch den Ausdruck „Vertragsmusters“ ersetzt. 11. Im § 55 Abs. 2 wird das Wort „übergehen“ durch das Wort „übergeben“ ersetzt. Landesgesetzblatt Nr. 37/2008 133 12. Im § 58 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 72)“ durch den Klammerausdruck „(§ 73)“ ersetzt. 13. Im § 60 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 42)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54)“ ersetzt. 14. Im § 61 wird das Zitat „§ 46 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 3“ ersetzt. 15. Im § 70 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Voraussetzungen“ durch den Ausdruck „Voraus setzung“ ersetzt. 16. § 79 Abs. 4 lautet: „(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über 1. den Prüfungsstoff, der die jagdgeschichtliche Entwicklung, das jagdliche Brauchtum einschließ lich der Weidmannsprache, die Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten, den Jagdbetrieb (Wildhege), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung, die Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen, die Jagdkunde, die Waffenkunde, alle die Jagd regelnden Vorschriften und die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forst- und Waffenrechts, 2. die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 3. die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und 4. die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer zu regeln.“ 17. § 80 Abs. 4 letzter Satz lautet: „Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.“ 18. § 88 lautet: „§ 88 Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen (1) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maß nahmen nach § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen. (2) Die Verordnung hat zu enthalten: 1. die gefährdeten Gemeinden, 2. das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und 3. die Einschränkung des Abschusses a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, b) nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) in diesen Gemeinden, c) nur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und d) selektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist. (3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen 1. die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3); 2. die Jagdschutzorgane (§ 74); 3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen, beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten. Landesgesetzblatt Nr. 37/2008 134 (4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und 2. andere Maßnahmen, die nach § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. (5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des lau fenden Jahres die Abschusszahlen zu melden. (6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen er statteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.“ 19. Dem § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmun gen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“ 20. § 108 Abs. 2 erster Satz lautet: „Werden die behördlichen Anordnungen (Abs. 1) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.“ 21. Im § 108 Abs. 5 wird nach dem Einleitungssatz der Strichpunkt durch einen Doppelpunkt ersetzt. 22. § 119 Abs. 5 lautet: „(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Be zirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird.“ 23. Im § 127 Abs. 3 Z 6 entfällt nach dem Wort „jährlichen“ der Beistrich. 24. Im § 135 Abs. 1 wird der Ausdruck „Revierinhabern“ durch den Ausdruck „Revierinhaber“ ersetzt. 25. Im § 184 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 6“ ersetzt. 26. Im § 184 Abs. 2 Z 21 wird das Zitat „Abs. 1 Z 12“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 8“ ersetzt. 27. § 188 Abs. 4 lautet: „(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben (§ 130 Abs. 3).“ 28. Dem § 193 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 119 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 37/2008 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Landesgesetzblatt Nr. 38 und 39/2008 135 38. Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 73/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2007 sowie die Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007 (DFB), wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet: „§ 2 Die Höhe der Landesumlage wird für das Jahr 2008 mit 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Er tragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.“ 2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 38/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 39. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2008 über die Er lassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken der L 112 Zemendorfer Straße, der L 212 Draßburger Straße, der L 224 Schattendorfer Straße, der L 266 Antauer Straße, der L 267 Alte Nordsüd Straße, der L 325 Zagersdorfer Straße und der P 455 Baumgartner Straße Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet: § 1 Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist auf folgenden Straßenabschnitten verboten: a) auf der L 112 Zemendorfer Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 112 / B 53) bis Straßenkilometer 4,711 (Kreuzungsbereich L 112 / L 224 / P 455); b) auf der L 212 Draßburger Straße von km 6,103 (Kreisverkehr B 16) bis Strkm 10,866 (Kreu zungsbereich L 212 / L 112); c) auf der L 224 Schattendorfer Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 224 / L 112 / P 455) bis Straßenkilometer 13,860 (Kreuzungsbereich L 224 / B 50); d) auf der L 266 Antauer Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 266 / B 50) bis Straßenkilometer 0,332 (Kreuzungsbereich L 266 / L 325); e) auf der L 267 Alte Nordsüd Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 267 / L 223) bis Straßenkilometer 5,752 (Kreuzungsbereich L 267 / L 325); f) auf der L 325 Zagersdorfer Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 325 / B 50) bis Straßenkilometer 4,224 (Kreuzungsbereich L 325 / L 212); g) auf der P 455 Baumgartner Straße von Straßenkilometer 0,000 (Kreuzungsbereich L 455 / L 112 / L 224) bis Straßenkilometer 3,624 (Staatsgrenze). § 2 (1) Von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Gemein den Mattersburg, Zagersdorf, Antau, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Loipersbach, Rohrbach, Marz, Pöttelsdorf und Zemendorf-Stöttera. Unter Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung sind Fahr ten zu verstehen, die entweder ihren Ursprung oder ihr Ziel in den genannten Gemeinden haben. Landesgesetzblatt Nr. 40/2008 136 (2) Weiters sind Ausbildungs- und Prüfungsfahrten mit Fahrschulfahrzeugen von den im § 1 ange führten Verboten ausgenommen. § 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. § 4 Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrs zeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft. Für die Landesregierung: Mag.a Resetar 40. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2008, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, wird verordnet: § 1 Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 17 Euro festgesetzt. § 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammer umlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 10/2005, außer Kraft. Für die Landesregierung: DI Berlakovich Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.

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