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قوانين النمسا

IPPC Installastions Law

صدر في 2005-05-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 25. Mai 2005 über die integrierte Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch bestimmte Betriebsanlagen (IPPC-Anlagengesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Salzburg
الموضوعات
Livestock, Air and atmosphere, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
slaughtering, animal by-products, poultry, birds, milk/dairy products, processing/handling, poultry products, pollution control, air quality/air pollution, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Jahrgang 2005 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 29. Juli 2005 143 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 457 und Ausschussbericht 563, jeweils 2. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 59. Gesetz vom 25. Mai 2005 über die integrierte Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch bestimmte Betriebsanlagen (IPPC-Anlagengesetz) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz ist auf folgende Anlagen anzuwenden: 1. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW; 2. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als a) 40.000 Plätzen für Geflügel, b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) 700 Plätzen für Säue; 3. Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d; 4. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d; 5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d; 6. vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der IPPC-Richtlinie angeführt sind. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Ausdrücke: 1. Änderung einer Anlage: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anla ge, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist ei ne Änderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann oder die, soweit im § 1 Abs 1 oder im Anhang I der IPPC-Richtlinie Schwellenwerte festgelegt sind, für sich genom men die Schwellenwerte erreicht; 2. Anlage (IPPC-Anlage): eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 erfassten Tätig keiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 3. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggeben de wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist; 4. Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 5. Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentra tion und/oder das Niveau einer Emission, die/das in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen; eine etwaige Verdünnung ist bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen; 6. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fort schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Be triebsweisen heranzuziehen, welche zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt am wirksamsten sind, und unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges zu diesem Gesetz zu berücksichtigen; 7. Stoff: chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe im Sinn des Art 1 der Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 und genetisch modifizierte Organismen im Sinn des Art 2 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 und der Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990; 8. Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die zu einer Schädigung der menschli chen Gesundheit, der Umweltqualität oder von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von An nehmlichkeiten oder anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können. Bewilligungsvorbehalt; Bewilligungsantrag § 3 (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer Bewilligung der Bezirksver waltungsbehörde. (2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: 1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; 2. einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1 : 20.000 bis 1 : 50.000; 3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über ihre Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken; 4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile; 5. Detailpläne von Anlagenteilen; 6. Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effizient zu verwenden; 7. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept); 8. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; 9. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-)Eigen tümer ist; 10. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes; 11. Angaben über die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe; 12. Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage; 13. Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anla ge oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben; 14. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium; 15. Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 16. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 17. eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung; 18. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6; 19. die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind; 20. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 18; 21. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. (3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn die nach Abs 2 erforderlichen An gaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. 144 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Staaten im Verfahren § 4 (1) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag gemäß § 3 Abs 2 sowie alle Unterlagen, die der Behörde vorliegen und für die Entscheidung wesentliche Bedeutung haben, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen be stimmten Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: 1. jedenfalls: a) den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, b) die Art einer möglichen Entscheidung oder wenn vorhanden den Entscheidungsentwurf, c) den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und d) einen Hinweis auf die gemäß Abs 2 gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme; 2. gegebenenfalls: a) einen Hinweis auf die Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und b) das Erfordernis von Konsultationen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Abs 3 und deren Ergebnisse. (2) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 1 kann jede Person bei der Behörde zum Bewilligungsantrag schriftlich Stel lung nehmen. (3) Wenn die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens zugleich mit Beginn der Auflage nach Abs 1 über das Vorha ben zu benachrichtigen, ihm die verfügbaren Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zur Ver fügung zu stellen und eine Information über den Ablauf des Verfahrens zu geben. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. (4) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine ange messene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Kon sultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Vermin derung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergeb nisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag zu übermitteln. (5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben von den Abs 3 und 4 unberührt. Parteistellung; Verfahrenskonzentration und -koordination § 5 (1) In einem Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller Parteistellung: 1. natürliche oder juristische Personen, die am Verfahren ein rechtliches Interesse haben; 2. die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentli chen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können; 3. gemäß § 19 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2004, BGBl I Nr 153, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie danach im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte be fugt sind; 4. die Salzburger Landesumweltanwaltschaft. Die Gemeinden, Organisationen und die Salzburger Umweltanwaltschaft (Z 2 bis 4) sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Ver waltungsgerichtshof zu erheben. (2) Besteht für die Errichtung und wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage auch nach anderen landesrechtlichen Vor schriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kennt nisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz mit anzuwenden. (3) Besteht für die Errichtung und wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koor dinieren. Soweit es nach den bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, sind die Bewilligungen udgl in einem Bescheid zu erteilen. 145 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 Entscheidung über den Bewilligungsantrag § 6 (1) Die Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb einer IPPC-Anlage darf, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß § 4 Abs 4, nur erteilt werden, wenn 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden; 2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden; 3. die Entstehung von Abfällen vermieden wird, trotzdem entstandene Abfälle verwertet oder, wenn dies aus techni schen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswir kungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind; 4. Energie effizient verwendet wird; 5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; 6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umwelt verschmutzung zu vermeiden und einen einwandfreien Zustand des Betriebsgeländes herzustellen. Zur Sicherung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 hat die Behörde die erforderlichen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Die Auflagen haben Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung von weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. (2) Soweit nicht bereits nach Abs 1 erforderlich, hat der Bewilligungsbescheid insbesondere zu enthalten: 1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges III der IPPC-Richtlinie, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Bei deren Festlegung ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; dabei sind die technische Beschaffenheit der betref fenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie gemeinschaftsrechtlich festgeleg te Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen nach § 1 Abs 1 Z 2 sollen auch praktische Überlegungen berücksichtigt werden, die den Anlagen angemessen sind; 2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen der Z 1, wenn ein entsprechender Sanie rungsplan vorliegt und bewilligt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmut zung führt. Der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzu stellen; 3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Be wertungsverfahren und der Information der Behörde). Die Anforderungen sollen bei Anlagen nach § 1 Abs 1 Z 2 un ter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt werden; 4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; 6. über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; 7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung einer weiträumigen oder grenz überschreitenden Verschmutzung. (3) Die Behörde hat die Bewilligung sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch An schlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. (4) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 des Emis sionszertifikategesetzes, BGBl I Nr 46/2004, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Fertigstellung der Anlage § 7 (1) Der Betreiber der Anlage hat deren Fertigstellung vor der Inbetriebnahme der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzei gen. (2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Darin ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen können jedoch mit Bescheid genehmigt werden, wenn den Anforderungen des § 6 Abs 1 trotzdem entsprochen wird. 146 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 Pflichten des Anlagenbetreibers § 8 (1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der, abgesehen von nicht wesentlichen Änderungen, dem Bewilligungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entspricht, und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen vermieden werden. Sind die vom Betreiber getroffenen Instandhal tungsmaßnahmen unzureichend, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen. (2) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren jeweils im Rahmen von deren Befugnissen durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende auf Übereinstim mung mit dem Bewilligungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutach ten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage sind der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die Abstände für die Überprüfungen sind im Bewilligungsbe scheid durch die Behörde zu verkürzen oder zu verlängern, wenn dies zur notwendigen Überwachung erforderlich ist bzw ausreicht. (3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforder lichen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Anlagenbetreiber hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffen den Anlage in einem Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden. (5) Der Betreiber der Anlage, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnun gen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. (6) Nicht wesentliche Änderungen einer Anlage, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, sind der Bezirksver waltungsbehörde bekannt zu geben. Die Behörde hat Auflagen und Befristungen vorzuschreiben, soweit dies zur Siche rung der Anforderungen des § 6 Abs 1 erforderlich ist. Stellen die Änderungen wesentliche Änderungen dar, ist der An lagenbetreiber aufzufordern, eine Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 unverzüglich zu beantragen. Verwendung von Daten § 9 (1) Die gemäß § 8 Abs 4 vom Betreiber der Anlage an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage und ihrer Quellen sind zur Erfüllung der im Art 15 Abs 2 und 3 der IPPC Richtlinie festgelegten Informationspflichten in ein Emissionsregister aufzunehmen. Auf die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl II Nr 300/2002, sinngemäß anzuwenden. (2) In das Emissionsregister ist von der Behörde während der Amtsstunden auf Verlangen jeder Person Einsicht zu ge währen. Anpassungsmaßnahmen § 10 (1) Der Anlagenbetreiber hat in Abständen von jeweils zehn Jahren ab Errichtung der Anlage zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhält nismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Anpassungsmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde be kannt zu geben; stellen die Maßnahmen wesentliche Änderungen dar, ist der Anlagenbetreiber aufzufordern, eine Bewil ligung gemäß § 3 Abs 1 unverzüglich zu beantragen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiterbetrieben werden. 147 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 (2) Sind vom Anlagenbetreiber keine oder nur unzureichende Maßnahmen im Sinn des Abs 1 getroffen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Zu diesem Zweck hat die Behörde die Anlage erforderlichenfalls auf die Einhaltung des Bewilligungsbescheides und die Anpassung an den Stand der Technik in Abständen von zehn Jahren zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Behörde sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; innerhalb dieser Frist kann jede Person zu den Ergebnissen schriftlich Stellung nehmen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinn des Abs 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen; 2. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen; 3. die Betriebssicherheit der Anlage die Anwendung anderer Techniken erfordert; oder 4. neue Vorschriften dies erforderlich machen. (4) Auf das Verfahren zur Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs 3 sind die §§ 4 und 6 Abs 3 sinnge mäß anzuwenden. Auflassung der Anlage § 11 (1) Beabsichtigt der Betreiber die Auflassung der Anlage oder eines Teils davon, so hat er die notwendigen Vorkehrun gen zur Vermeidung einer von der/dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage bzw Anlagenteil ausge henden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes des Betriebsgeländes zu setzen. (2) Der Anlagenbetreiber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Be zirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. (3) Reichen die vom Anlagenbetreiber angezeigten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Um weltverschmutzung zu vermeiden und einen einwandfreien Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen, oder hat der jeweilige Betreiber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anla genteil (auflassender Anlagenbetreiber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. (4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlagenbetreibers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs 3 nicht berührt. Erlöschen der Bewilligung § 12 (1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbe scheides in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden ist. (2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung we sentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als aufgelas sen. § 10 Abs 1, 3 und 4 gilt sinngemäß. (3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde aus wichtigen Gründen die in den Abs 1 und 2 enthaltenen Fristen zu verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 13 (1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen: 148 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 a) innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilli gung anzusuchen oder b) innerhalb einer ebenso festzusetzenden Frist die Anlage oder die betroffenen Anlagenteile zu beseitigen. Die Möglichkeit nach lit a ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (2) Der Auftrag gemäß Abs 1 lit b wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs 1 lit a gestellt worden ist. Wenn gemäß Abs 1 lit a um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wird, wird der Auftrag gemäß Abs 1 lit b mit der Maßga be vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs 1 lit b gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, Zurückweisung bzw Abweisung beginnt. (3) Wird durch eine Anlage nach Abs 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Anlagenbetreiber unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderli chen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 8 Abs 1 vorzugehen. Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates § 14 Über Berufungen gegen Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, entscheidet der Unabhängige Ver waltungssenat. Strafbestimmungen § 15 (1) Wer 1. eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Bewilligung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen gemäß § 6 Abs 1 und 2 nicht einhält; 2. Maßnahmen abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt; 3. die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Aufträge nicht befolgt; 4. eine Überprüfung gemäß § 8 Abs 3 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 5. entgegen § 8 Abs 4 die Behörde nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betref fenden Anlage informiert oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Be hörde meldet; 6. entgegen § 10 Abs 1 die unverzüglich erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik nicht trifft; 7. entgegen § 11 Abs 1 die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht trifft oder Maßnahmen zur Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes des Anlagengeländes nicht setzt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Wer 1. entgegen § 10 Abs 1 eine Anpassungsmaßnahme nicht der Behörde mitteilt oder für gebotene Anpassungsmaß nahmen, die eine Änderung der Anlage darstellen, die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Bewilligung nicht beantragt; 2. den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung entgegen § 11 Abs 2 der Behörde nicht rechtzeitig anzeigt; 3. entgegen § 16 Abs 2 der Behörde nicht rechtzeitig jene Maßnahmen mitteilt, die er zur Erreichung der darin aufge stellten Zielsetzung zu setzen beabsichtigt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 16 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft. (2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hat der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen 149 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2005, Nr 59 beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt. (3) Für nicht unter Abs 2 fallende, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantra gen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderun gen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Ertei lung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kann. Umsetzungshinweis § 17 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl Nr L 257 vom 10.10.1996 S 26, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffent lichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25.6.2003 S 17 und Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl Nr L 275 vom 25.10.2003 S 32. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als IPPC-Richtlinie bezeichnet. Anhang Weitere Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik 1. Einsatz abfallarmer Technologie; 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; 3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle; 4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; 5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen; 6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen; 7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit; 8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz; 9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu ver meiden oder zu verringern; 10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern; 11. die von der Kommission gemäß Art 16 Abs 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminde rung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen. Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 150

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