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قوانين النمسا

Genetically Manipulated Product Labelling Ordinance

صدر في 1998-02-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren Inverkehrbringen (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
biotechnology, packaging/labelling, standards

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 181 2 II 63 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 26. Februar 1998 Teil II 59. Verordnung: Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung 59. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren Inverkehrbringen (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung) Auf Grund der §§ 56 und 62 Abs. 1 bis 3 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet: § 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungs verpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden. (2) Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflich tungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf: 1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom 20. 9. 1997), unterliegen, 2. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/ 1983, in der geltenden Fassung und 3. Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich a) zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b) Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder c) für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind. § 2. Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 und 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. § 3. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 1 auf folgende Weise zu entsprechen: 1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis und Angaben in den Lieferpapieren oder sonstigen Begleitpapieren, 2. bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung der in § 1 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räum 182 BGBl. II – Ausgegeben am 26. Februar 1998 – Nr. 59 licher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG in einem Begleitpapier. § 4. (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gekennzeichnet wird. (2) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden. (3) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Abs. 1 zusätzlich zu den gemäß § 55 GTG vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische Veränderung – dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein – vorzulegen. Prammer Verzeichnis häufig in Rechtsvorschriften verwendeter Abkürzungen ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch HGB Handelsgesetzbuch Abs. Absatz idF in der Fassung AktG Aktiengesetz JGG Jugendgerichtsgesetz AO Ausgleichsordnung JN Jurisdiktionsnorm ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz KDV Kraftfahrgesetz-Durchführungs Art. Artikel verordnung ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz KFG Kraftfahrgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrens- KO Konkursordnung gesetz LGBl. Landesgesetzblatt BAO Bundesabgabenordnung lit. litera (= Buchstabe) BDG Beamten-Dienstrechtsgesetz MRG Mietrechtsgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt Nr. Nummer B-VG Bundes-Verfassungsgesetz PatG Patentgesetz bzw. beziehungsweise RGBl. 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