Hop Subsidies Ordinance
صدر في 1995-03-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung Hopfenbeihilfe).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant production, cereals/grains/rice, subsidy/incentive, crops, agricultural commodities
- الفئات
- agriculture
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung Hopfenbeihilfe) StF: BGBl. Nr. 227/1995 Änderung idF: BGBl. II Nr. 114/1997 BGBl. II Nr. 390/1998 BGBl. II Nr. 359/2000 BGBl. II Nr. 482/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 96 und 99 (Abschnitt F) des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet: Text Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Gewährung von Beihilfen an Hopfenerzeuger im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen. Zuständigkeit § 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in den Absätzen 2 bis 4 andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Zur Zertifizierung ermächtigte amtliche Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist die AMA. (2) Für die Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungsregelung ist das Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zuständig. (3) Zuständig für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/77 ist ebenfalls das Bundesamt für Agrarbiologie. (4) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Anbaugebiet § 3. Hopfenanbaugebiet im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist das Bundesgebiet. Produktionsbeihilfen und Ausgleichszahlungen § 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind. Die Ausgleichszahlung für im Anbaugebiet Österreich vorübergehend stillgelegte oder endgültig gerodete Hopfenanbauflächen ist ab der Ernte 1999 bis einschließlich der Ernte 2002 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind. (2) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfe- oder Ausgleichsantrag von dieser unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe oder Ausgleichszahlung unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, bei Ansuchen auf Ausgleichszahlung auch auf Einhaltung der von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Mindestgröße einer ausgleichsfähigen Fläche und der allenfalls von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Sonderbedingungen zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfe- oder Ausgleichsantrag bei der AMA einzureichen. (3) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den Beihilfe- oder Ausgleichsantrag unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen. (4) Beihilfeforderungen und Forderungen auf Ausgleichszahlung sind unverzinslich. Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen § 6. (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen ihrer Mitglieder, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter, die im Falle der Anbauflächenerklärung auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der Erzeuger selbst hat diese Erklärungen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese Formblätter haben jedenfalls folgendes zu enthalten: 1. die in der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 vorgeschriebenen Angaben; 2. bei der Anbauflächenerklärung darüber hinaus die Anmeldung der - soweit gegeben - über eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrer Anbauflächenerklärung und ihrer Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, bei der AMA einzureichen. (2) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einzureichen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 7. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben Erzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Rückforderung § 8. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht. Berichtspflicht § 9. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln. (2) Das unter § 2 genannte Bundesamt hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten im Rahmen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und der dazu ergangenen Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich sind, zu übermitteln sowie eine Abschrift davon der AMA zu übersenden. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich