Law amending the Burgenland Animal Breeding Law
صدر في 2005-01-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 27. Jänner 2005 mit dem das Bgld. Tierzuchtgesetz geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, animal reproduction
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
25. Gesetz vom 27. Jänner 2005 mit dem das Bgld. Tierzuchtgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz), LGBl. Nr. 33/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 12 Besamungsstation“ „12a Samendepots“ eingefügt. 2. Im § 2 Abs. 1 Z 15 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ oder einem anerkannten Zuchtverband“ eingefügt. 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Samendepots (1) Für den Betrieb eines Samendepots ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landeskammer der Tierärzte Burgenlands anzuhören hat, erforderlich. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen und Geräte gesichert sind, 2. ein Tierarzt das Samendepot tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an das Samendepot gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und 3. sichergestellt ist, dass die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Samendepots sowie Nachweise über die Rechtsform, 2. den Standort des Samendepots, 3. den Namen und die Anschrift des Leiters des Samendepots und 4. den Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen. (4) Der Leiter eines Samendepots ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzüglich mitzuteilen.“ 4. Im § 13 erster Satz wird nach dem Wort Besamungsstation die Wortfolge „oder eines Samendepots“ ein gefügt. 5. § 13 Z 2 lautet: „2. die Besamungsstation oder das Samendepot nicht mehr die Gewähr für eine fachgemäße Gewinnung, Behandlung, Lagerung oder Abgabe von Samen bietet oder“. 6. § 16 Z 2 lautet: „2. die für die Ausübung der künstlichen Besamung notwendige Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist oder“ 7. Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und Abs. 3 werden angefügt: „(2) Die Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Person LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2005 Ausgegeben und versendet am 19. April 2005 17. Stück 25. Gesetz vom 27. Jänner 2005 mit dem das Bgld. Tierzuchtgesetz geändert wird (XVIII. Gp. RV 935 AB 960) 26. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Februar 2005, mit der die Bgld. Fleischunter suchungsgebühren-Verordnung geändert wird 27. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. März 2005, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 614 in Neusiedl am See aufgelassen wird 357 "§ i~ta1 §ta1m~~dl~[Pll()Jit~ 1. mindestens dreimal wegen einer Übertretung von tierzucht- oder tierschutzrechtlichen oder seuchenhygie nischen Vorschriften bestraft wurde oder 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Bestrafungen bzw. Verurteilungen nicht getilgt sind. (3) Im Fall einer ein- oder zweimaligen Bestrafung wegen einer Übertretung von tierzucht- oder tierschutz rechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften ist dem Besamer die Durchführung der künstlichen Be samung auf bestimmte, jedoch ein Jahr nach Rechtskraft der Bestrafung nicht überschreitende Zeit zu untersa gen. Jenen Personen, denen die Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung aufgrund einer ein- oder zweimaligen Bestrafung gemäß Abs. 2 Z 1 widerrufen wurde, ist die Besamungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 auf Antrag wieder zu erteilen." 8. Im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ und der Samendepots“ eingefügt. 9. § 43 Abs. 3 lautet: „(3) Besamungsstationen mit einem Tätigkeitsbereich außerhalb des Burgenlandes ist auf Antrag ein Tä tigkeitsbereich im Burgenland einzuräumen. § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 gelten sinngemäß.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 26. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Februar 2005, mit der die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wird Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes, LGBl. Nr. 43/1995, wird ver ordnet: Artikel 1 Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c zweiter Satz ist der Betrag „3,27“ durch den Betrag „2,54“ und der Betrag „2,91“ durch den Betrag „2,18“ zu ersetzen. 2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ist der Betrag „0,86“ durch den Betrag „0,51“, der Betrag „0,72“ durch den Betrag „0,36“ sowie der Betrag „0,14“ durch den Betrag „0,15“ zu ersetzen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Für die Landesregierung: Bieler 27. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. März 2005, mit der die Eisenbahn zufahrtsstraße Nr. 614 in Neusiedl am See aufgelassen wird Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet: § 1 Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 614 in Neusiedl am See wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen. § 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 9 des Abschnittes A der Verordnung der Burgen 358 LANDESGESETZBLATT NR. 26-27/2005 2(B" V®mrnin~.m1gi d®IT' IB~ugi®niindif§«::li1®n liii!nd®f§mgJi®mngi V©m 22. f®lbmLliii!IT' 21Dl!Dl5, milt d®IT' di® IBgiid. f!®if§«::li11U1nit®m1U1«::li11U1ngf§g®ibJ1U11i1IT'®n-\i'®mmm.mg g®ind®rit wiwd 21" V®mron1U1ng d®w iB1U1IT'gJ®niindif§«::li1®n l~nd®f§IT'®gJi®mng v©m ~. Miw:i 21Dl!Dl5, mitt d®IT' di® IEif§®nibJiii1li1n i1U1f~li1~f§itIT'~~® INlr. ®"i 4 in INl®IUlf§iooi iii!m S®® iii!IUlfgJ®i~f§®n w!rd ländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahn zufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 8/2005, außer Kraft. Für die Landesregierung: Mag. Resetar 359LANDESGESETZBLATT NR. 27/2005 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.