Game Meat Ordinance
صدر في 1994-05-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, game, slaughtering, processing/handling, inspection
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400. Verordnung des BundesminihLers für Gesundheit, Sporl und Konsumentenschutz iihl'r' &u Inverkehrbringen des Flei~ches von Wild aus freier Wildbahn (Wildflei$ch-Verord~ nung) Auf Grund des § 1 Abs. 8 und des § 35 Abs. 9 rl,-\ FIPi\chuntersuchungsge.~etzes. BGBL Nr. 522/ 1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BG8I. Nr. 118/1994, wlrd verordnet: Inhaltsverzeichnis ) . Ab5cb.nitt - Anwendungsberekh §§lund2 Ab~rhnlrt - lfnlcr•uclmn«~~ und Hygienehe sti.mrnungen §§3bis7 J. Abschnitt Behördliche Kontrolle § ' 4. Abschnitt - Eigenkontrolle §9 5. Abschnitt - Schlußbestimmungen § 1 D ANHANG Kapitel 1 - Allgemeine Hygienebestimmungen fur Wild flei~ch •Bearbeitungs betriebe Kap1td 2 -- Hygienebesdmmungen für Betnebs personal, Räume, Elnriduungsge germtinde und Arbeitsgeräte Kapitel .) - Hygienebesrimmungen für die Zu ridnun; vor, .:X'ild Kapitel 4 Fleisch un tenuch ung Kapitel 5 Ta uglichkeitskennz eichnung Kapitel 6 Kontrollumersuchungen Kapitd 7 Hygienebestimmungen für die Zer~ lq;uat, V\!11 WjJJfü:iH:J1 K:..pite! 8 - Umhüllen und Verpacken des Fleisches Kapitel 9 bgern K::u,itel l O - T ransportteren L Abschniu AuwcuJuu~~Lu..i,.,h § L (1) Dieie Verordnung gilt für 1. Wildfleisch-Bearbeitungsbetnebe und 2.. das Inverkehrbringen des Fleische5 von Wlldhufi:1eren und !\leinwild (liasen, Kanin ,;hen .1owit' Feder;vild) aus freier Wildb1hn. (2) Die Bestimmungen des Fleischumersuchungs gesetzes sind auf die in Abs. 1 genanmen Tierarttn anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nid1LS anderes festgelegt ist. lm einzelnrn gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fle1sch,1mersu• ch1mgsgesetze5 folgendes: 1 duc §§ 19, 201 22 l\bJ, 1 und 23 ~ind nic,u anzuwenden; 2. § 22 Ab~. 2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß § 3 Abs. 1 die~er Verordnung festgestellt hat; 3. Wildwiederkäuer sind bezt.iglich § 24 wie Schafe und Ziegen zu behanddn. (3) WildOeisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne ,l;,.,;,..- V <'rnrcl1mne ist jeder Betrieb. in dem kein anderes Fleisch als fnsches Wildfleisch gemaß Abs. l Z 2 zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagl"rt oder transportiert wird, hierunter fallen aber nich.t Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufe1 und l:',inrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülaheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleid1c11) mw1e Gastgewerbebetriebe. S 2. (\) Fleisch von Wildhuftieren und Klein wild, das for den eigenen Verzehr im Sinne des§ 1 Abs. 3 des Fleischunrersuthungsgesetzes bestimmt !Sl oder dis direkt an den Letztverbra11chcr (Ko,uumcntcn) nbe;ct,cb,:,n wird, lst v.:m d~n Be~timmungen dieser Verordnung ausgenommen. (2) Der F!eischuntersuchung unterliegen mcht Tierkörper von Klemwild (nicht gehautct bzw. nicht gerupft), die zum D!rekr:verkauf an g:ewt!rli· liehe Letztverkäufer oder an Einrichtungen der GemeinsthQfrsversorgung oder an GaSLgewerbebe triebe abgegeben werden. (.n Fleisch g<-mäß Abs, 2 ist von den Brsrim mungen des § 3, des § 4 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz, des § 4 Abs. 4 und 6, de, § S, des § 6 Abs. 1 und des Anhanges Kapitel 4 u.nd S 1/. au~i;cnomm,;n. (4) Tierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jager frisch, nicht tidgekiihh, nicht gehäutet. und im ganzen an Empfänger gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind 1 unter Einhaltung der Be~tirnmungen des § 3 Abs. t gemäß § J Ab5. 2 1.u ktnr.7.tichnen, 2. i;,;;m:i.ß § i .'16~. l hy;i.:ai~i:h c;mwaudf.ci z;u gewinnen und 3. einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 - bei Wildschweinen auch e1m;r Unter$uchu:ig gemä!~ § 4 Abs. 5 - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinntreien 1.md der l.~ber vom Jäger durch.geführt we.rden darf. § 4 Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie § 5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach § 3 ausgestellten BestätiguI'lgen sind vom Empfanger gemaß Abs. 2 mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufa.ubewahn••n und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. (5) Die Abs. l bis 4 gelten nur für Fleisch )ener Tiere, die vor und mtch dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den V erdacht begninden, daß d:i.s Fleisch zum menschlichen Genuß nicht gcr:ignu in. 2, Abschnitt Untersu~bung~- i.m.d Hn;~ne\:lt~timm1,1.1lgen § 3. (1) De.r Jäger hat vor dem Erlegen ur1d beim Ausweiden auf et.waige Auffälligkeiten am Tier i:u achten, die auf anzeigepf1ichllge Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beein uad,1.i!':ir:uJc K,..,,dJ1di.cu )d1licßcu 1.i.~~c11 (iu~Lr:· son(\ere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapirel 4 Z 4 fü. E sub\.it. b b\s i des Anhanges) Er hat hieniber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Ang-aben enthalten muß: 1. ob bzw-. welche Auffalligkeiten vorliegen; 2. Tag und On des Erlegen.~; 3. Name u11d Unterschrift des Jägers. (2) Die Bestäugunit gemäß Abs. 1 ist bei Wi.tdhuftieren iri. Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Arthang Kapttel 4 cntfornt werden. Bei Kleinwild genügt eme Sammdbestatigung fur <lie am glt::it:hen Tag un<l On Uagdgebiet) erlegten Tiere der selben An. Diese SammelbeHitigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Flelschuntenuchung$• organ vorzuleaen. (3) Die vom Jäger gemäß Abs. 1 durchgeführrnn Kontrollen gelten als S.:hlachtoeruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Lan• deshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die J:iger hiezu fachlich befähigt sind. S 4, (t) Wi.'ld muß na,;;;h dem Er\egeri ehe>t· möglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfr.-i abgekühlt und an e111e Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 gebracht werden, Jede Sammelstelle hat den Erforderni~sen gemaß Anhang Kapitel 1 Z 6 zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betneb gemäß Anhang Kapitel 7 Z I sind die Tierkörper auf die im Abs. 3 vorg-csdiriebenen Tempernrnren abzukiihle-n und bei diesen Tempe ntup;;n acu lagnn. Tic1hl.hf-lCC s~maß $ 2 ,\l,l. 2. und 4 durien direkt in die dNt genannten Betriebe verbracht werden. (2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nat:h dem Erlegen <lie Tierkorperobedlachen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber ur1d die Milz von Fleiscbuntersuchungs organen ()der von fachlich beMJnders geschu!ctn Hilfskräften zu besichtigen. F.rgibt die Besicht1gu11g durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß ;-:u Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischunu·rsuchungstierärzten vorzunehmen. l)ber das Ergebnis der Untersu.;:hung ist eine ßescheini\},UU"& J.\lTl..U,1.eUen.. D\\: So:.\\\\\I.\Ut Cl:~ Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veran lassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen vetermär- und sanititspolizeilichen Erfordernissen fe.~rzusetzen. (3) Ungehäutete Wildhufuere müssen bei emer Temperatur von nicht weniger als -1 •c und nicht mcht ah + 7 'C gdagert. werden; bei eine~ 1 ~genmg~•<'mpernwr von r1i'7ht nwhr <>.ls -+- 1 •C dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagemngsrernpcru.tur von mehr + J ·c längstens 7 Tage fang gelagert werden. Kleinwi!G darf unausgcnommen und ungehäutet bzw. unge• ruptt bei emer Lagerungstcmper:uur von nicht weniger als - l ·c und nicht mehr als + 4 '( längste11s 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper smd spätestens nach Ablauf dieser Frist ein,..r Fle;schu.r:,t,:;nuchung dwr,;,h Fl<1i,;,;,hu.rm1r• suchungsorgane gemäß § 4 des Fleischuntersu chungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unter ziehen. Vor Beginn der Untersuchung ist derr HeischuuteIOrn:.!'LUng>Otg\l..n gegebenenh\',:. 0.)t Bescheinigung gemäß Abs. 2 vorzulegen. (4) Bei Kleinwild darf die Fleischunre-rsuchung auf Stichproben beschrankt werden, wenn dagegen keine veterinär~ oder sanitäcspo!izeilichen Beden ken bestehen Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiu:n oder l<li.änge\ gem'aß A.nhang Kapi• td .+ Z .f. fo3cgL,1.dh wcnl.u1, lO i~, j<..Je.1. Tlukfüpt1 einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben An als untauglich zu beurteilen. (") Fleisch von Tieren, die Trager von Trichinen sein können, sind auch der Trichinenunrersuchung 1.u ;,mteniehen. Erkilgt diese 1Jntcrrnchung mittels Tnchinoskop, so sind Mehrfachproben von folgen• den TieTkörperteilt'n zu enr.nf'lunen 1. Kau• und Zwerchfd!mmkulatur, 2. Unterarmmuskulatur, 3. Rippcnmu;kulatur und 4 7ur1e,,.nrnuskulatur, (6) Die Trichinenumersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Anhang Kapit,:l 5 Z 2 gekennzeJChnet werden, 1mtcr Anwendung der MNhr.,1„ '1.-r ki ~rliccht"'n VNdauune rlurc:h;,uftih. ren, § 5. (1) Fle1~ch, das nai::h Abschluß aller vorge,;c.:hriebenen Unrersuchungen for un1gli,;:h b<..f,,.,,-J,,.,., u11,~'1,., ;o, ß"""',;(); Anlune K~pitrl 'i ·,u kennzeichnen, (2) Es sind zu kennzeichnen: l Wildwiederkduer :.n den gleichen Stellen wie !deine \'.l:fiede~b:uer; 2. Wildschweine ;rn den gleichen Std!en wie Hausschweine; 3. Hasen und Kaninchen wie Hauskaninchen; 4, Federwild wie Hausgeflügel. (3) Beim Tramport zu Betrieben, die dem Fleis!:humenuchungsgeser.z unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) micc::ufüh re-n, du einen Sichtvermerk de~ Fleischumerfü chungsorganes mit tolgenden Angaben enthalt· L Liderbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des T rnnsportes, 2, einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und J. bei tiefgekuh.ltem Fleisch :iuch d:is Mon,;,t und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde. Dieses Dokument ist vom Empfanger mindestens bis zum Ablauf de-s folgenden Kalenderj:1hres aufr.ubewahren und der Behörde 111f Verlang!n zur Einsicht vorzulegen. § 6. (1) Untaugliches Fleisch ist gemäß § }5 Abs. 1 Z 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes rn kennzeichnen. (2) Nicht zum menschlichen Genuß geeignete Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß § 46 des Fleischuntersuchungsgesetze~ und gemäß dem 7. Abschmtt der Fleischumersuchungsverordnung, BGBL Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen. § 7. (1) Wddfleisch-Bearbeiwngsbetriebe müssen den Anforderungen gemäß Anhanr, Kapitel I uCTd 2 entsprechen. (2) Wildfleisch darf nur gemäß Anhang K:i.pitel 7 ;i;er\egt, gemdß Anhang Kapitel 8 umhüllt oder verpackt. il'.emaß Anhang Kapitel 9 gelagert und gemdß Anhang Kapite·l 10 trans portiert werden 3. Afachnitt Behördliche Kontrolle § S, ( 1) Sammelstellen und Wildfleisch· Bear• beimngsbeuiebe sind gemäß§ 17 des Fleischunur rncho.ingsge~,:,\;i',e6 und gem.:iß Anh,;,ng K:1.pitel 6 dieser Verordnung im ve~erinär, und sanitarspoli zeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersu chungsplan - mindestens jedoch zweimal jahrlich den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. (2) Der He1schuntersuchungstierarz:t kann bei den Hye:ienekontrollen z:emliß Abs. 1 von Fleisrh umersuchem unter~tlitzt werden. (3) Der fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Flei~d1u1\tersuchuncsaesetze~ zu fuhren. (4) Den behördlichen Organen muß zum Zwek ke- der Kontrollen bei Gefahr im Verzug Jederzeit, sonst während der Betrieb,- oder U11tersuchunf:':S• zeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlich keiten (imbe~ondere zu den Lager- und Arbeits r:iumen) gewährt werden, (5) Der Betriebsinhaber Qdi:r ein von di,:sem bestellter Venreter mul1 dafür sorgen, daß di~ übcnvachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle 1m Rahmen der Über• wa.chung nötigen Maßnahmen zu treffen und deCT behordlichen Kontrollorganen alle r:rfu1Ur:1lid1e11 Einnchtungen und Unterlagen zur Verfogun.g zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen die Herkunft des in semem Berricb befindlichen Fleisches sowie de-r dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörper teile nachweisen können 4. Absi.:huitr Eigenkontrolle § 9, (1) Der Betriebsinhaber oder ein VQn diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Wildfleisch R,-,r,rb,-,itune-.~betrieb regelmäßig Hyglenckontrollcn (insbemndere auch durch mikrobiologische Unter suchungen) durchzuführen oder durchführen zu laS')en. (?) Dif' Krmtrollf'n nach Ab~. t sind gemäß dert jeweiligen betneblichen Gegebenheiten nach A.tt und Umfang: so zu gestalten, daß die Einhaltung der Be$timmungen dieser Verordnung gewähr leisttt 1st. Diese Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Raumlichkeiten, Einrichtungsgegen stände, Arbeitsgeräte und T rnnsportmitiel sowie trforderhchenfalls auch ;iuf da.s Fleisch erstrecken, (3) Der Betrieb,inhaber oder sein Vertreter hat über [Jallml, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs, 1 schriftliche Aufzeichnungen zu fuhren. Dit"se sind mindestens bis zum Ablnuf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (4) Dt1 Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde An., Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. \ durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und An.chrift rl~• ,.,.,j, T fnr.,.re1><•h11ngtan h;,~ 11f1r~gr,a11 Lahor:uonurns bekanmzugeben. Hiebe1 srnd auf Verfangen der Behörde aur.h die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 zur Einsicht vorzulegen. (S) Der Betrieb~illhaber vder sein Vertreter hat für das Betriebsper:;ornil ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befahigt wird, den Bedingunp;en für eine hv1:::ie01sch Cinwandfreie Prod11k1.i()n im jeweiligen Betrieb zu entsprechen. (6) Wenrl. die Eigenkontrollen oder Schulungen zur G<".wtihrleistung einer hygienisch einwandfreit'n Produkcion nicht ausreich„nd durche„führt Wf'r• den, so kann der Landeshauptmann dem Betriebs inhaber veterinAr· oder sanitätspo!izeilich notwen dige Auflagen for deren Gestaltung und Durch führung vorschreiben. Gegen derartige Vorschrei bungen Ist eine ßerufung nkht zulassig. (7) Für jene:, Personttl, da.s bcrem über ent5pred1ende Kenmnis5e und Fähigkeiten ver~ fügt, m die Dun.:hfühnmg eines Schulungspro• grammes mrht erforderhch, sotem da~ betrettenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können. 5. Ab~chnitt Sch.lußbestimmungen § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in K.r;, h. (2) Der Landeshauptmann kann Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1996 Ausnahmen von baulichen Anforderungen gemaß Anhang Kapitel 1 gewähren, soweit dagegen keine veterinär• oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eme Zusammenstellung der noch rn treffenden baulichrn Maßnahmen mw1<" c!Pr nni'h anzuschaffenden Anlagen und Einnchtungsgegen stände anzuschließen. Während dieser Überg:rng>• frist muß der bet.reffe11de Betrieb jedoch wmindest den Bestimmu11gen der Fleischhyg1eneverordnung, BGBL Nr. 280/ J98J, in der Passung der Verord• nungen BGBL Ne 705/1988 und 185/1992 tntsprechen. (}) Gegen emen Bescheid gemäß Abs. 2 in dr:e llerufung mehr zulässig. (4) Der Lmdeshauptma11n hat dem Bundes minister für Gesundheit, Sport und Konsumemen schl1tz folgende Angaben mindestens emmal jährlich schriftlich bekanmzugeben: L l'ianw, Anschrift und Veteri11ärkomroll11um mer der Betriebe; 2. Name und A . .nschrifr der Betriebe, für die 1\urn«hmen ö"""'"-ß Al,~. l l>c-~sehcu, 3. Tier:trten, deren Flwch 1rn jeweilige11 Betrieb gemäß Z 1 oder 2 bearbeitet wird. Krammn ANHANG Kapitel 1 Allgememe Hyg1enebestirnmungen lür Wildfleisch Bearbeitungsbetriebe Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe müssen folgen den Anforderungen entspre<.:hen: L E~ muß ein ausreiche11d großer, gekuhlcer R,rnm for die A.rmahrne von ganzen Wild tierkörpern vorhanden sein. :J.. E,; muß eln Ra.ut'l'J. für die Untcorau,;hun5 und gegebenenfalls für das Au,weiden, Enth:.iu ten und Rupfen der Tierkörper vorhander. sem. 3. E3 rt'luß ein HuJrc,chcnd große, Ra.um fu, das Zerlegen und Umhüllen des Fle1si:htl vorhanden sein, sofern dies im Betrieb erfolgt. Dieser Raum muß m1t emer ;nme1che11den Kuhlvorrichtung sowie rnit einem Temper:nurmeßgerät ausgeriistet sein. 4. Es muß ein Raum for das Verpacken und ein Raum für den Vers::i.nd des Fleisches vorhanden sein, soweit diese Vorgänge im Betrieb erfolgen. Si11d die in Anha11g Kapitel 8 Z 6 genanmen A.nfordenmgen erfüllt, so darf das Verpacken entweder in dem unter Z 3 genannten Raum oder im V .;nandraum o-folgcn. 5, E5 müssen ausreichend große Kühlräume für die Lagemng des "\X1ildfleisches vorhande11 .RIO. 6. Die Räume, i11 denen Fleisch bearbeitet (in,besondere zerlegt, gekennzeichnet, uml-11.illl oder verpackt} oder gelagert wird und jene Betriebsbereiche sowie Gänge, Jun.h Jic: rlei~-.h ,1.imvvnii:ll wiiJ, rnlb~en folgenden Anforderungen entsprechen. a) Die Fußböden mussen aus undurch• lässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Mat.eria! bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dali W asscr !eicht ablaufen kann. Zur Vermeidung von Ger1Jchsbelästigungen muß das Wasser , u .'\l.,fl(b~eu aUgeleiLCL wer<len, <lic mit Siphonen ver~ehe11 smd, b) Ab\\•eichend vo11 lit. a genügt in Kühl, dumen eine Einrichtung, die ein leichtes Emferne11 de; Wasser.5 ermöirlicht. c) Abweichend von lit. a genügt in Lager r:iumen sowie in den Be-r<:ichen und Gängen, durch die Fleisch rran$poniert wird, ein Fußboden aus undurchlässigem, nii.h, vcrrui.tbarem Material. d) Die Raume müssen gl:me, fesie und undurchlässige Wänd,:- h:1ben. Die Wan de müssen bis zu einer Höhe von mindesttllS 2 m - m Kühl- und LagN räumen aber mindestens bis in Lage• rungshöhe - mit einem hellen, abwasch•• b:aren ßel:.g oder Amtrich venehen ~c::iu. Ecken und Kanten müssen so ausgear• bcitct sem, daß eme einwandfreie Reinigung leicht möglich ist. r) 11iP T1ir,"rl miüscn eine verschleiß- und korrosionsfesr.e, glatte, undurchlässige und le1tht zu reinigende Oberfläche haben. Holztüren müssen auf a!!en Oberfl:ü.:hen eine glatte und undurrh lJ.ssigc Verkleidung aufweisen. f) Oberflächen von Isolierungen müssen versch!eißfest. sein; die Is()!icrungen dürfen keine Geruche abgeben. e) JZ, rn1i,,,..n auue1cherirle Vorrichtuncen zur Be- und Entlllftung sowie zur gnindlichen Entnebelung vorhanden scm. h) Es muß eine ausreichende Beleuduung vorhanden sein, durch welche die Parbeu nicht veränden; werden. i) Die Decken mü:isen leicht zu reinigeri sein und sauber gehalten werden. /. ln größtmoglicher Nahe der Arbeitsplätze miissen in ausreichender Anzahl Ein.richrnn· gen zur Reinigung und Desinfekcion der Hände und zur Reinigung der A.rbeitsger:i.te m1, h,,iRnn W'l~\cr ,,orh'lndcn sein. Die Hahne durfen nJCht von Hand aus zu betätigen sem. Die Einrichrnngen zum W asch.en der Hände mfüscn fließendes warmes und kaltes Wasser oder auf eine angemessene T emperatut vorgemischtes Wa5Ser haben und mit Reinigungs• und Desinfektionsmitteln sowie hygiemsch ein• wandfreien Mitteln zum Händetrockner. ;,n~S:""'"'""'' 1f'ln F~ m11R ;iußPn1t>m l'int Einrichtung zur Desinfektion. der Arbeits• gerate vorhanden sein, die W assertempi> ratur hiefur muß mindestens 82 ·c betragen S. E, m(lrt,:,n ß"'"jßnt'tf' ,mrl ~"~r,-irhl'nde. Vorrichrungen zum Sdnnz gegen U ngezie fer (Insekten, Nagetiere und dergleichen'i vorhanden sein. \l, D;,1 Einr,dnungsgeg,:,n~t;ir,de i•n-:1 Arh,-in. geräte (wie Schneidetische, Tische mn auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Trarisponbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfostem, die Qualität des Heisches mcht beeinträchtigendem und le1chi zu reinigendem und zu desinfine• rendcm Material bestehen. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt oder k<Jmnum könnre (~in~d,Jießlich Sch=,:,1R. srellcn und Fugen) sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz 1st unzuliissig außer in Räumen, in de11e11 sich ausschlieii lich hygienisch einwandfrei verpacktes Flei:ich befindet 10. Es müssen den hygicnisrhen Anforderungen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte uuJ V~n,idtlU"ß"'' für die ßdörd,;;run5 de:; F\ei~ches und für das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorh,rndcn sein, sodaß da~ Fleisch und die Behältnisse rncht unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen. 11. Es müssen Vorrichtungen für die hygienisch einwandfreie Beförderung und den Schutz r1h F!.-is,~he~ beim Verladen und Endaden (einschließlich entsprechend gestalteter ,md ausgem.tteter Annahme- und Bereitstcllung1 bereiche) vorhanden sein. 1) Fi,~ tl,,. J.11fMhm,- rll'~ nirht n,m \,,-nuH für Menscheu bestimmten tierischen Materi:tls mussen besonders gekennzeichnete, wasser dichte und verschleißfesre Behältnisse vor• handen sem. Derartiges fleisch ist ehest• möglich, sphtestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den A.rbeitsräumen zu entfernen und bi~ wr Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern. Wird dieses M:\t<:ri~I ,;h,.,, Rnh,-ll'ltunp;<'n ~hel'filhrt. s,1 müssen die Leitungen so gebaut und installiert sein, daß eine Gefahr der Veru:l reinigung von Fleisch ausge~chlossen ist. \J. Es rnü&>•m Einrichtungen fur di,:, hygieni~rh einwandfreie Lagerung des Vmhüllungs• und Verpackung5matenals vorhanden sein, wenn das Umhullen oder Verpacken des Fleisches im Bemeb durchgefuhn wird. 14, Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch welche die Einhaltung der vorge schriebenen Temperatur des Fle1scheS gewährleistet ist. Diese Kühlanlagen mü--st::n mit einem Kondenswasserablaufaystern aus• gestanet sein, bei dem jede Verunreinigung des Fleisches ausgeschlossen ist. 15. Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden .sein, die 'T'nnkwasser in aus reichender Menge und unter Druck liefc:-t. Der Nachweis der T!lnkwassereigensch.ift ist wenigstens emmal jährlich zu erbringen. Zur Er;:cufjw,g ,·vi, /);;:mvl, -,,w IJ1,11d· bekämpfung und zur Kiihlung der Kühl• maschinen i~t jedoch a usnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser in, wenn die daftir ~elci:nen Uitungen eine anderweitige Verwendung des Was~ers nichl zulassen und eine Verunreinigung des Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Triuhw;rn;er!t:iluui;cu Jcudid1 unterscheiden. 16. Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser llefert. Ute Wassertemperatur hat fur Iiand• waschbecken ungefähr 45 'C, für die Reini• gung von Räumen, Eintichmngsgegemt;ln den und A.rbca-,geräten ungefähr OJ "L und für die De~infektion mindestens 82 'C zu betrngen. 17. Es muw:n hygienisch einwandfreie Vorrich rnngen zur Bes~1tigung- tlüssiger und te~ter Abfalle vorhanden ~cm. 18. Es muß ein geeigneter, ausreichend :1.11s gest:i.tteter, verschlil:'l.tbarer Raum vorhander. sein, der dem rierärztlichen Dienst zur Verfi.lg1mg steht. 19. Es müssen Emnchtungen vorhanden .1ein. die iederzeit eu1e wirks:i.me Ouffhführung der vorgeschriebenen tiercü,;tlichen Umer mchungen ermoglichen. 20. Es muß eine ausreichende Anzahl von Cmkleider:iumen mit glatten, bis zu einer Höhe von mindesten.) 2 m w:menm durchlässigen und abw.1.schbaren Wänden und Fußböden, Wasch- und Duschgelegen, heiten sowie Toiletteanlagen mi.t Wo.sscr spulung vorhanden sein, die so ::1u5gesrnue1 sind, d:i.ß die sauberen Teile des Gebaudei vor 1/ erunremigung geschützt werden. Dit T oilene:rnlagen dürfen kemen direkten Zug::rng 2:u den Arbe1'rsräumen haben. Duschgdegenh.etteu sind uldtt erforderlich in Kuhlhausern, m denen lediglich hygie• nisch einwandfrei verpacktes Fleisch .inge nommen und gelagert wird. Die Wrm;hge, legenheiten mussen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Tempera tur vorgemischtes Wasser ftaben und mu Mitteln zum Relrugen und Desinü:rn:re.n ds:1 Han/1„ iciw1r mit hyc:iPni.~ch rrnwandfrrien Mitteln zum Handetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten durfen nil'ht von Hand aus zu betätigen sein. Derartige W'aschgelegenhei,en müssen std\ ir. auw:•.ichecnder J\rrz.ahl irl der Nahe der Toilette:i.nlagen befinden. 21. Es müssen Standplatze für die Fahrzeuge und J.usreichende Einrichtungen zum Reir1i gen und Des1nh21eren der Transportrtmtel ·•orhandrn sein Dies gilt nicht für Kühl h:iu$er. d.ie nur zut Aufnahme und Lagetung von zum Versand be~timmtem, hyg1enisc/'. ein"·:i.ndfrei v;,rp:i..:kt;,m Fleit.:h d,eruu-1. Diese SiandplJtze und Einrichtungen sind auGcrdem nichr erforderlich, we-nn die Reinigung und De~infektion der Tr'.lnsport miucl in öffentlich zugfog:lichen Anlagen er\olgc. 12. Es muß ein Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfek tionsmitteln und ahnlichen Stoffen vorhan den \ein. Kapitel 2 Hys;ient-6enlmm•.•ngen for Bet~iebrpencin>1l, Räume, Einnchrnngsgegenstände 1.1nd Arbeitsger;üe Das Betrlebsperwnal muß folgende Hygienean forderungen einhaken. 1. Es i~t :rnf größtmöglich.e Sauberkeit Zll achren, 2. Pernmcn, die mit Fleisch hantieren oder m R:l..umen oder Bereichen :1.ITle1ten. ln denen Fleisch bearbeitet. oder rransponien wird, müssen saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalh einen h·ack.emchurz oder eine ;on,tige Schurz• kkldung tragen und dies1~ im Laufr dn Tages erforderlichenfalls wechseln und sich mehrmals im b.ufe eines Arbeitstages sowie vor 1eder Wiederaufo:1.hme der Arbeit die HanJe reinigen und de.-:infizieren. 3. In den Arbeits• und L:igerr:rnrncn sowie in Beredten für dcts Einladen, dte A1:maltme, ,1~, n,,,,.;,u.,11,.n ,rn,I ,b, A11,brl„11 ,J„F it'·ir1> sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Fleisch tr:i.nsportien: wird, darf nicht gerauchr werden. 4. Tiere d1.1rf;;n in dm B;,ui;;b„ nicht „ing0 hssen werds:n. Nagt:uen:, lMehen \\~tl anderes Ungeziefer sind sysremarisch zu bekämpfen. 5. Di,; Einnd·m1ni;:1;,;g,;;n~tiind( und /\.,·bc,t.1• geriite, die bei der Fleischbearbeitung vtrwendet werden, sind in einwandfreiem Zunax1.d zu hüten.. Si.e. ~ln.ü tnthrmah ·im Laufe sowie am Ende jedes Arbeirstages und bei Verunreinigung vor ihrer Wiederverv.ren d~ng sorgfoltig zu reinigen und z:1.1 desmfi z1eren. 6. Die Raume, EinrirhtungsRee;-enstände und l\rbeitsgtrite dur\en nur hir die 'Bearbe'1tung von frischem Wildfleisch verwender werden. Das Zerlegen von Haarwild und Feder.vild darf nicht gle1chze1llg lm sdben Raum erfoJge11. \!Vi1J Haarwild unJ Fe<leiwiIJ abwedm!nd im selben Raum ?erlegt, so muß der Zedegurtgsrnctm bei 1edem W ech~t.l vollsttindig gereinigt und de~inhzien werden. /. Es 15t verbote-n, Mes;er zur Autbewahrung m d«s Fleisch emzusrechen, sowie das Flei~ch mit TUd1ern oder anderen Materia, lien zu rt>i n.igen oder aufzublasen. 8. U:i.s Hwch und d1e J:Je1sch enthaltenden Beha[m1sse durfen nicht unmmclbar mir dem Boden in Berllhrung kommen. 9, Für alle Verwendungszwecke i;t Trinkwas ser .:u benutzen. Dies gilt nicht fur die falle gemaß Anhang Kapitel 1 Z 15 dritter unc vierter Satz. 10. Es ist verboten, Sägemehl oder ähnliche Sr.offe auf den Boden Jener Raume n, streuen, die der Bearbeitung oder der Lagerung de~ Fleisches dienen. 11 Reinigimgs-- und Desmfektionsrnittel und J.hnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nach1,eilig auf die -Einrich• tungsgegeast:inde und :\rbeitsgCrnte oder das Fleisch auswirken konnen. Gereinigte oder desinfizierte Einr1chrung5gegensrände und Arbeitsger:ite mU.ssen vör deren 'X1ie derverwendung gründlich mit Trinkw:user e„1pült WPr<len. 12. Personen, d1m:h die t'me Gefahr der Verunreinigung des Fleisches gegeben ist, dürfen bei der Bearbeitung und beim Trrn,port von Flrisch nicht mitwirken. Kapitel J Hygienebescimrnungen for die Zurichtung von Wild 1. Wildtiere müssen binnen drei Srunden nach dem Erlegen folgenden Arbeitsgängen unter• zogen werden: a) n;,. Tierkl'irp<'r mil.1\l"n aufgebrochen und ausgeweidet werden. b) Die Brustorgane, die vorn Tierkörpe: abgetrennt werden, sowie die Leber und die Milz sind dem Wildtierkörper bis zu~ Hei~chuntersuchung beizufugen und so zu kennzeichnen, daß die Untersuchung dieser Organe zusammen mit der Unter• suchung des übrigen Tierkörpers vorge• 1'1{)fl"1'\N, Wf'rd„n k1r1n n;.. iihrig„n Bauchorgane sind zu entfernen und vom Jäger an Ort und Stelle gemäß § 3 Abs. : zu kontrollieren. Der Kopf darf als Trophäe abgenommen werden. 2. Bei Kleinwild darf das Ausweiden abwei chend von Z 1 nicht spiüer als 15 Tage nach dem Erlegen erfolgen, wenn die Tierkörper gemaß § 4 Abs. 3 gelagert sind und deren Lagerung getrennt \"On gehäutetem oder gerupftem Wild erfolgt. 3. Das Wild muß nach de11 Arbeitsgängen gemäß Z 1 nach den Bestimmunge11 des § 4 Abs. 3 gelagert werden. Ke1cht die Außen temperatur hiefür nicht aus, so ist das erlegte Wild ehestmöglich in eine Sammelstelle oder in den Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z 1 ~,., vo:-rbringen. Hiebei sind fo!5ende Bedin gungen einzuhalten: a) Ganze Tierkörper von Wildhuftieren sind :io schnell wie möglich nach de11 Arbeits• gänge11 gemäß Z 1 unter einwandfreien Hygienebedingungen zu transportieren. b) Beim Transport von g:mzen Wildtier• körpern, dere11 Organe bereits emer Uult:1~s1d1,rni, d!l de1 :;dmU1eb,elk uu~u· zogen wurden, isr die Bescheinigung gemAß § 4 Abs. 2 mitzuführen. c) Die Tierkörper sind von der Sammelm:!k zum Bearbeitunitsbetrieb hangend Zl transpomeren. 4. Das Ausweiden von Wildhuftieren muß sofon nach dem Eintreffen im Bearbeitungsbetneb rln~rhe„filhr-t w,.,,-±,.,.,, mf„rn rli,- Ti,-rt> nic:ht schon vorher au~geweidet wurden. Die dreistUndige Frist gemäß Z 1 bleibt unbe• riihrt. Kleinwild gemäß Z 2 ist spätestens nach Ablauf von 15 Tagen ab dem Erlegen auszuweiden; die Lagerungsbedingu11gen gemäß § 4 Abs. 3 sind einzuhalren. Lunge, Herz, Nieren, Milz u11d Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder bis zur F1„j,rht1Ml'F<nrh11nff ,'m n~türli„h,-n 7u\am. menhaog mit dem Tierkörper verbunden bleiben. S. Nicht der Fleischumenuchung unterzogene 'Tierkörper und Nebe1)ptodukte dütfen mi: untersuduen Tierkörpern und Nebenproduk• ten nicht m Berührung kommen. Noch nich: untersuchte Tierkörperteile dürfen nicht ent• femt oder bearbeitet werden. 6. Vorläufig beanstandetes oder als u11tauglich beurteiltes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte durfen mit als tau1dich beurteiltem Fleisch nicht in Berüh• r11og kommen. Derartiges Material tst ehesi: möglich m dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und gestaltet sem müssen, daß eine Verunreini• guug YU!l ;u11Je1eu1 fki~d1 veu11i,;J,;;u wi,J. Kapitel 4 Fleischuntersuchun,; J. Die Tierkörpr.r odr.r Tierkörperteile sind innerhalb der l11 § 4 Abs. 2 u11d 3 fest gr.legten Fristen der Fleischuntersuchung zu 1m\l:'f.,;,,h,.n Vtw ,l,.,. TTM„F<urh,mff ~inrl rli~ Tierkörper zu enthäuten bzw. zu rupfen, und die Leibeshöhle isl .so zu öffnen, daß sie besichtigt werden kann. 2. Für dk Unter:mchung der Ti.,-,re m,..ß <""in geeigneter U11tersuchungsplatz mit eine Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen. 3. Auf Verlangn1 Uc~ FkiH:l1u1m::1~udnu1ti~• organes muß de-r Tierkörper in der Längs richtung gespalten werden. 4, Bei der F!e1schuntrrsuchung sind folgende U11ters,1chungen vorzunehmen: A. Besrchcigung des Tierkörpers sowie der 7.U untersuchenden Organe; ber Ver• d,wht uuf Plcischrndn1,el :iind l:u.;a1;diche Hilfsuntersuchungen durchzufahren; die Untersuchungen können sich bei Klein• wild nach M:1ßgabe des § 4 Abs. 4 auf Stichproben besChränken; die Anzahl der Stichproben rnuß diesfalls for die Beur teilung aller .\ffi gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der •elben An ausreichen; B. Pliifong auf Abweichung von der :;:u <:t'Wllrt(;nd,:;n KortJiJtcmc, rarbc, ,om .<eu ef'\\':menden Geruch und - gegebenen falls - Geschmack; C Durchr:men der Organe, soweit die:; erforderlich ist, D. im Verda,htsfall auch Rücksrnndsunta suchungen, E. Untersuchung auf Merkmale, die das Fleisch als veterinär- oder sanitätspo!iui lich bcdcnhJich cnchcmcn l«n.:n; d.:r..r tige Bedenken smd insbesondere in folgenden Füllen anzunehmen: a) wenn eine Bestätigung des Jägers gemaß § } Abs. 1 Auffälligkeiten am Tier bescheinigt; b) bei Gesch"iilsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder veneill in inneren Organen oder in der Mus kvl~cu,· vorlu:;,mrn,;;n, c) bei A.nhriris, Orchitis, Veränderun gen der Leber oder Milz, Darm oder Nabelentzündung; d) Fremdinhalt in Körperhöhlen, msbe• sondere Magen- oder Darrnmhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bau-:h fcll verforbt $incl; e) bei erheblicher Gasbildung im Magen e1ud D.-uuk.-naJ mit V,.,da,Lung u~, inneren Organe, f) bei erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder von Organen i1: Farbe, Konsistenz oder Geruch vom Normalzustand; g) bei offenen Knochenbrüchen, soweit diese nicht unmittelbar mit der Jagd im Zusammenhang stehen; !,) Ji, ,j Jeudid10 ALmagr:, u11i-.; u.Jc, Wiißrigkeit de1 Fleische~; i) bei frische11 Verklebungen odet Ver wachsungen von Organen mit Brust· oder Bauchfell; j) bei sonstigen erheblichen und auf falligen Vedndernngen, zum Betspicl F:l.ulms. S. Das gesamte Fleisch ist als unt.1.uglich zu beurteilen, wenn wenigstens einer der folgen· den Umstände vorliegt: :i) wenn Verletzungen (ausgenommen beirn Erlegen enmandene frische Verletzun gen), Mißbildungen oder örtlich begrenz re Abwerchungen festgestellt werden, sofern diese Verletzungen, Mißbildungen odn Alowi;\chun5.:n diL T.-wglrd,kci, de.1 Fleisches beemtrichtigen; b) wenn gegen d.i, Fleisch veterinär- oder sanitätshygienische Bedenken bestehen, weil es von Tieren stammt, die mcht vorschriftsrn~ßig erlegt wurden, c) wenn ein Verdacht auf Mange! gemäß Z 4 lit. E durch die Fleischuntersuchung bcstärigt wird; J) w~uu SudiptL•l,c.a gewJß § 4 ,"1.l.1~ -1- Jic Beuneilung „untauglich'' ergeben haben; in diesem t'all sind alle jene T1etkörper a!s untauglich zu beurteilen, für welche die, nach ~ 4 Abs, 4 vorgeschrieben ist; e) wenn bei der F!eischunteo1,1chung irid1i nose oder Cysticercose oder andere, dun;:h das Fleisch auf Menschen oder durch das Fleisch auf Tiere überuagbart K,.-nkhcitr:n fc1tgcndh wutJcu, f) wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Flrisch untersuchung5gesetzes nachgewie • Sen wurden, soweit auf Grund des Lebensminelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGB!. Nr 86/1975, in der jeweils gel tenderi Fassung Höchstwene festgesetz: wurden, sind diese maßgeblich. 6. Das Fleischuntersuchungsorgan hat über die durchgcfohr,:en Fleischuntersuchungen eir. Protokoll gemäß § 45 des Fleischuntersu d1ung,gesetzes zu fuhren und bei Fe~mtl lung von Riickständen oder einer vom n„wJ,:;~rniui~cer fu, Gc~uuJla:it, Spun uuti Komumentensi;;hutz für meldepflichtig erklar. ten Zoonose o6er e'iner anzeigepr'üchtigen Tierseuche die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der F!ei~chuntersuchuni hievon umgehend zu verständigen. Diese Bezirksver w::dtwngsbehörde hat die Meldung an die for das jeweilige Jagdgebiet zustandige Booz1rks verw;:dt1mgsbrhörde weiterzuleiten. Kapitel 5 Ta ug!ichkeits kennzeichnun g J, Für die T aur:-lkhkeitskennzeichnunr: i~t da~ Fle isc hun tersuchu ngsorgan ve ra ntworr 1 ich. O;i.s Fleis('huntenuchungstJrgan hat hiefür folgende Gegenscände zu verwahren. a) die for die Kennzeichnung des Fleisches bemmmten Gerate; diese durfen dem Hilfspersqnal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die dazu erforderliche Zeit übergeben werden; 61 die Plomben, Etiketten und L'mhiillunee>n, wenn diese bereit~ mit einem Ken1\2eichen gem.iß Z 2 oder 3 versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen dem Hilfspersonal nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anz~hl und erst wm Zeitpllnkt der Kennzeichnung übergeben werden. 2 Taugliches Fleisch, das a) nicht aus Gebieten srnmmt, die veterinlr behOrdlichen Beschnnkungen umerliegen, Ulld b) in Betrieben gewonnen wurde, die dem Fle1.,ch untersuchungsgesetz unterliegen und weder Ausnahmen gemäß § 10 A.bI. 2 dieser Verordnung noch Ausnah men gemäß anderer Verordnungen auf Grund des F!eischuntermchungsgesetzei in Anspruch nehmen, ist durch einen fonfeckigen Stempel zu kennze1rh nen, der in Große und Aufschrift dem Scempel gem~ß § 35 Abs 1 Z I und § }'j Ab,. 2 dts Fleischurnersuchung,gesetze~ enupricht. Für Kleil\ wi!d dürfen die Stempelabdnicke jedoch auch klt>inf'r sein, als die in § 35 Ab~. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorgeschriebenen Stempel. Die Buchstaben und Ziffern müssen aber jedenfalls deutlich lesbar und mindestens 0,2 cm hoch sein, auf Sammelpackungrn müs~en die Buchmtben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindes1.ens 1,1 cm hoch sein. 3. Taugliches Fleisch, das den Anforderungen d,:r :Z 1 nicht <1ntspri,;:ht. ist mit ,:mPm quadratischen Stempel von 3 cm Seitenlänge Z\1 kennzeichnen. Der Stempel hat alle Aufschriften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und § }5 Abs. 2 des Flcischuntersuchung~gesetzes zu enthalten. Uie liesummungen tür J<.Jcm wild gemäß Z 2 zweiu.:r und dritter Sau; dieses Kapitels gelten auch for den quadrati schen Stempel. 4. Die zur Kennzeichnung vervrendeten Mittel müssen den lebensmiuelrcchtlichen Vorschrif• ten entsprechen. 5, Die Kennzeichnung gemaß Z 2 und 3 ist auf folgende Weise :rnzubringcn. a) an unumhüllten Tierkörpern miuels emes Stempels oder b) auf u<lcr <lt:utlkli :.idnlrnr umn Urnhül• lungen oder Verpackungen von abgepack ten Tierkorpern oder c) auf oder deutlich sichtbar unter den Umhüllunil'.en oder Verpackunr:cn von Tierkörperteilen oder 10 kleinen Mengen verpack1,:,n Nebenprodukten. 6. Bei Sammelpackungen ist es zulässig, d·e Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wenn das Fleisch für Betriebe bestimmt ist, die dem Fleischumersuchungs• gesetz unterliegen, und wenn die Kennzeich fl""S ~o ~ng<!hn,-h, ,.,;,.,~, ,hR ,;,. h,-im öffnen der Verpackung zerstört wird. Kapitel 6 Kuou "llu1rn:,1,,..chun5cn Die behördliche Kontrolle durch den Fle1,ch untersuchungstierarzt umfaßt insbe,ondere folgen de Tärigkeiren ! . Komrulk <lca i':iu- ua<l Au,~a11t;~ ,ua frischem Fleisch eimchließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsidnlich Trans porthygiene und Kontrolle der Transpon pap1ere: 2. Kontrolle des 1m Betneb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich des:1en Be~chaf fenhen aus veterin:ir- und sanitätspolizeilicher Srrht; 3. Komrolle de:; flebdu:, vur <ler Zeileguug und beim Ausgang aus dem Betneb; 4. Gberwachung der Einhaltung der Hygiene• vorschriften im Betrieb, insbesondere Kon trolle der S:i.uberkeit der Räume, der Ein richtungen und der A.rbeu.sgeräte ~owie der Einhalwng der Hygienevorschriften für das Personal, einschließlich Kleidung, 5. Überw:irhung der betriebsimern~n Eigenkon r:rol!en; 6 Ausstellung der erforderlichen Vetennärbe irheinigungen und Sichrvermerke für den Transport. Kapitel 7 Hygienebestimmungen für die Zerlegung von Wildfleisch Das fmhäu1en bzw. Rupfen und da~ Zerlegen von Tierkörpern (bei Wildhuftieren in klemere Teile als Tierkörperhälften) und die Embeinung smd nur m folgenden Bo:.1-ri,;bcn rulii~:i;5, a) bei Wildhuftieren und Kleinwild m Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, b) bei Wildhuftieren auch in Betrieben, die der Frischfleisch• H ygiencvero rdnun,;, BGB!. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; c) bei Kleinwild auch in Betrieben, die der Gefli.lgelfle1sch-H y g1eneverordn u ng, ßGnl. Ni 40J/ 19?4, in d,;r jo::w,;ib geltenden Fa~~ung ent!;prethen. 2. Wildfleisch darf nur :\rbettserfordernissen in entsprechend den die A.rbeitsdiurne verlnad!l wenleu. D:.,,~ f'ki~d, i~L u«di Jem Zerlegen - und gegebenenfalls nach dem Verpacken - umgehend in einen entspre chenden Kühl• oder Tiefk.Uhlraum zu ver• bringen. }. Wildfleisch, das in einen Zerlegungsrnum gebracht wird, m\1ß einer betriebsinternen Kontrolle umerzogen worden sein, bei der all!' ni1:h1 zum memchlichen Genuß geeigne ten Teile (zum Beispiel Verunreinigungen) entfernt wurden. Der dafür vor2"usehcnCe Arbetr.~platx muß mit gC'cignC'ten Vorriditun• gen und a11gemesscner .t:leleuchtung ausge 5tattet sein. +- Wahrend des Zerlegens, Entbeinens, Umhül len5 und Verpackens darf die Innentempe ratur des Wildtle1sches bei Wildhuttieren nicht höher als + 7 "C und bei Kleinwild mcht höher afa +4"C sem. Wahrend dn Zerlegens d:uf die Temperatur im Zerle•• sv.<'>sc,-aum n1,;.h~ h0't\{\,· a'1e + 12 ·c ~;: . S. Die Zerlegung von Wildfleisch ist so durch zufuhren, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blut5erin:;1el ~ind zu entfomen. W'ild Deisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist, muß laufend m die tn Kapitel I Z 12 vorgesehenen Behältnisse oder Raume ve; bracht werden. Kapitel 8 Umhüllen und V crpackcn des Fle1,1-ches J. Das Ver-pack1.mgsmaterial (zum Beispiel Kanons) mul; hygienisch einwandfrei sein. Für Verpackungsmaterial bestehen msbeson derl' folgend,-. Anforderungen· a) E, darf die organo!eptischen Eigenschaf• ten des Flei~ches nicht verändern. b) Es darf keine fur den Menschen sch~dli chen Smffe :rnf das Fleisch übertragen konne1,. c) Es muß fest genug sem, um emen wirksamen Schurz des F!ei:iches während des Transpans und der weiteren Behand lung ;ru e„wiihrlri\tl'n 2. D::is Verpackur1gsmaterial darf zur Verpak" kung von Fleisch nicht wiederverwendec werden. Hievon ausgenommen 1st nur zur W,,,rl,,.,.-.,,..,..,.,,;.,nd1,ng g,;.,,..ign-:-tl'~, knrrnsicm~+~. stes, leicht zu reinigendes Material, das vor der Wiederverwendung gereinigt und desin fiziert w7..lrde. J. Wartt\ :,,..d„gtM WildfJ,;;~eh umhülle wird, ~o hat dies unmittelbar nach dem Zerlegen in hygienisch einwandfreier Weise zu gesche lv.:n, Die Umhullungen müssen du~d\sid1tii und farblos sein sowie den Anforderungen gemäß Z 1 lir. a und b entsprechen. S'.e dl!rfen nur emmal fl!r die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. 4. 1J mhülltes Wildfkisch muß verp;u;kt. werden. 5. Bietet dte Un1hi.illung de11 von einer Verpak kung geforderten vollen Schutz, so muß sie weder durchsichtig noch farblos sein. Wenn alle Anforderungen ~emäß Z 1 erfüllt sind, so m eme zweite Umschließung nicht vorge !chrieben und die Umhüllung gilt als Verp~,k kung. 6, Das Zerlegen, Embeinen, Umhüllen und Verpacken darf in ein und demselben Raum erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind. a) Der Raum muß grog genug und 50 emgerichtet setn, daß die Arbeitsgange in hygienisch emwandfreier Weise durch geführt werden könn,:n. b) 'D"a V crpa~'kuugs 1.mJ \J,n\,ü)\1.0n5~m<i,te nal i;t orweri.üglich naeh der Herstellung mit einer dicht verschlossenen Schutzhulle zu versehen und beim Transport zum Betriel; vor ~esc.hädigungen zu schüuen. Don lSt es 1n emem dafür vorge5ehenen Raom unter hygienisch einwandfreien ßedingungen zu lagern. c) Oie Lagerrfome filr Verpackungs- und UmhU!luog,mat..,riuJ mUsten frei VOI\ Staub und Ungeziefer sein und dürfen keme Lufr.rerbindllng mit Räumt>n haben, m denen sich Stoffe befo1den, die d;i.5 F\ei~ch verunrem1gen \i.önnttn, Das V cr patkung~• und Urnhul!ungsmaterial d:d nicht auf dem Baden abgelegt werden. d) Bevor das Verpackungs- und Umhüllungs• material in den betreffenden Arbeitsraum 1:,ebracht wird, in e& u11ter hrslenioch einwandfreien Bedingungen für die Ver wendung vorzubereiten. e) Das Verpackungsmaterial ist unter hygie nisch einwandfreien Bedingungen in dr.n betreffenden Raum zu brirtgen und sodann unve~züglich m verwenden. M.t Verpackungsmaterial dürfen nur Personen :nbe'i\en, C\e m1\ dem fkm:.½ mt½c m BerUhru,\t, l«:,mmen. fJ Das Fleisch muß nach dem Verpacken unverzüglich in die dafür vorgesehenen Lagerräurne gebracht werden. Kapitel 9 Lagern 1. Nach der Fleischuntersuchung muß W'ilc lleisch unverzüglich gekühlt oder ueJ:geküh.t und bei einer Temperatur gelagert werden, die i:u keinem Zeitpunkt a) bei gekühltem Fleisch von Kleinwild +4 "C uod b) bei gekühlt.cm Fleisch von Wildhufr.ieren +7'C und c:) bei tiefgekühltem Fleisch -12 'C übt>r ne1gt. 2. Aufgetautes t:iefgekilh!tes Fleisch darf mcht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nu;:h\: für das kurzfri5dge Auftauen !ffi Zuge der Hemellung von Fleischerzeugnissen und Fleisch-Fertiggerichten. Aufgetautes tiefge~ Sie sind vor jeder Wieder remigen und zu desinfizieren. kUhltes Fleisch ist ils mlches zu kennzeich, nen. 3. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder nicht umhülltes Fleisch gelagen werden. Kapild 10 Transportieren 1, Wildfleisch 1sr unter Berllcksichtigung der TrriMpomfouer. der Transpori:bedineuneen und der emgesetzten Beförderungsmittel so zu befördern, daß eine hygienisch bedenk liche Beemträchügung der Sendung :rnsge schlossen in. Insbesondere mU;sen die für den l"r::wsport verwendeten Fahrzeuge so aus gestauet sein, daß die 10 Kapird 9 .rngegebe nen TemperatUren nicht überschritten wer den. 2 Wildfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Beförderungs mitteln transporticn we1den. 3 Tierkörper und TierkOrperhälfren smd ausgenommen tiefgekühlte~ Fleisch in hygie, nisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu transportieren. Dies gih nicht for den Transport auf dem Luftweg und nicht für J;:-n TF~nopnrt g„m;iß § 4 Ah\ 1 Andere 1 eilstückl.."' sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu transportieren, sofern :le ~ich mcht m Verpackungen oder kornmonsfe:iten Behältni5sen befinden, Die Umerlagen, Ver·· packungen und tlehältmsse mussen hygienisch einwandfrei sein verwendung zu