Forest Protection Ordinance
صدر في 2002-02-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädigungen (Forstschutzverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- forestry protection measures, timber, pests/diseases, inspection, international trade, forest management/forest conservation
- الفئات
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 77 2 II 21 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 21. Jänner 2003 Teil II 19. Verordnung: Forstschutzverordnung 19. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung) Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet: § 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befal len sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind. (2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird. § 2. (1) Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung 1. sind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln; 2. ist Holz, das durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen, gebrochen oder auf sonstige Weise beschädigt wurde (Schadholz), unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämp fungstechnisch zu behandeln; 3. ist gefälltes Holz, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, be kämpfungstechnisch zu behandeln. (2) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhande ne Forstschädlinge vernichtet werden. § 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbe sondere: 1. das Entrinden; 2. das Einwässern oder Beregnen; 3. das Zerkleinern; 4. das Verbrennen; 5. die künstliche Trocknung; 6. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulas sungsbescheides; 7. das Begasen. (2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Um fang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämp fungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden. § 4. (1) Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungs technisch nicht behandelt wurde, ist an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten. 78 BGBl. II – Ausgegeben am 21. Jänner 2003 – Nr. 19 (2) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich – während der Vegeta tionszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – derart zu behandeln, dass eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist. (3) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. 2 genannten Frist bewilligen, wenn eine Gefährdung für umliegende Wälder nicht besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erteilte Ausnahme zu widerrufen. (4) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollor gane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden, betrauen. § 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbrei tung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen. § 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zu letzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, außer Kraft. Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH