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قوانين النمسا

Law amending the Burgenland Electricity Law 2006

صدر في 2009-05-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 7. Mai 2009, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Burgenland
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, hydropower generation, standards, protection of environment

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  1. 52. Gesetz vom 7. Mai 2009, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, - beschlossen: Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2007, wird wie folgt geändert:

  2. 1. Im Inhaltsverzeichnis a) entfällt im Eintrag zu § 30 die Wortfolge „Versorgung über Direktleitungen“ samt Beistrich, b) wird in der Überschrift zum 7. Hauptstück die Wortfolge „Genehmigung der Allgemeinen Bedingun- gen“ durch die Wortfolge „KWK-Anlagen“ ersetzt, c) wird der Eintrag „§ 59 Verfahren“ durch den Eintrag „§ 59 Wirkungsgrad-Referenzwerte“ und d) der Eintrag „§ 60 Veröffentlichung“ durch den Eintrag „§ 60 Benennung“ ersetzt.

  3. 2. In § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie am Ende der Z 7 der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt: „8. das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II ElWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach- haltig zu nutzen.“ 3. § 2 Abs. 1 bis 3 lautet: „(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Ausgleichsenergie’ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächli- chen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; 2. ‚Betriebsstätte’ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; 3. ‚Bilanzgruppe’ die Zusammenfassung von Stromhändlern, Lieferanten sowie Kundinnen und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Be- zugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; 4. ‚Bilanzgruppenkoordinator’ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisato- rischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten; 5. ‚Bilanzgruppenverantwortlicher’ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz- gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; 6. ‚dezentrale Erzeugungsanlage’ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Nie- derspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrau- chernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient; 210 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 7. ‚Direktleitung’ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer einzel- nen Kundin oder einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätser- zeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen; 8. ‚Drittstaaten’ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beitre- ten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind; 9. ‚Einspeiser’ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt; 10. ‚Elektrizitätsunternehmen’ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Perso- nengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; 11. ‚Endverbraucherin oder Endverbraucher’ eine Kundin oder ein Kunde, die oder der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft; 12. ‚Energieeffizienz/Nachfragesteuerung’ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steige- rung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen; 13. ‚Engpassleistung’ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektri- sche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; 14. ‚Entnehmerin oder Entnehmer’ eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, die oder der elektrische Energie aus dem Netz bezieht; 15. ‚erneuerbare Energieträger’ nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klär- gas und Biogas); 16. ‚Erzeuger’ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie erzeugt; 17. ‚Erzeugung’ die Produktion von elektrischer Energie; 18. ‚Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)’ die Summe von Strom, mechani- scher Energie und Nutzwärme aus KWK; 19. ‚Erzeugungsanlage’ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeu- gung, Übertragung und Verteilung dienenden Einrichtungen und Ausstattungen sowie Nebenan- lagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht un- ter das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung, fallen; 20. ‚Fahrplan’ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizier- ter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunk- ten eingespeist oder entnommen wird; 21. ‚Gesamtwirkungsgrad’ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde; 22. ‚Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen’ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentli- che Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist; 23. ‚Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden’ Kundinnen und Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein; 24. ‚Hilfsdienste’ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind; 25. ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung’ jene KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht; 26. ‚horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen’ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funk- tionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt; Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 211 27. ‚in KWK erzeugter Strom’ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berech- net wird; 28. ‚integriertes Elektrizitätsunternehmen’ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunter- nehmen; 29. ‚Konzernunternehmen’ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist; 30. ‚Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)’ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektri- scher Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; 31. ‚Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)’ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb; 32. ‚Kundinnen und Kunden’ Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Stromhändler sowie Elek- trizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen; 33. ‚KWK-Block’ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann; 34. ‚KWK-Kleinstanlage’ eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 500 kW; 35. ‚KWK-Kleinanlagen’ KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW; 36. ‚Lastprofil’ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; 37. ‚Lieferant’ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt; 38. ‚Marktregeln’ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 39. ‚Netzanschluss’ die physische Verbindung der Anlage einer oder eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauchs der oder des Netzzugangsberechtigten ge- geben sein; 40. ‚Netzanschlusspunkt’ die technisch geeignete und für die Netzzugangsberechtigte oder den Netz- zugangsberechtigten wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird; 41. ‚Netzbenutzerin oder Netzbenutzer’ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt; 42. ‚Netzbereich’ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; 43. ‚Netzbetreiber’ ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt; 44. ‚Netzebene’ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; 45. ‚Netzzugang’ die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte; 46. ‚Netzzugangsberechtigte oder Netzzugangsberechtigter’ eine Kundin oder einen Kunden oder einen Erzeuger; 47. ‚Netzzugangsvertrag’ die individuelle Vereinbarung zwischen einer oder einem Netzzugangsbe- rechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und - falls erforderlich - den Netzanschluss regelt; 48. ‚Netzzutritt’ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluss- leistung eines bestehenden Netzanschlusses; 49. ‚Netz’ ein Netz eines Netzbetreibers, das der Versorgung Dritter dient; 50. ‚Nutzwärme’ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; 51. ‚Primärregelung’ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt; 52. ‚Regelzone’ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird; 53. ‚Regelzonenführer’ einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Fre- quenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union hat; 54. ‚Reservestrom’ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist; 55. ‚Sicherheit’ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit; 212 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 56. ‚standardisiertes Lastprofil’ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil; 57. ‚Stromhändler’ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft; 58. ‚Systembetreiber’ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen ver- fügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs notwendigen Maßnahmen setzen zu können; 59. ‚Übertragung’ den Transport von elektrischer Energie über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von Kundinnen und Kunden; 60. ‚Übertragungsnetz’ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; 61. ‚Übertragungsnetzbetreiber’ ein Elektrizitätsunternehmen, das verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedi- gen; Übertragungsnetzbetreiber im Burgenland ist die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger; 62. ‚Verbindungsleitung’ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 63. ‚Verbundnetz’ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; 64. ‚Versorger’ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt; 65. ‚Versorgung’ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kun- dinnen und Kunden; 66. ‚Verteilernetzbetreiber’ ein Elektrizitätsunternehmen, das verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen; 67. ‚Verteilung’ den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs- verteilernetze zum Zwecke der Versorgung von Kundinnen und Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; 68. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen’ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unter- nehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Un- ternehmens, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unter- nehmens oder b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Bera- tungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Über- tragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt; 69. ‚Wirkungsgrad’ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts (,lower caloric value’) der Brenn- stoffe berechneten Wirkungsgrad; 70. ‚Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung’ die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll; 71. ‚wirtschaftlich vertretbarer Bedarf’ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Markt- bedingungen gedeckt würde; 72. ‚Zusatzstrom’ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind - sofern keine besonderen Anordnungen ge- troffen wurden - als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  4. 1. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003,

  5. 2. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geän- dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,

  6. 3. Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004, Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 213

  7. 4. Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2008,

  8. 5. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68 /2008,

  9. 6. Kartellgesetz 2005 - KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2008,

  10. 7. Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2008,

  11. 8. Ökostromgesetz - ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2008,

  12. 9. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 97/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,

  13. 10. Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2008,

  14. 11. Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006. (3) Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  15. 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15. 07. 2003 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/3/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland, ABl. Nr. L 17 vom 22. 01. 2008 S. 6,

  16. 2. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18,

  17. 3. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 02. 2004 S. 50, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 29. 05. 2004 S. 34,

  18. 4. Richtlinie 2005/89/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsver- sorgung und von Infrastrukturinvestitionen, ABl. Nr. L 33 vom 04. 02. 2006 S. 22.“ 4. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: 1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 mit elek- trischer Energie zu versorgen (Grundversorgung) und 2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.“ 5. § 25 lautet: „§ 25 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kundinnen und Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK- Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapa- zitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“

  19. 6. In § 26 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen“ durch das Wort „benannten“ ersetzt. 7. § 27 Abs. 1 lautet: „(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentli- chen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsbe- rechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsbe- rechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ 214 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 8. § 27 Abs. 3 lautet: „(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  20. 1. Name und Anschrift des Netzbetreibers; 2. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 28, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben; 3. die im Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden; 4. die den einzelnen Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile; 5. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang; 6. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stel- lenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität; 7. den Zeitraum, innerhalb dessen Anfragen durch Kundinnen und Kunden jedenfalls zu beantwor- ten sind; 8. die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen; 9. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen oder Netzbe- nutzern; 10. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; 11. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang; 12. die von den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zu liefernden Daten; 13. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; 14. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

  21. 15. Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind; 16. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Bar- sicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.“

  22. 9. Dem § 27 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: „(7) Der Netzbetreiber hat die Änderung der Allgemeinen Bedingungen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bür- gerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig. (8) Der Netzbetreiber hat der Netzbenutzerin oder dem Netzbenutzer oder der künftigen Netzbenutze- rin oder dem künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

  23. 10. In § 30 entfallen in der Überschrift die Wortfolge „Versorgung über Direktleitungen“ samt Beistrich, der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ des Abs. 2.

  24. 11. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „hocheffiziente“ durch das Wort „benannte“ ersetzt. 12. § 31 Abs. 2 lautet: „(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten: 1. die Menge an erzeugter elektrischer Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG; 2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage; 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; 4. die eingesetzten Primärenergieträger; 5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers; 6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme und 7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV ElWOG auf der Grundlage der im § 59 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungs- grad-Referenzwerte berechnet worden sind. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.“

  25. 13. In § 31 Abs. 4 wird das Wort „hocheffizienter“ durch das Wort „benannter“ ersetzt.

  26. 14. In § 31 Abs. 6 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „im Zweifelsfalle“ eingefügt. Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 215 15. § 32 Abs. 1 Z 6 lautet: „6. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Un- ternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,“

  27. 16. In § 32 Abs. 1 wird am Ende der Z 24 der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 25 wird angefügt: „25. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.“ 17. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie langfristig sicherzustellen und durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,“ 18. § 35 Abs. 1 Z 9 lautet: „9. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Un- ternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,“ 19. § 35 Abs. 1 Z 13 lautet: „13. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten; sofern für die Netzengpassbe- seitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnun- gen zu treffen hat,“ 20. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet: „5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen und die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit; sofern für die Netzengpassbeseitigung erforder- lich, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärme- versorgung nicht gefährdet wird. Bei Abschluss solcher Verträge hat der Regelzonenführer trans- parent und diskriminierungsfrei vorzugehen. Bei Bestimmung der Systemnutzungstarife sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ent- stehen, anzuerkennen;“

  28. 21. Nach § 37 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt: „5a. Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Z 5 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den be- troffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeu- gung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kom- mission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärme- versorgung nicht gefährdet wird. Z 5 letzter Satz gilt sinngemäß;“

  29. 22. In § 37 Abs. 2 wird am Ende der Z 13 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 14 bis 17 werden angefügt: „14. die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG, 216 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 15. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 7, 16. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeu- gungsanlagen gemäß § 40 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser In- formationen an Dritte auszuschließen ist und 17. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflich- tungen gemäß Z 16 eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vor- zulegen und auf deren Verlangen zu ändern.“ 23. § 37 Abs. 3 lautet und folgende Abs. 4 bis 10 werden angefügt: „(3) Ziel der Langfristplanung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich 1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallsszenarien, 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und 3. der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kundinnen und Kunden zu planen. (4) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landes- gebiet gelegenen Teile der Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 3 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer festzulegen, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Be- hörde jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten. (5) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirt- schaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu berücksichtigen. (6) Alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schrift- liches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grund- lagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungs- netzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. (7) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer, oder einer oder einem von ihm Beauftragten, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschrei- bung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anfor- derungen des Europäischen Verbundbetriebs (UCTE) zu entsprechen. (8) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifika- tionsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeig- net eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Verein- barungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind. (9) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindes- tens 2 MW zu betragen. (10) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 8 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten. “ 24. § 39 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“; die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 6 ersetzt: „(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beliefe- rung mit elektrischer Energie für Kundinnen und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofil- zähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 217 der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in ge- eigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonsti- gen Lieferanten und Kundinnen und Kunden haben zumindest zu enthalten:

  30. 1. Name und Anschrift des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten; 2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung; 3. den Energiepreis in Cent/kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

  31. 4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

  32. 5. Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

  33. 6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; 7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne der Abs. 4 bis 6 erfolgt. (3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kundinnen und Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin oder dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsab- schluss durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler angebahnt wird. Der Kundin oder dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen ist der Kundin oder dem Kunden vor Abschluss des Vertrags der Inhalt dieses Informationsblattes mitzuteilen und sind das Informationsblatt und die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu übermitteln. (4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushalts- kundinnen und Haushaltskunden zählt und die im Land Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessentinnen und Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltsprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (5) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Strom- händlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nach- kommt, im Falle des Abs. 4 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszah- lungszähler zur Verwendung gelangen. (6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversor- gung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundver- sorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhal- tenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.“

  34. 25. In § 40 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt: „4. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netz- engpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbrin- gen, wobei sicher zu stellen ist, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betrei- bern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt, 5. auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 37 Abs. 2 Z 5a zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Er- zeugung somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzu- nehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte.“ 26. § 40 Abs. 4 lautet und folgende Abs. 5 bis 9 werden angefügt: „(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb von Direktleitungen. 218 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 (5) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet: 1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen, 2. für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 37 Abs. 7 erfolglos blieb, die Primärregelleistung auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, soweit sie zur Erbringung der Primärregel- leistung imstande sind,

  35. 3. Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung oder über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise, zB durch Übertragung der Mess- werte, zu erbringen und 4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betref- fend, zu befolgen. (6) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeit- gleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (7) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln. (8) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Ver- hältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungs- anlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese An- schlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen. (9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraft- werkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“ 27. § 41 Abs. 3 Z 4 lautet: „4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,“

  36. 28. In § 41 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt: „8. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwick- lungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.“

  37. 29. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

  38. 30. In § 47 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt. 31. § 47 Abs. 12 entfällt.

  39. 32. In § 49 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wort- folge „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.

  40. 33. In § 52 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 5 erster Teilsatz, wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ und in § 52 Abs. 4 erster Satz und in § 52 Abs. 5 zweiter Teilsatz die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

  41. 34. In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt. Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 219

  42. 35. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt. 36. § 56 Abs. 6 entfällt.

  43. 37. In § 56 Abs. 7 wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.

  44. 38. Das 7. Hauptstück erhält die Überschrift „KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestim- mungen“; der Abschnitt 1 des 7. Hauptstücks erhält die Überschrift „KWK-Anlagen“. 39. §§ 59 und 60 lauten: „§ 59 Wirkungsgrad-Referenzwerte (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV ElWOG ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzu- legen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die an- gewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV ElWOG zu berücksichtigen sind. (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europä- ischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad- Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen. § 60 Benennung (1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netz- betreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. (2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 59 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Be- nennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenz- werte zu Grunde zu legen.“

  45. 40. In § 64 Abs. 1 Z 11 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9“, in Z 13 wird das Zitat „§ 39 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1, 3 oder 4“ und in Z 26 wird das Zitat „§ 68 Abs. 2, 5, 7, 8, 9, 13 oder 16“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 2, 5, 7, 8, 9, 13, 16 oder 17“ ersetzt.

  46. 41. In § 64 Abs. 2 wird das Zitat „Nr. 1128/2003“ durch das Zitat „Nr. 1228/2003“ ersetzt.

  47. 42. In § 64 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnung „(4)“, „(5)“ und „(6)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt: „(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von min- destens 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 5 Bgld. ElWG 2006 oder der § 24 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 ElWOG verstößt.“

  48. 43. In § 64 Abs. 6 (neu) wird das Zitat „Abs. 1 oder Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt. 44. § 67 Abs. 1 lautet: „(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit 1. einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollzie- hung dieses Gesetzes, 2. eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK, 3. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und 220 Landesgesetzblatt Nr. 52/2009 4. einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß § 31 Abs. 3, der insbesondere jene Maß- nahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, vorzulegen.“ 45. § 67 Abs. 4 lautet: „(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  49. 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, sofern nicht durch das ElWOG umgesetzt,

  50. 2. Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15. 07. 2003 S. 1, sofern nicht durch das ElWOG umgesetzt,

  51. 3. KWK-Richtlinie, sofern nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt,

  52. 4. Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastruk- turinvestitionen.“

  53. 46. Dem § 68 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt: „(17) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2009 das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. (18) Unternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ElWG 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus- gegeben und erscheint nach Bedarf.